Cardsharing – Ihr Anwalt für Strafrecht in Berlin, Brandenburg und bundesweit

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Informationen zum Thema Cardsharing

Zwangsläufig müssen alle Personen, die Zugang zu einem Pay-TV Sender haben möchten, dafür das entsprechende Entgelt bezahlen. Pay-TV Sender sind private Fernsehsender und -programme, für deren Empfang und Zugang man einen kostenpflichtigen Vertrag mit dem Anbieter abschließen muss. Die Heutzutage meist genutzten Pay-TV Sender sind hauptsächlich Sky, Netflix und Disney +. Die Kosten der jeweiligen Programme variieren. Je nach Programm und Anbieter belaufen sie sich zwischen 15 und 25 Euro durchschnittlich monatlich. Als günstige, jedoch illegale Alternative hat sich das Cardsharing etabliert. 

Wie funktioniert Cardsharing? / Sky

Nach dem Vertragsschluss mit einem Pay-TV Anbieter wie Sky erhält der Pay TV Kunde eine Art Receiver, umgangssprachlich auch genannt eine Smartcard. Die Smartcard entschlüsselt dann mit einem Kenncode die Programminhalte. Anschließend kann der Kunde dann auf die Programminhalte zugreifen. Hierbei kommt es immer häufiger zum sogenannten Cardsharing. Im Deutschen bedeutet Cardsharing: „der gemeinsame Kartenzugriff“. Beim Cardsharing wirbt der Cardsharing-Anbieter meist mit günstigeren Preisen, als der Pay-TV Anbieter. Der Cardsharing-Anbieter nimmt Zahlungen von Cardsharing-Nutzern entgegen. Anschließend manipuliert er seinen Receiver / seine Smartcard dahingehend, dass der Kenncode des Pay-TV-Anbieters per Internet an den Cardsharing-Nutzer weitergeben wird. Die Internetverbindung zwischen Cardsharing-Nutzer und Anbieter muss dauerhaft bestehen. Durch den manipulierten Receiver erlangt der Cardsharing-Nutzer dann das entschlüsselte Passwort. Mit dem entschlüsselten Passwort kann der Cardsharing-Nutzer dann das Signal für das private Medienangebot entschlüsseln und folglich auf diese zugreifen. Da die Internetverbindung dauerhaft besteht, erhält der Cardsharing-Nutzer dauerhaft die geänderten Passwörter des Pay-TV-Anbieters. Dass dieser Vorgang ohne Komplikationen möglich ist, muss der Cardsharing-Nutzer seinen Receiver dahingehend manipulieren, wie auch der Cardsharing-Anbieter.

Was sind die rechtlichen Folgen?

Die illegale Nutzung oder das Betreiben von Cardsharing-Diensten hat viele Konsequenzen. Hierbei kommen zivilrechtliche und strafrechtliche Folgen auf Sie zu. 

Strafrechtliche Folgen

Für die Anbieter, aber auch Nutzer von Cardsharing-Diensten drohen strafrechtliche Konsequenzen. Strafrechtliche Folgen sind immer äußerst ernst zu nehmen. Neben einem Strafverfahren und Gerichtsverfahren droht meist auch ein Eintrag in das polizeiliche Führungszeugnis. Gerade ein Eintrag in das Führungszeugnis hat meist private oder auch berufliche Folgen

Für den Cardsharing-Anbieter kommen folgende Delikte nach dem Strafgesetzbuch in Betracht: 

Strafrechtlich betrachtet sind die Delikte zwar Vergehen, dennoch ist das Strafmaß nicht zu unterschätzen. Bei dem gewerbsmäßigen Computerbetrug nach § 263 a Abs. 2 StGB droht eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder eine Geldstrafe. Gewerbsmäßig handelt hierbei, wer sich durch die wiederholte Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer verschaffen will. Gerade beim Cardsharing ist grundsätzlich von einem gewerbsmäßigen Handeln auszugehen, womit regelmäßig die Geldstrafe ausgeschlossen ist und eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren herangezogen wird. 

Bei der gewerbsmäßigen Urheberrechtsverletzung, genauer gewerbsmäßigen unerlaubten Verwertung, nach § 108 a Abs. 1 Nr. 1 UhrG droht eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder eine Geldstrafe. Sowohl bei dem gewerbsmäßigen Computerbetrug, als auch bei der gewerbsmäßigen unerlaubten Verwertung ist der Versuch strafbar

Des Weiteren macht sich der Anbieter wegen des unerlaubten Eingriffs in technische Schutzmaßnahmen nach § 108 b Abs. 1 UhrG strafbar. Hierbei sieht der Gesetzgeber eine Freiheitsstrafe von bis zu 1 Jahr oder eine Geldstrafe vor. Handelt der Täter hierbei gewerbsmäßig, erhöht sich der Strafrahmen drastisch. Es droht eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder eine Geldstrafe

Neben diesen Delikten kommt ferner eine Strafbarkeit wegen der Beihilfe zum Ausspähen von Daten gem. §§ 202 a, 27 StGB Daten in Betracht, da der Cardsharing-Anbieter es dem Nutzer erst möglich gemacht hat, Sky vergünstigt nutzen zu können und darauf zuzugreifen. Hier droht eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder eine Geldstrafe

Für den Cardsharing-Nutzer kommen folgende Delikte nach dem Strafgesetzbuch in Betracht: 

Dem Cardsharing-Nutzer drohen ebenfalls strafrechtliche Folgen, da er zumindest bewusst und gewollt, also vorsätzlich, mit dem Anbieter zusammengewirkt hat und ihm somit sein Einverständnis zur illegalen Nutzung gegeben hat. Daher droht ein Ermittlungs- oder auch Strafverfahren wegen des Ausspähens von Daten nach § 202 a StGB. Das Strafmaß ist hierbei eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder eine Geldstrafe. Aber auch der Computerbetrug nach § 263 a StGB ist beim Nutzer nicht ausgeschlossen. Jedoch im Vergleich zum Anbieter ist hier die Strafe milder, mit bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Da der Cardsharing-Nutzer meist nicht gewerbsmäßig handelt. 

Zivilrechtliche Folgen

Vor allem dem Cardsharing-Anbieter drohen zivilrechtliche Folgen. Durch das illegale Anbieten von Sky, also das Zugänglichmachen für Dritte, verstoßen Cardsharing-Anbieter gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Pay-TV Anbieters, mit denen sie einen Vertrag geschlossen haben. Es droht neben einer Abmahnung des Mediendienstleisters auch eine Verpflichtung zum Schadensersatz, wegen der Verletzung von vertraglichen Pflichten. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Mediendienstleisters ist dies auch entsprechend enthalten, so schreibt der Dienstleister: „Die Nutzung der Smartcard zur Weitergabe von Verschlüsselungsdaten an Dritte, um die Programme der Sky Deutschland GmbH & Co. KG unberechtigt zu nutzen („Cardsharing“), ist strengstens untersagt.“ Weiter droht der Pay-TV Anbieter mit einer Vertragsstrafe, welche bis zu 7000 Euro beträgt. 

Wie Sie vorgehen sollten!

Wie immer gilt der Grundsatz: Schweigen Sie. Machen Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Gerade bei diesen Delikten kommt es regelmäßig zu Hausdurchsuchungen. Schweigen Sie in solch einer Situation und kontaktieren Sie einen versierten Strafverteidiger. Bedenken Sie, alles kann und wird vor Gericht gegen Sie verwendet. Wenden Sie sich daher an einen erfahrenen Strafverteidiger, der Sie zielführend verteidigen kann. Gerade bei einem nichtvorbestraftem Ersttäter ist regelmäßig auf eine Geldstrafe abzustellen. Dennoch kann auch eine Geldstrafe mehrere Netto-Monatsgehälter bedeuten. Ein Rechtsanwalt wird dies weitestgehend für Sie abmildern. 

Umso eher Sie einen Strafverteidiger kontaktieren, desto besser sind Ihre Chancen auf eine Einstellung des Verfahrens. Auch wenn es für Sie im ersten Moment nicht nach einer Chance aussieht, ein Strafverteidiger kann und wird mit Ihnen eine taktische, einzelfallspezielle Verteidigung finden. Hiebei kommt bestmöglich ein Freispruch in Betracht, andernfalls aber auch eine Strafzumessungsverteidigung

Ausblick

Aktuell ist es nicht kompliziert gegen die Nutzungsbedingungen bei Spotify, Netflix und Prime Video zu verstoßen. Auch hier ist das Teilen des Zugangs, also die Passwort Weitergabe illegal. Wenn der Nutzer bei Netflix zum Beispiel das Familien Abo käuflich erwirbt, oder bei Spotify den Premium Zugang nutzt, so ist das Teilen des Zugangs dennoch ausschließlich für Angehörige des eigenen Haushalts gedacht. Vor allem weil Sky erfolgreich gegen das Cardsharing vorgeht, sehen die anderen Anbieter vermehrt ihre Einbußen. Bei Netflix zahlen ca. 10 Prozent der Nutzer keinen Beitrag, da Sie dies über den Zugang Dritter nutzen können. Die Konzerne sind inzwischen am überlegen wie sie dagegen gezielt vorgehen könnten, neben einer Sperrung des Kontos. Daher plant vor allem der Mediendienstleister Netflix, dass das in naher Zukunft häufiger überwacht und kontrolliert wird. 

 

Empfindlicher Schlag gegen bundesweite Cardsharing-Szene 

Gerade bei Cybercrime arbeiten die Bundesländer regelmäßig gemeinsam. So ist Ihnen auch im Oktober 2020 ein empfindlicher Schlag gegen die organisierte Online-Kriminalität durch zusammenwirken gelungen. Gemeinsam haben die Bundesländer Bayern, Nordrhein-Westfalen, Hessen, Niedersachsen und Sachen-Anhalt 18 Hausdurchsuchungen durchgeführt. Es ist umfangreiches Beweismaterial dabei gefunden wurden. Gegen die zwei Hauptverdächtigen wird aktuell noch ermittelt, es ist jedoch davon auszugehen, dass die Staatsanwaltschaft Anklage erhebt, da rechtswidrig entschlüsselte Pay-TV Lizenzen an eine große Anzahl von Kunden gegen ein entsprechendes Entgelt vermittelt wurden. (MEHR)