Corona-Bußgeldkatalog für Berlin

Verstoß Buß­geld Wer muss das Buß­geld zah­len?
Verstoß gegen die Masken­pflicht in öffent­lichen Nahver­kehrs­mitteln (der­zeit kei­ne Regel­buße fest­ge­legt)
… Verstoß gegen Mund­schutz­pflicht oder fehlende Schutz­kleidung in Friseur­betrie­ben (ab 4. Mai 2020) 50 – 500 € Beschäf­tigter, Kunde
Nichtein­haltung des Mindest­abstandes zu anderen Per­sonen (1,5 Meter) [Stand 26.05.2020: derzeit aufgrund einer Entscheidung des Berliner Verfassungsgerichts laufende Verfahren ausgesetzt und keine neuen Bußgelder möglich] 25 – 500 € jede betei­ligte Per­son
… auf Wiesen und Frei­flächen (5 Meter) 25 – 500 € jede betei­ligte Per­son
Nichtein­haltung von Hygiene­regeln (diese müssen in allen Einrich­tungen und bei sämt­lichen Veranstal­tungen einge­halten werden) bzw. fehlen­des Hygiene­konzept 250 – 5.000 € Inha­ber, Veran­stalter, Ge­schäfts­führer bzw. Verant­wort­licher
Aufent­halt im öffent­lichen Raum mit mehr als einer nicht zum selben Haus­stand gehö­rigen Person (ausge­nommen: Ehe- oder Lebens­partner, im ÖPNV, zum Zwecke der Bericht­erstattung oder einer beruf­lichen, mandats­bezogenen oder ehrenamt­lichen Tätig­keit) [Stand 26.05.2020: derzeit aufgrund einer Entscheidung des Berliner Verfassungsgerichts laufende Verfahren ausgesetzt und keine neuen Bußgelder möglich] 10 – 100 € jede betei­ligte Per­son
Grillen oder Anbie­ten offener Speisen im öffent­lichen Raum 25 – 500 € jede betei­ligte Per­son
verbots­widrige Durch­führung von Veranstal­tungen, Versamm­lungen, Zusammen­künften oder Ansamm­lungen* (Achtung! Gilt auch für Zusammen­künfte im privaten oder fami­liären Bereich bei mehr als 20 Personen und fehlen­den zwingen­den Grün­den, etwa bei Hoch­zeit oder Beer­digung) 500 – 2.500 € Veran­stalter, Ge­schäfts­füh­rung bzw. Verant­wort­licher
… verbots­widrige Teil­nahme 50 – 500 € teil­neh­mende Per­son
bei zulässi­gen Veranstal­tungen*2.-3. nicht die Einhal­tung der Mindest­abstände oder Hygiene­regeln gewähr­leistet 50 – 500 € Ver­samm­lung lei­ten­de Per­son
bei kultisch-religiösen Veranstal­tungen verbots­widrig Gegen­stände zwischen mehreren Personen herum­gereicht 25 – 500 € je­de be­tei­ligte Per­son
bei zulässigen Veranstal­tungen, Versamm­lungen, Zusammen­künften und Ansamm­lungen gegen die Pflicht, eine Anwesen­heits­liste** zu führen verstoßen bzw. Verstoß gegen Aufbe­wahrungs­frist (4 Wochen) oder Heraus­gabe­pflicht 50 – 500 € Veran­stalter, Ge­schäfts­füh­rung bzw. Verant­wort­licher
verbots­widrige Schaf­fung von Aufent­halts­anreizen in Verkaufs­stellen (auch Sitz­gelegen­heiten in Einkaufs­zentren) 500 – 5.000 € In­ha­ber bzw. Ge­schäfts­füh­rung
… entsprechen­de Anreize und Sitz­gelegen­heiten nicht ent­fernt oder ge­sperrt 100 – 2.500 € In­ha­ber bzw. Ge­schäfts­füh­rung
fehlende bzw. mangel­hafte Zugangs­kontrolle in Verkaufs­stellen (maximal 1 Person/20 m² Verkaufs­fläche gestat­tet) 1.000 – 10.000 € In­ha­ber bzw. Ge­schäfts­füh­rung
verbots­widrige Nut­zung von öffent­lichen und pri­vaten Sportan­lagen, Schwimm­bädern, Fitness­studios, Saunen, Dampf­bädern, Sonnen­studios, Solarien u. ä. Einrich­tungen 50 – 500 € Teil­neh­mer bzw. Nut­zer
Verstoß gegen Besuchs­verbot in Kranken­häusern (ausge­nommen: Kinder unter 16 Jahren dürfen 1 x täglich für jeweils eine Stunde nahe­stehende Personen als Besuch em­pfangen, sofern diese keine Atem­wegs­erkrank­ungen hat; Besuch zum Zwecke der Sterbe­begleitung durch Urkunds­personen oder nahe­stehende Personen, sofern dies ärztlich geneh­migt ist) 50 – 1.000 € Be­sucher
… Verstoß durch Einrich­tung 250 – 2.500 € In­ha­ber bzw. Ge­schäfts­füh­rung
verbots­widrige Durch­führung von Schüler­fahrten 1.000 – 10.000 € In­ha­ber, Schul­lei­ter bzw. Ge­schäfts­füh­rung
… verbots­widrige Teil­nahme an Schüler­fahrten 250 – 2.500 € sorge­be­rech­tigte Per­son bzw. voll­jäh­rige teil­neh­mende Per­son
Verstoß gegen die Besuchs­regelungen in Pflege­heimen und beson­deren Wohn­formen im Sinne des SGB IX (allge­meine Rege­lung: jeder Bewoh­ner darf 1 x täglich für eine Stunde von einer Person besucht werden, ausge­nommen hier­von sind Kinder unter 16 Jahren oder Perso­nen mit Atem­wegs­erkrank­ungen) 50 – 1.000 € Be­sucher
… Verstoß durch Einrich­tung 250 – 2.500 € In­ha­ber bzw. Ge­schäfts­füh­rung
Quarantäne­bestimmungen für Ein- oder Rückreisende aus dem Ausland
nach Einreise nicht in häusliche Iso­lation begeben (vorge­schriebener Zeit­raum: 14 Tage) 500 – 2.500 € Ein- und Rück­reisen­de
Nichtein­haltung der Pflicht, auf direktem Wege in die eigene Unter­kunft oder Woh­nung zu fahren 150 – 3.000 € Ein- und Rück­reisen­de
verbots­widriger Besuch bei einem betrof­fenen Ein- oder Rück­reisenden 300 – 1.000 € Be­sucher
nicht um­gehend Kontakt zur zustän­digen Behörde (Gesund­heitsamt) aufge­nommen 150 – 2.000 € Ein- und Rück­reisen­de
zuständiges Gesund­heitsamt nicht um­gehend über Symp­tome infor­miert 300 – 3.000 € Ein- und Rück­reisen­de
Nichtein­haltung der Pflicht zum Ver­lassen des Landes­gebiets auf unmittel­barem Weg 150 – 2.000 € Durch­rei­sende
unrichtige Dienst- oder Arbeits­bescheini­gung ausge­stellt, die eine Aus­nahme von der häus­lichen Isolations­pflicht fälsch­licher­weise begrün­det 2.000 – 10.000 € Dienst­herr bzw. Arbeit­geber
Nichtgewähr­leistung der erforder­lichen Hygiene­maßnahmen und fehlende Vorkeh­rungen zur Kontakt­vermeidung für die ersten 14 Tage nach Einreise von Saison­arbeits­kräften 5.000 – 10.000 € Ar­beit­ge­ber
Verstoß gegen Pflicht zur Kontakt­aufnahme mit Behörde bei Saison­arbeit   Ar­beit­ge­ber
verbots­widriger Betrieb bzw. verbots­widrige Öffnung von …
… Tanzlust­barkeiten, Messen, Ausstel­lungen, Spezial­märkten, Spiel­hallen, Spiel­banken, Wett­vermitt­lungs­stellen und ähn­lichen Unter­nehmen 1.000 – 10.000 € In­ha­ber bzw. Ge­schäfts­füh­rung
… Vergnügungs­stätten 1.000 – 10.000 € In­ha­ber bzw. Ge­schäfts­füh­rung
… Kinos, Theatern, Konzert­häusern 1.000 – 10.000 € In­ha­ber bzw. Ge­schäfts­füh­rung
… öffent­lichen Biblio­theken, Museen, Gedenk­stätten und ähn­lichen Kultur- und Bildungs­einrich­tungen in öffent­licher und privater Träger­schaft vor dem 4. Mai 2020*** 1.000 – 10.000 € In­ha­ber bzw. Ge­schäfts­füh­rung
… Tierhäu­sern oder Spiel­plätzen in Zoo oder Tier­park 1.000 – 10.000 € In­ha­ber bzw. Ge­schäfts­füh­rung
… Prostitutions­gewerben im Sinne des Prostituierten­schutzgesetzes 1.000 – 10.000 € In­ha­ber bzw. Ge­schäfts­füh­rung
… Erbrin­gung von sexueller Dienst­leistungen mit Körper­kontakt 250 – 5.000 € Leis­tungs­er­brin­ger sowie Kun­de
… Dienstleistungs­gewerben im Bereich der Körper­pflege wie Kosmetik­studios, Massage­praxen, Tattoo-Studios und ähn­lichen Betrieben (ausge­nommen: medi­zinisch notwen­dige Behand­lungen) 1.000 – 10.000 € In­ha­ber bzw. Ge­schäfts­füh­rung
… Friseur­betrieben vor dem 4. Mai 2020 1.000 – 10.000 € In­ha­ber bzw. Ge­schäfts­füh­rung
… gewerb­licher Ausflugs- und Stadt­rund­fahrten 1.000 – 10.000 € In­ha­ber bzw. Ge­schäfts­füh­rung
… gastrono­mischen Einrich­tungen (inkl. Shisha-Bars), sofern nicht aus­schließlich für den Außer-Haus-Verkauf von Speisen und Getränken geöff­net 1.000 – 10.000 € In­ha­ber bzw. Ge­schäfts­füh­rung
… touris­tischen Übernachtungs­angeboten (Hotels, Her­bergen usf.) 1.000 – 10.000 € In­ha­ber bzw. Ge­schäfts­füh­rung
… Verkaufs­stellen von über 800 m² für den Publikums­verkehr (ausge­nommen: Einzel­handel für Lebens­mittel und Getränke ein­schließlich Spät­verkaufs­stellen, Abhol- und Liefer­dienste, Wochen­märkte, Apo­theken, Einrich­tungen mit Sanitäts­bedarf sowie zum Erwerb von Hör- und Seh­hilfen, Dro­gerien, Tank­stellen, Wasch­salons, Reini­gungen, der Zeitungs­verkauf und Buch­handel, Einzel­handel für Bau-, Garten­bau- und Tier­bedarf, Kfz-Handel, Fahrrad­geschäfte, Hand­werk und Hand­werker­bedarf und Groß­handel) 1.000 – 10.000 € In­ha­ber bzw. Ge­schäfts­füh­rung
… öffent­lichen und pri­vaten Sportan­lagen, Schwimm­bädern, Fitness­studios, Saunen, Dampf­bädern, Sonnen­studios, Solarien u. ä. Einrich­tungen (ausge­nommen: kontakt­loser Sport auf Sportan­lagen im Freien unter Einhal­tung der Kontakt­sperre bzw. des Mindest­abstands; schrift­liche Geneh­migung der Senats­verwaltung etwa für notwen­digen Trainings­betrieb) 1.000 – 10.000 € In­ha­ber bzw. Ge­schäfts­füh­rung
… Einrich­tungen der Tages- und Nacht­pflege im Sinne des SGB XI für den Pflege­betrieb (ausge­nommen: Notbe­treuung) 1.000 – 10.000 € In­ha­ber bzw. Ge­schäfts­füh­rung
… Werk­stätten für Menschen mit Behin­derungen und Tages­förder­stätten für Menschen mit Behin­derungen (dies umfasst die Leistungs­typen BFBTS, TSHIV und TBTSB) und Ange­bote anderer Leistungs­anbieter nach § 60 SGB IX (ausge­nommen: Notbe­treuung, für Mitar­beiter oder anderes Perso­nal, sofern für die Sicher­stellung der Versor­gung von Leistungs­berechtigten erfor­derlich) 1.000 – 10.000 € In­ha­ber bzw. Ge­schäfts­füh­rung
… vor 27. April 2020: öffent­lichen Schulen und Schulen in freier Träger­schaft einschließ­lich der Einrich­tungen des Zweiten Bildungs­weges für den Lehr­betrieb vor dem (ausge­nommen: für Prüfungs­betrieb bereits vor­zeitige Öff­nung für betrof­fene Schüler zu­lässig) 1.000 – 10.000 € In­ha­ber, Schul­lei­ter bzw. Ge­schäfts­füh­rung
… ab 27. April 2020: öffent­lichen Schulen und Schulen in freier Träger­schaft einschließ­lich der Einrich­tungen des Zweiten Bildungs­weges für den Lehrbe­trieb entgegen den näheren Bestim­mungen der für Schul­wesen zustän­digen Senats­ver­waltung (ausge­nommen: Prüfungs­betrieb) 1.000 – 10.000 € In­ha­ber, Schul­lei­ter bzw. Ge­schäfts­füh­rung
… Volkshoch­schulen, Musik­schulen, Jugend­kunst­schulen, Jugend­verkehrs­schulen, Garten­arbeits­schulen sowie freie Einrich­tungen im Sinne des Schul­gesetzes und Fahr­schulen 1.000 – 10.000 € In­ha­ber, Schul­lei­ter bzw. Ge­schäfts­füh­rung
… Tagesein­richtungen und Ange­boten der Kinder­tages­pflege im Sinne des Kinder­tages­förderungs­gesetzes (ausge­nommen: Notbe­treuung) oder privaten Betreuungs­angeboten (ausge­nommen: Gruppen bis zu drei Kindern) 1.000 – 10.000 € In­ha­ber bzw. Ge­schäfts­füh­rung
… Gesundheits- und Pflege­fach­schulen sowie sonstigen Einrich­tungen der Berufs­bildung entgegen den Bestim­mungen der jeweils zustän­digen Senats­ver­waltung 1.000 – 10.000 € In­ha­ber bzw. Ge­schäfts­füh­rung
… staat­lichen, pri­vaten und konfes­sionellen Hoch­schulen einschließ­lich ihrer Einrich­tungen sowie außer­universi­tären Forschungs­einrich­tungen im Land Berlin für den Präsenz­lehr­betrieb oder Publikums­verkehr (ausge­nommen: dringend erfor­derliche Präsenz­prüfungen oder Praxis­formate – etwa in Laboren oder Arbeits­räumen) 1.000 – 10.000 € In­ha­ber bzw. Ge­schäfts­füh­rung
… Biblio­theken und Archi­ven – auch bei außer­universi­tären Forschungs­einrich­tungen – vor dem 27. April 2020 (ab Stichtag Leih­betrieb gestat­tet) 1.000 – 10.000 € In­ha­ber bzw. Ge­schäfts­füh­rung
… der Außen­anlagen des Bota­nischen Gar­tens vor dem 27. April 2020 (Öff­nung anderer als der Außen­anlagen auch hier­nach nicht gestattet) 1.000 – 10.000 € In­ha­ber bzw. Ge­schäfts­füh­rung
… Mensen des Studie­renden­werkes 1.000 – 10.000 € In­ha­ber bzw. Ge­schäfts­füh­rung
* Ausnahmen:
1. Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen (z. B. Teile des Regierungsapparates, Polizei), im Rahmen der Gesundheitsfürsorge oder zur Aufrechterhaltung von Wirtschaftsunternehmen
2. bis 3. Mai 2020 – Ausnahme für ortsfeste Versammlungen unter freiem Himmel bei bis zu 20 Teilnehmern (bei entsprechend genehmigter Ausnahme)
3. ab 4. Mai 2020 – für ortsfeste Versammlungen unter freiem Himmel von nicht mehr als 50 Teilnehmern (sofern Abstands- und Hygieneregeln eingehalten werden), kultisch-religiöse Veranstaltungen von nicht mehr als 50 Teilnehmern (sofern Abstands- und Hygieneregeln eingehalten werden können)
** erforderlicher Inhalt der Anwesenheitslisten: Vor- und Nachname, vollständige Anschrift sowie Telefonnummer einer jeden teilnehmenden bzw. anwesenden Person
*** Öffnung ab dem Stichtag nur unter Einhaltung der Hygieneregeln (Bibliotheken nur für Leihbetrieb geöffnet)