Corona-Bußgeldkatalog für Hamburg

Verstoß Sanktion Wer muss das Buß­­geld zahlen?
Nicht­be­­achtung des Mindest­­abstands von 1,5 m an öffent­­lichen Orten (sofern die ört­­lichen und räum­­lichen Gegeben­­heiten dies zulassen) 150 € je­­de be­­tei­­lig­­te Per­­son
Aufent­­halt im öffent­­lichen Raum mit anderen Personen als den erlaub­­ten* 150 € je­­de be­­tei­­lig­­te Per­­son
verbots­­widrige Kontakte oder Ansamm­­­lungen von Menschen an öffent­­­lichen Orten 150 € je­­de be­­tei­­lig­­te Per­­son
verbots­­widrige Durch­­führung einer öffent­­­lichen und nicht-öffent­­­lichen Veran­­­stal­tung und Versamm­­­lung** 1.000 € Ver­an­stal­ter
… Teil­­nahme 150 € Teil­neh­mer
verbots­­widrige Durch­­führung einer Großver­­anstaltung mit 1.000 oder mehr Teil­­nehmern (unter­­sagt bis 31.08.2020) 1.000 € Ver­an­stal­ter
… Teil­­nahme 150 € Teil­neh­mer
verbots­­widrige Durch­­führung von Veran­­­stal­tungen mit einer Teil­­neh­mer­­zahl von 50 oder mehr Personen (unter­­sagt bis 30.06.2020) 1.000 € Ver­an­stal­ter
… Teil­­nahme 150 € Teil­neh­mer
verbots­­widrige Veran­­staltung von Feier­lich­­­keiten in Woh­­nungen oder anderen nicht-öffent­­­lichen Orten 150 – 500 € In­ha­ber der Woh­nung oder des nicht-öf­fent­lichen Or­tes
als Betreiber die Einhal­­tung des Mindest­­abstands von 1,5 m zwischen den Personen nicht sicher­­gestellt 500 – 1.000 € (je nach Größe) In­ha­ber, Ge­schäfts­füh­rung
… Mindest­­abstand nicht einge­­halten 150 € je­­de be­­tei­­lig­­te Per­­son
bei der Durch­­führung von Ange­­boten der Kinder- und Jugend­­arbeit als Träger kein entsprech­­endes Schutz­­konzept erstellt und vor­­gelegt 500 – 1.000 € (je nach Größe) je­der Ver­pflich­tete
Veranstal­­tungsort für erlaubte Zusammen­­künfte nicht so ausge­­wählt und den Zugang zu der Versamm­­lung durch geeignete tech­­nische oder organi­­­sa­to­rische Maß­­nahmen nicht so überwacht, dass der Mindest­­abstand einge­­halten werden konnte und Ansamm­­lungen von Personen vermieden wurde 150 – 500 € je­der Ver­pflich­tete
… fehlende schrift­­liche oder bild­­liche Hin­­weise mit Auffor­­derung der Einhal­­tung des Mindest­­abstands und im Falle des Auftre­­tens von Symp­­tomen einer akuten Atem­­wegs­­erkrankung nicht an der Versamm­­lung teilzu­­nehmen 150 – 500 € je­der Ver­pflich­tete
… den Dokumen­­tations- und Aufbe­­wahrungs­­pflichten nicht nachge­­kommen 150 – 500 € je­der Ver­pflich­tete
verbotswidrige Zube­­reitung von Speisen, das Grillen oder Pick­­nicken an öffent­­­lichen Orten 150 € je­­de be­­tei­­lig­­te Per­­son
verbots­­widrige Öff­­nung von Tanzlust­­­bar­keiten, insbe­­­sondere in Clubs, Disko­­­theken und Musik­­­clubs, Messen, Ausstel­­­lungen, Spezial­­­märkten und Jahr­­märkten, Volks­­­festen, Spiel­­­hallen, Spiel­­­banken,Wett­­an­nah­me­­­stellen und ähn­­lichen Unter­­­nehmen für den Publikums­­verkehr 5.000 € In­ha­ber, Ge­schäfts­füh­rung
verbots­­widriger Betrieb von Vergnügungs­­stätten 5.000 € In­ha­ber, Ge­schäfts­füh­rung
verbots­­widrige Öff­­nung von Thea­­tern (einschließ­­lich Musik­­­theater), Opern­­­häusern, Film­­theatern (Kinos), ausge­­­nommen Auto­­kinos, Konzert­­­häusern und -veran­­­stal­tungs­­orten, Angebote in Stadt­­­teil­­­kul­tur­­­zentren und Bürger­­­häusern, mit Aus­­nahme von erlaub­­ten Kursan­­geboten, Plane­­­tarien, zoolo­­­gischen Ausstel­­­lungen in geschlos­­­senen Räumen, Freizeit­­­parks, Ange­­bote von Freizeit­­ak­ti­vi­täten, mit Aus­­nahme von erlaubten, künst­le­­­ri­schen Bildungs­­­an­ge­boten, Ange­­boten von Musik­­­schulen mit Ausnahme von Einzel­­­un­ter­richt und Klein­­­grup­pen­­­un­terricht, Tanz­­schulen, Schwimm­­­bädern, einschließlich sogenannter Spaß­­bäder, Saunas und Dampf­­­bädern, Thermen, Wellness­­­zentren, Fitness- und Sport­­­studios, Senio­ren­­­treff­punkten, Mensen und Cafés des Studie­ren­den­­­werks Hamburg sowie Mensen an der Hoch­­schule für Musik und Theater Hamburg und der Hoch­­schule für Bildende Künste Hamburg für den umittel­­baren Publikums­­verkehr 5.000 € In­ha­ber, Ge­schäfts­füh­rung
in Biblio­­theken, Archiven, Museen, Ausstellungs­­häusern, Galerien, Literatur­­häusern, Gedenk­­stätten sowie Außen­­bereichen zoolo­­gischer Gärten, bota­­nischer Gärten und Tier­­parks Nutzer der Einrich­­tung nicht durch schrift­­­liche oder bild­­liche Hinweise aufge­­fordert, einen Abstand von 1,5 Metern zuein­­­ander einzu­­­halten und im Fall des Auf­­tretens von Symp­­tomen einer akuten Atemwegs­­­er­krankung die Einrich­­tung nicht zu betreten 500 – 1.000 € (je nach Größe) In­ha­ber, Ge­schäfts­füh­rung
… Zugang zu der Einrich­­tung nicht durch geeignete technische oder organi­­­sa­to­rische Maß­­nahmen so überwacht, dass die anwesenden Personen einen Abstand von 1,5 Metern zuein­ander einhalten können und hiervon abwei­chende Ansamm­­­lungen von Personen in der Einrich­­tung nicht entstehen 500 – 1.000 € (je nach Größe) In­ha­ber, Ge­schäfts­füh­rung
… Ober­­flächen von Türen, Tür­­griffen oder anderen Gegen­­­ständen, die durch die Nutze­rinnen, Nutzer oder das Personal häufig berührt werden, nicht mehr­­mals täglich gereinigt 500 – 1.000 € (je nach Größe) In­ha­ber, Ge­schäfts­füh­rung
kein Schutz­­konzept erstellt bzw. ein solches der zustän­­digen Behörde vorgelegt (gilt für: staatliche und private Bildungs­­einrichtungen sowie Einrich­­tungen von Sprach-, Integrations-, Berufs­­sprach- und Erstorien­­tierungs­­kursträgern, Durch­­führung von Sport­­kursen und -schulungen, Durch­­führung des theore­­tischen und des praktischen Fahrun­­terrichts zum Erwerb von Fahrerlaub­­nissen, Musik­­schulen, Stadtteilkul­­turzentren, Bürger­­häuser, Anbieter von künstle­­rischen Bildungs­­angeboten wie Ballett­­schulen, Kinderschau­­spielschulen sowie selbständige künst­­lerische Lehrerinnen und Lehrer) 500 – 1.000 € (je nach Größe) je­der Ver­pflich­tete
auf Verkehrs­­übungs­­plätzen nicht durch schrift­­­liche oder bild­­liche Hinweise aufge­­fordert, einen Abstand von 1,5 Metern zuei­­n­ander einzu­­­halten und im Fall des Auftre­­tens von Symp­­tomen einer akuten Atemwegs­­­er­krankung die Einrich­­tung nicht zu betreten 500 – 1.000 € (je nach Größe) In­ha­ber, Ge­schäfts­füh­rung
… Zugang zu der Einrich­­tung nicht durch geeignete tech­­nische oder organi­­­sa­to­rische Maß­­nahmen so überwacht, dass die anwesenden Personen einen Abstand von 1,5 Metern zuein­ander einhalten können und hiervon abwei­chende Ansamm­­­lungen von Personen in der Einrich­­tung nicht entstehen 500 – 1.000 € (je nach Größe) In­ha­ber, Ge­schäfts­füh­rung
… Oberflächen von Türen, Tür­­griffen oder anderen Gegen­­­ständen, die durch die Nutze­rinnen, Nutzer oder das Personal häufig berührt werden, nicht mehrmals täglich gereinigt 500 – 1.000 € (je nach Größe) In­ha­ber, Ge­schäfts­füh­rung
verbots­­widriger Sport­­­be­trieb auf und in allen öffent­­­lichen und privaten Sport­­­an­lagen 1.000 – 5.000 € Ver­ant­wort­lich­er
… Nutzer 150 € Nut­zer
als Anbieter eines Sport­­­an­gebots nicht das Infek­ti­ons­­­risiko der anwesenden Personen durch geeignete technische oder organi­­­sa­to­rische Vor­­keh­rungen reduzieren (insbe­­sondere bildliche oder schriftliche Hinweise, Über­­wachung und Zugangs­­kontrolle, regel­­mäßige Reini­­gung von Ober­­flächen) 500 – 1.000 € (je nach Größe) An­bie­ter
als Anbieter eines Sport­­angebots der 1. und 2. Bundesliga nicht sicher­­gestellt, dass das von der Deutsche Fußball Liga GmbH vorge­­­legte Konzept vom 1. Mai 2020 voll­­ständig umgesetzt wird 5.000 – 25.000 € An­bie­ter
… nicht sicher­­gestellte, dass die Spiele nicht vor Zu­­schaue­rinnen und Zu­­schauern statt­­­finden 5.000 – 25.000 € An­bie­ter
… nicht darauf hinge­­wirkt, dass im Umfeld der Stadien keine Fanan­­­samm­lungen statt­­­finden 5.000 – 25.000 € An­bie­ter
verbots­­widrige Öffnung von Prosti­tu­ti­ons­­­stätten für den Publi­kums­­­verkehr 5.000 € In­ha­ber, Ge­schäfts­füh­rung
verbots­­widrige Prosti­tu­ti­ons­­­ver­mittlung und Ausübung der Prosti­­­tution 5.000 € In­ha­ber, Ge­schäfts­füh­rung
verbots­­widrige Prosti­tu­ti­ons­­­ver­an­stal­tungen 5.000 € In­ha­ber, Ge­schäfts­füh­rung
verbots­­widrige Bereit­­stellung von Prosti­tu­ti­ons­­­fahr­zeugen 5.000 € In­ha­ber, Ge­schäfts­füh­rung
verbots­­widrige Erbringung sexueller Dienst­­leistungen 150 – 5.000 € Leis­tungs­er­brin­ger
in Verkaufs­­stellen des Einzel­­handels und Laden­­lokalen von Dienst­­leistungs- oder Handwerks­­betrieben, Apo­­theken, Banken und Spar­­kassen sowie Pfand­­häusern und deren öffent­­lichen Pfandver­­steigerungen, Post­­stellen sowie an den Verkaufs­­ständen auf Wochen­­märkten anwesende Personen nicht durch schrift­­­liche oder bild­­liche Hinweise gefordert, auf der Betriebs­­­fläche und deren Umge­­bung einen Abstand von 1,5 Metern zuein­ander einzu­halten und eine Mund-Nasen-Be­­deckung zu tragen (sofern verpflichtet) und im Fall des Auftretens von Symp­­tomen einer akuten Atemwegs­­­er­krankung, die Verkaufs­­­fläche nicht zu betreten 500 – 1.000 € (je nach Größe) In­ha­ber, Ge­schäfts­füh­rung
… den Zugang des Publikums zu der Verkaufs­­­fläche nicht durch geeignete technische oder organi­s­­a­to­rische Maß­­nahmen so überwacht, dass die Anzahl der auf der für den Publi­kums­­­verkehr geöff­neten Betriebs­­­fläche anwesenden Personen auf eine Person je 10 Quadrat­­­meter der für den Publi­kums­­­verkehr geöff­­­neten Betriebs­­­fläche begrenzt wird (Betriebe deren für den Publi­kums­­­verkehr geöff­neten Betriebs­­­fläche 10 Quadrat­­­meter nicht übersteigt, dürfen einer Kundin oder einem Kunden den Zutritt gewähren) 500 – 1.000 € (je nach Größe) In­ha­ber, Ge­schäfts­füh­rung
… Personen, die entgegen einer Pflicht bei dem Betreten der Verkaufs­­­fläche keine Mund-Nasen-Be­­deckung tragen, den Zugang nicht verwehrt (sofern eine Verpflich­­tung der Person besteht) 500 – 1.000 € (je nach Größe) In­ha­ber, Ge­schäfts­füh­rung
… bei einer Bildung von Warte­­­schlangen auf der Verkaufs­­­fläche, insbe­­­sondere in Kassen­­­be­reichen, nicht durch geeignete technische oder organi­­­sa­to­rische Vor­­keh­rungen gewährleistet, dass die wartenden Personen einen Abstand von 1,5 Metern zuein­ander einhalten 500 – 1.000 € (je nach Größe) In­ha­ber, Ge­schäfts­füh­rung
… die Ober­­flächen von Türen, Tür­­griffen oder anderen Gegen­­­ständen, die durch das Publikum oder das Personal häufig berührt werden, nicht mehrmals täglich gereinigt 500 – 1.000 € (je nach Größe) In­ha­ber, Ge­schäfts­füh­rung
Bereit­­­stellung von Übernach­tungs­­­an­ge­boten für touris­tische Zwecke ohne die Vorgaben einzu­halten (maximale Auslastung von 60 %, Einhaltung des Mindest­­abstands in Gemeinschafts­­einrichtungen, gemein­­schaftlich genutzte Wellness­­bereiche müssen geschlossen bleiben, regel­­mäßige Reinigung von Türen, Türgriffen oder anderen häufig berührten Ober­­flächen, schriftliche oder bildliche Hinweise für Gäste zu den Hygienebe­­stimmungen) 500 – 1.000 € (je nach Größe) In­ha­ber, Ge­schäfts­füh­rung
… Verstoß gegen Doku­­mentations- und Aufbe­­wahrungs­­pflichten 500 – 1.000 € (je nach Größe) In­ha­ber, Ge­schäfts­füh­rung
verbots­­widrige Über­­lassung von Wohn­­raum für touris­­­tische Zwecke 150 – 500 € Über­las­sen­der
Nutzung öffent­­licher und privater Spiel­­plätze von Kindern unter sieben Jahren ohne Aufsicht einer sorge­be­­­rech­tigten oder zur Aufsicht berech­­­tigten Person 150 € Sorge­be­rech­tigte oder zur Aufsicht berech­tigte Person
Verstoß gegen die maxi­­male Belegung des öffent­­lichen Verkehrs­­­mittels im Verhält­­nis zur Sitz­­zahl (maximal 50 %) 500 – 1.000 € In­ha­ber, Ge­schäfts­füh­rung
… Verstoß gegen die Pflicht des Betreibers, schrift­­­liche oder bild­­liche Hinweise sowie durch mündliche Er­­mah­nungen bei Nicht­be­­­achtung im Einzelf­­all zur Einhal­­tung der vorge­­­nannten Pflichten aufzu­fordern 500 – 1.000 € In­ha­ber, Ge­schäfts­füh­rung
in Betrieben des Friseur­­­hand­werks und Dienst­leis­tungs­­­be­trieben der Körper­­­pflege, insbe­­­sondere Kosme­tik­­­studios, Nagel­­­studios, Massa­ge­­­salons, Tattoo-Studios und ähn­­lichen Betrieben den Dokumen­­tations- und Aufbe­­wahrungs­­pflichten nicht nachge­­kommen 500 – 1.000 € In­ha­ber, Ge­schäfts­füh­rung
… fehlendes Schutz­­konzept, sofern keines einer zuständigen Berufs­­genossen­­schaft vorliegt (auch Proto­­kollierung erforderlich) 500 – 1.000 € In­ha­ber, Ge­schäfts­füh­rung
… Angestellte trugen während der Aus­­übung keine Mund-Nasen-Bedeckung (Achtung: Bei gesichts­­nahen Leistungen dürfen keine Atem­­masken mit Ausatem­­ventil getragen werden! Zusätzlich sind Schutz­­brille oder Gesichts­­schild erforderlich.) 500 – 1.000 € In­ha­ber, Ge­schäfts­füh­rung
Betrieb einer Gast­­stätte im Sinne des Gaststät­ten­­­ge­setzes ohne dass dies gestattet ist 4.000 € In­ha­ber, Ge­schäfts­füh­rung
beim Betrieb von nicht-öffent­­­lichen Kantinen oder Speise­­­sälen in medizi­­­ni­schen oder pflege­­­ri­schen Einrich­­­tungen oder Einrich­­­tungen der Betreuung keine geeig­neten Hygiene- und Schutz­maß­­­nahmen getroffen 500 – 1.000 € In­ha­ber, Ge­schäfts­füh­rung
bei der Auslie­­ferung von Speisen und Getränken sowie deren Ab­­verkauf zum Mit­­nehmen den Mindest­­abstand von 1,5 m nicht eingehalten 150 € je­­de be­­tei­­lig­­te Per­­son
Verstoß gegen das Besuchs­­verbot in Kranken­­häusern, Pflegeein­­richtungen, Einrich­­tungen der öffentlich-rechtlichen Unter­­bringung, Einrich­­tungen der Kinder- und Jugend­­hilfe (mit Erlaubnis­­vorbehalt) und Betreuungs­­formen für behinderte Kinder und Jugend­­liche, Einrich­­tungen der Einglie­­derungshilfe, Begegnungs­­stätten der Sozial­­psychiatrie, interdis­­ziplinären oder heilpä­­dagogischen Frühför­­derstellen (das Verbot gilt für Kinder und Jugend­­liche unter 16 Jahren, Personen mit akuten Atemwegs­­erkrankungen sowie Personen, für die eine behörd­­liche Quaran­­täne angeordnet wurde) 150 € je­­de be­­tei­­lig­­te Per­­son
… als Besucher Kantinen, Cafe­­terien oder vergleich­­bare Einrich­­­tungen für Patien­tinnen und Patienten sowie Bewoh­­­ne­rinnen und Bewohner verbots­­widrig betreten 150 € je­­de be­­tei­­lig­­te Per­­son
… Verstoß gegen das Verbot für die Durch­­­führung von öffent­­lichen Veran­­staltungen in den Einrich­­tungen 1.000 € In­ha­ber, Ge­schäfts­füh­rung
verbots­­widriges Betreiben einer Tages­­­pfle­ge­­­ein­richtung (ausge­­nommen: Notbe­­treuung) 1.000 € In­ha­ber, Ge­schäfts­füh­rung
trotz behördlich ange­­ordneter Quaran­­täne Hoch­­schule, Schule, Kinder­ta­ges­­­ein­richtung, Kinder­ta­ges­­pflege oder Heilpä­­d­ago­gische Tages­­­stätte betreten 300 € je­­de be­­tei­­lig­­te Per­­son
… als Personen­­berechtigter nicht für die Einhal­­tung gesorgt 150 € je­­de be­­tei­­lig­­te Per­­son
Verstoß gegen das Verbot der plan­­mäßigen Freilegen von Kampf­­­mitteln in bewohnten Gebieten, in denen in der Folge mit Räumungen zu rechnen ist oder die sich im unmit­tel­­­baren Bereich von kriti­schen Infra­­­struk­turen, Kranken­­­häusern oder Pflege­­­heimen befinden 5.000 € In­ha­ber, Ge­schäfts­füh­rung
Verstoß gegen das Ab­­sonderungs­­gebot nach Einreise aus dem Ausland 500 – 10.000 € Ein- und Rück­rei­sen­de
… nicht unverzüglich nach der Einreise auf direktem Wege in die Unter­­kunft bzw. Wohnung begeben 150 – 3.000 € Ein- und Rück­rei­sen­de
… während der Isolation verbots­­widrig Besuch empfangen 300 – 5.000 € Ein- und Rück­rei­sen­de
… Unter­lassen der Kontakt­­­auf­nahme mit der zustän­digen Behörde nach Einreise 150 – 2.000 € Ein- und Rück­rei­sen­de
… Unter­lassen der Kontakt­­­auf­nahme mit der zustän­digen Behörde nach Einreise bei auftretenden Symp­­tomen 300 – 3.000 € Ein- und Rück­rei­sen­de
Ausstellen einer unrichtige Be­­schei­nigung durch Dienst­­herrn oder Arbeit­­­geber 2.000 € Dienst­herr, Ar­beit­ge­ber
… Unter­lassen der Kontakt­­­auf­nahme mit der zustän­digen Behörde bei Arbeits­­aufnahme 5.000 € Ar­beit­ge­ber
als Durch­­reisender das Gebiet der Hanse­­stadt Hamburg nicht auf direktem und unmittel­­barem Wege verlassen 150 – 3.000 € Durch­rei­sen­der
* erlaubt: Personen des eigenen Hausstands, Angehörige eines anderen Hausstandes (insgesamt maximal 10 Personen zulässig)