Verstoß | Bußgeld | Wer muss das Bußgeld zahlen? |
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Verstoß gegen Mindestabstandsgebot | 50 – 250 € | jede Person |
Aufenthalt im öffentlichen Raum mit Personen aus mehr als zwei Haushalten | 50 – 500 € | jede Person |
Fehlendes Vorhalten oder fehlende Umsetzung eines Hygienekonzeptes | 100 – 5.000 € | Arbeitgeber oder Träger der Einrichtung, Inhaber, Geschäftsführung |
Unterlassen der erforderlichen Maßnahmen durch Verkaufsstellen sowie Einrichtungen zur Erbringung von Dienstleistungen, bei denen ein physischer Kundenkontakt stattfindet | 250 – 2.500 € | Inhaber, Geschäftsführung |
Durchführung von nicht gestatteten öffentlichen oder nichtöffentlichen Veranstaltungen, Versammlungen oder sonstigen Ansammlungen | 500 – 2.500 € | Veranstalter, Verantwortlicher |
… Teilnahme | 50 – 500 € | Teilnehmer |
fehlende Sicherstellung oder fehlende Dokumentation der erforderlichen Abstands- und Hygieneregeln bei gestatteten öffentlichen oder nichtöffentlichen Veranstaltungen (in Gotteshäusern, Behörden, bei Prüfungen, gestattetem Unterricht usf.) | 250 – 2.500 € | Verantwortlicher |
Betrieb von öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Tanzstudios sowie der Betrieb von Thermen, Wellnesszentren und ähnlichen Einrichtungen ist (ausgenommen: Schwimmbäder zur Wahrnehmung schulischer Bewegungsangebote und ab dem 15.05. für kontaktfreien Sport- oder Trainingsbetrieb) | 1.000 – 10.000 € | Inhaber, Geschäftsführung |
… Besuch oder Nutzung | 50 – 500 € | Besucher, Nutzer |
Nutzung Sanitäranlagen sowie Umkleideräume und -kabinen (ausgenommen: Nutzung von WC-Anlagen sowie das Betreten von Gebäuden zum Entnehmen und Zurückstellen von Sportgeräten, zum Holen und Bringen von für den Sport benötigten Tieren und zu deren Versorgung) | 50 – 500 € | Nutzer |
Besuch oder Nutzung eines öffentlich zugänglichen Spielplatzes von Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, sofern diese nicht als Aufsichtspflichtberechtigte ein Kind begleiten | 50 – 500 € | Besucher, Nutzer |
Betrieb Tanzlustbarkeiten (insbesondere Clubs, Diskotheken, Musikclubs und vergleichbare Einrichtungen), Messen, Spezialmärkten, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnlichen Gewerbestellen für den Publikumsverkehr | 1.000 – 10.000 € | Inhaber, Geschäftsführung |
Betrieb einer Vergnügungsstätte für den Publikumsverkehr | 1.000 – 10.000 € | Inhaber, Geschäftsführung |
Betrieb einer Prostitutionsstätte für den Publikumsverkehr | 1.000 – 10.000 € | Inhaber, Geschäftsführung |
Betrieb von Kinos, Theatern, Konzerthäusern, Jahrmärkten, Freizeitparks sowie Einrichtungen, die Freizeitaktivitäten anbieten und ähnlichen Einrichtungen für den Publikumsverkehr | 1.000 – 10.000 € | Inhaber, Geschäftsführung |
Betrieb von Tierhäusern in Tierparks, Wildgehegen und zoologischen Gärten für den Publikumsverkehr |
1.000 – 10.000 € | Inhaber, Geschäftsführung |
Betrieb einer gastronomischen Einrichtung (ausgenommen: Rastanlagen und Autohöfe an Bundesautobahnen, Gaststätten, die zubereitete Speisen oder Getränke ausschließlich zur Mitnahme abgeben und keine Abstell- oder Sitzgelegenheiten bereitstellen, Gaststätten im Reisegewerbe, Kantinen für Betriebsangehörige sowie für Angehörige von Bundeswehr, Polizei und Zoll, von Studentenwerken betriebene Verpflegungseinrichtungen – Mensen und Cafeterien – an Hochschulstandorten; ab 15.05. zulässig geöffneten Einrichtungen, die die Hygieneregeln und Öffnungszeiten von 6-22 Uhr einhalten) | 1.000 – 10.000 € | Inhaber, Geschäftsführung |
Nichteinhaltung der Vorgaben zum Bestellprozess (telefonische oder elektronische Bestellung oder nach Bestellung über Sprechanlagen) | 250 – 2.500 € | Inhaber, Geschäftsführung |
Verstoß gegen die ab 15.05. geltenden Öffnungszeiten für zulässig geöffnete, gastronomische Einrichtungen (6-22 Uhr) | 1.000 – 10.000 € | Inhaber, Geschäftsführung |
Beherbergung von Personen zu touristischen Zwecken (ab 15.05. ausgenommen: Campingplätze, Wohnmobilstellplätze, Ferienwohnungen und -häuser sowie Charterboote mit Übernachtungsmöglichkeit, sofern die jeweiligen Unterkünfte über eine eigene Sanitärausstattung verfügen und sanitäre Gemeinschaftseinrichtungen geschlossen bleiben) | 1.000 – 10.000 € | Inhaber, Geschäftsführung |
Durchführung oder Unterbreitung eines Angebotes von Reisebusreisen, Stadtrundfahrten, Schiffsausflügen und vergleichbaren touristischen Angeboten | 500 – 2.500 € | Veranstalter, Geschäftsführung, Verantwortlicher |
… Teilnahme | 50 – 500 € | Teilnehmer |
Öffnen sanitärer Gemeinschaftseinrichtungen auf Campingplätzen, Wohnmobilstellplätzen, in Ferienwohnungen und -häusern sowie auf Charterbooten | 500 – 5.000 € | Inhaber, Geschäftsführung |
verbotswidrige Kampfmittelbeseitigung | 1.000 – 10.000 € | Unternehmen |
Duldung von Besuch durch mehr als eine Person pro Patientin oder Patient in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen u. Ä. | 1.000 – 10.000 € | Inhaber, Geschäftsführung |
… fehlende Zutrittsteuerung und Nichtdurchführung geeigneter Maßnahmen zum wirksamen Schutz der Patientinnen und Patienten sowie des Personals | 1.000 – 10.000 € | Inhaber, Geschäftsführung |
… Besuch einer Einrichtung durch mehr als eine Person pro Patientin oder Patient | 100 – 1.000 € | Besucher |
… Gewährung des Zutritts für Personen mit Atemwegsinfektionen | 5.000 – 10.000 € | Inhaber, Geschäftsführung |
… Duldung von Besuchern trotz eines aktiven SARS-CoV-2-Infektionsgeschehens in der jeweiligen Einrichtung | 5.000 – 10.000 € | Inhaber, Geschäftsführung |
… Nichtbeachtung von Anweisungen der Leitung des Krankenhauses oder der Einrichtung | 100 – 1.000 € | Besucher |
Verstoß gegen die Anzeigepflicht von Personalengpässen oder Versorgungsproblemen in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe | 100 – 5.000 € | Träger |
… Verstoß gegen Weisungen der Jugendämter oder der Einrichtungsaufsicht | 100 – 10.000 € | Träger |
… Verstoß gegen die Dokumentationsverpflichtung und die Einhaltung der Hygienestandards | 1.000 – 10.000 € | Träger, Inhaber, Geschäftsführung |
… Verstoß gegen das Übernachtungsverbot | 100 – 5.000 € | Träger, Inhaber, Geschäftsführung |
… Verstoß gegen die Voraussetzung für Heimfahrten | 100 – 5.000 € | Träger, Inhaber, Geschäftsführung |
Betrieb einer erlaubnispflichtigen Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe trotz Widerspruchs des zuständigen Jugendamtes | 100 – 1.000 € | Träger, Inhaber, Geschäftsführung |
Betrieb von Werkstätten für Menschen mit Behinderung, Tagesförderstätten und ähnlichen Einrichtungen (ausgenommen: Notbetreuung) | 1.000 – 10.000 € | Inhaber, Geschäftsführung |
… Unterlassen der erforderlichen Maßnahmen im Sinne der Verordnung | 250 – 2.500 € | Inhaber, Geschäftsführung |