Bodenverunreinigung § 324a StGB – Ihr Anwalt für Strafrecht in Berlin, Brandenburg und bundesweit

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Informationen zum Thema Bodenverunreinigung (§ 324a StGB)

Innerhalb kürzester Zeit kann der unsachgemäße Umgang mit umweltgefährdenden Stoffen zu einer Bodenverunreinigung und somit zu einer Katastrophe für die Umwelt führen. Um die Umwelt zu schützen und eine Bodenverunreinigung präventiv vorzubeugen wurde der § 324a StGB eingeführt. Schutzziel ist allein der Bodenschutz, d.h. der Schutz der ökologisch bedeutsamen Funktionen des Bodens für Mensch und Umwelt. 

Wie mache ich mich wegen einer Bodenverunreinigung gem. § 324a StGB strafbar?

Die Bodenverunreinigung gemäß § 324a StGB ist ein Erfolgsdelikt, welches für die Tatbestandserfüllung eine Verunreinigung oder sonst eine nachteilige Veränderung des Bodens erfordert.

§ 324a StGB (Bodenverunreinigung) stellt folgendes unter Strafe:

Abs. 1: Wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten Stoffe in den Boden einbringt, eindringen lässt oder freisetzt und diesen dadurch,

1. in einer Weise, die geeignet ist, die Gesundheit eines anderen, Tiere oder Pflanzen oder andere Sachen von bedeutendem Wert oder ein Gewässer zu schädigen, oder

2. in bedeutendem Umfang

verunreinigt oder sonst nachteilig verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Abs. 2: Der Versuch ist strafbar.

Abs. 3: Handelt der Täter fahrlässig, so ist die zu erwartende Strafe eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe.

Tatbestandsvoraussetzungen
Tatobjekt: Boden

Geschütztes Rechtsgut i.S.d. § 324a StGB ist der Boden, als wesentlicher Lebensraum und Lebensgrundlage für Pflanzen, Tiere und Menschen.
Nicht zum Boden gehören das Grundwasser, der Pflanzenbewuchs und die Gewässerbetten. Nicht erfasst von dem Schutzbereich des § 324a StGB ist der sogenannte quantitative Bodenschutz, das bedeutet, eine übermäßige Oberflächenversieglung oder Flächenverbrauch, da dies zur Kriminalisierung von Schwarzbauten geführt hätte.

Tathandlung

§ 324a Abs. 1 StGB setzt die Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten voraus. Eine verwaltungsrechtliche Pflicht kann sich entweder aus einer allgemeinen Rechtsvorschrift oder einem Verwaltungsakt ergeben. Denkbar sind Vorschriften, die den Schutz der Bodenqualität jedenfalls mittelbar oder als Nebenzweck zum Ziel haben, wodurch beispielsweise allgemeine Vorschriften über das Verhalten im Straßenverkehr nicht gehören.

Weiterhin wird vorausgesetzt, dass der Täter die Stoffe in den Boden einbringt, eindringen lässt oder freisetzt. Diese genannten Einwirkungen können sowohl indirekt (zum Beispiel durch Abgase) als auch direkt (zum Beispiel übermäßige Nutzung von Pflanzenschutzmitteln) vom Täter vorgenommen werden. § 324a Abs. 1 StGB enthält bezüglicher der oben genannten Tathandlungen eine abschließende Regel. Andere Formen der nachteiligen Veränderung oder Bodenverunreinigungen werden von anderen Vorschriften erfasst. 

Einbringen beschreibt den finalen Stoffeintrag in den Boden. Der Begriff des Freisetzen erfasst Fälle, in denen der Täter eine Lage schafft, durch die sich der Stoff ganz oder teilweise unkontrollierbar in der Umwelt ausbreiten kann. Unter den Begriff Eindringen-Lassen sollen Fälle erfasst sein, in denen pflichtwidrig nicht verhindert wird, dass der Boden durch Stoffe verunreinigt wird. 

Taterfolg

Der Taterfolg setzt voraus, dass der Boden verunreinigt oder sonst nachteilige verändert wurde. Die natürliche Bodenbeschaffenheit muss sich also verschlechtert haben. Es besteht auch die Möglichkeit den Tatbestand der Bodenverunreinigung zu erfüllen, wenn bereits verunreinigter Boden noch weiter nachteilig verändert wird. Zur Feststellung, ob eine Verschlechterung vorliegt, ist es jedenfalls erforderlich, die Bodenqualität vor dem Eingriff mit der Bodenqualität nach dem Eingriff zu vergleichen.

Nach Nr. 1 muss der tatbestandliche Erfolg der nachteiligen Veränderung in einer Weise herbeigeführt werden, die geeignet ist, die Gesundheit  (Var. 1), Tiere, Pflanzen oder andere Sachen von bedeutendem Wert (Var. 2), oder ein Gewässer (Var. 3) zu schädigen. 

Eine Eignung zur Gesundheitsschädigung kann angenommen werden, wenn das Maß einer bloßen Belästigung überschritten wurde, indem die Stoffe beispielsweise geeignet sind bei einem Menschen Übelkeit oder Hustenreiz auszulösen. 

Der Begriff des bedeutendem Wertes ist ökonomisch und ökologisch zu bestimmen. 

Nr. 2 setzt eine nachteilige Veränderung des Bodens in bedeutendem Umfang voraus. Der Begriff „in bedeutendem Umfang“ ist ebenfalls – also wie bei Nr. 1 der bedeutende Wert – sowohl wirtschaftlich als auch ökologisch zu bestimmen. 

Vorsatz und Fahrlässigkeit 

Grundsätzlich wird nach § 324a Abs. 1 StGB das vorsätzliche Handeln bestraft. Nach Absatz 3 wird zudem auch die fahrlässige Begehung bestraft. Zu beachten ist, dass neben dem vorsätzlichen und fahrlässigen Handeln auch der Versuch nach § 324a Abs. 2 StGB strafbar ist.

Was ist bezüglich des besonders schweren Falls gemäß § 330 StGB zu beachten?

Nach § 370 AO ist das Strafmaß höher, wenn ein besonders schwerer Fall gegeben ist. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit einer Verurteilung wegen eines sog. unbenannten schweren Falles. Das heißt, obwohl keiner der dort ausdrücklich genannten Fälle vorliegt, wird der Täter dennoch wegen eines besonders schweren Falles einer Bodenverunreinigung verurteilt. Dies kann eine wesentlich höhere Freiheitsstrafe zur Folge haben. Verwirklicht der Täter einer der dort explizit genannten Fälle oder nimmt das Gericht einen sogenannten unbenannten schweren Fall an, so ist das Strafmaß deutlich höher als bei einer Verurteilung nur nach § 324a StGB. Bei einem besonders schweren Fall gem. § 330 Abs. 1 StGB droht eine Freiheitsstrafe von 6 Monate bis zu 10 Jahren.

Ein besonders schwerer Fall gemäß § 330 Abs. 1 StGB liegt in der Regel vor, wenn der Täter gem.: 

  • § 330 Abs. 1 Nr. 1 StGB – ein Gewässer, den Boden oder ein Schutzgebiet im Sinne des § 329 Abs. 3 StGB derart beeinträchtigt, dass die Beeinträchtigung nicht, nur mit außerordentlichen Aufwand oder nach längerer Zeit beseitigt werden kann,
  • § 330 Abs. 1 Nr. 2 StGB – die öffentliche Wasserversorgung gefährdet,
  • § 330 Abs. 1 Nr. 3 StGB – einen Bestand von Tieren oder Pflanzen einer streng geschützten Art nachhaltig schädigt oder
  • § 330 Abs. 1 Nr. 4 StGB – aus Gewinnsucht handelt.

Weitere besonders schwere Fälle nach § 330 Abs. 2 StGB liegen in der Regel vor, wenn der Täter gem.: 

  • § 330 Abs. 2 Nr. 1 StGB – einen anderen Menschen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder eine große Zahl von Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt oder
  • § 330 Abs. 2 Nr. 2 StGB – den Tod eines Menschen verursacht.

Bei Verwirklichung des § 330 Abs. 2 Nr. 1 StGB droht eine Haftstrafe von 1 Jahr bis zu 10 Jahren. Sollte § 330 Abs. 2 Nr. 2 StGB einschlägig sein, droht eine Freiheitsstrafe nicht unter 3 Jahren

Wie wird die Bodenverunreinigung bestraft?

Wer rechtswidrig und schuldhaft den Tatbestand des 324a StGB erfüllt wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Bei fahrlässigen Handeln droht eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder eine Geldstrafe. Bedenken Sie, dass neben den strafrechtlichen folgen oftmals zivilrechtliche Konsequenzen drohen. Hierzu gehören insbesondere Schadensersatzansprüche

Häufig tritt bei Unternehmen bzw. dessen verantwortlichen zusätzlich ein Reputationsschaden ein. 

Liegt ein besonders schwerer Fall vor kann sich das Strafmaß signifikant erhöhen. Gem. § 330 Abs. 1 StGB kann die Freiheitsstrafe 6 Monate bis zu 10 Jahren betragen. Bei Verwirklichung des § 330 Abs. 2 Nr. 1 droht eine Haftstrafe von 1 Jahr bis zu 10 Jahren. Sollte § 330 Abs. 2 Nr. 2 einschlägig sein, droht eine Freiheitsstrafe nicht unter 3 Jahren. (siehe hierzu die Ausführungen unter der Frage: „Was ist bezüglich des besonders schweren Falls gem. § 330 StGB zu beachten)

Wie Sie vorgehen sollten!

Sollte gegen Sie ermittelt werden sowie eine polizeiliche Vorladung vorliegen, Sie einen Strafbefehl oder Haftbefehl erhalten haben, raten wir Ihnen zunächst zu Schweigen. Machen Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Kontaktieren Sie anschließend einen Anwalt. Dieser wird Akteneinsicht beantragen und Ihre Interessen außergerichtlich, als auch gerichtlich vertreten. Umso frühzeitiger Sie sich an einen versierten Rechtsanwalt wenden, desto besser sind Ihre Verfahrenschancen.

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