Straftaten im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie (IfSG, StGB) – Ihr Anwalt für Strafrecht in Berlin, Brandenburg und bundesweit
Gegen die „Corona-Regeln“ verstoßen? Schnelle und kompetente Hilfe durch erfahrenen Strafverteidiger bei Vorladung, Anklageschrift und Strafbefehl.
Die Strafvorschriften nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) fristeten lange Zeit ein Schattendasein. In der Praxis der Strafjustiz spielte das IfSG fast keine Rolle, allenfalls wenn Gesundheitszeugnisse von Beschäftigten beim gewerbsmäßigen Umgang mit Lebensmitteln fehlten. Die praktische Bedeutung des IfSG hat seit dem Ausbruch der Corona-Pandemie schlagartig zugenommen. Dies führt auch dazu, dass die einschlägigen Rechtsgrundlagen ständiger Änderung und Anpassung unterworfen sind und ebenso dynamisch sind wie das Pandemiegeschehen selbst.
An dieser Stelle soll ein Überblick gegeben werden, ob Verstöße gegen Kontaktverbote oder Ausgangssperren (z.B. durch Feiern sog. Corona-Partys), Nichteinhalten von Quarantänevorschriften oder Betretungsverboten, Zuwiderhandlungen gegen Abstandsregelungen, aber auch absichtliches Anspucken, Anhusten oder Anniesen von (älteren) Personen oder Polizeibeamten Straftaten nach dem IfSG – aber auch nach allgemeinen Strafvorschriften – sein können:
Nicht strafbar, aber ordnungswidrig?
Die Bundesländer haben zur Bekämpfung der Corona-Pandemie entweder Verwaltungsakte in Form sog. Allgemeinverfügungen oder Rechtsverordnungen erlassen. Darüber hinaus sind auch in den Kommunen Allgemeinverfügungen ergangen. Unabhängig davon, ob die Bundesländer den Weg über Allgemeinverfügungen oder Rechtsverordnungen gewählt haben, wird zwischen Ordnungswidrigkeiten einerseits und dem Anfangsverdacht für Straftaten andererseits zu differenzieren sein.
Die Unterscheidung ist im Hinblick auf die möglichen Rechtsfolgen von besonderer Wichtigkeit, etwa ob ein Bußgeld oder eine Geldstrafe im Raum steht oder ob gar Freiheitsstrafe droht. Hieran knüpfen wiederum diverse weitere Folgen an, etwa ein Eintrag in das Bundeszentralregister bzw. Führungszeugnis. Außerdem sind auch ausländerrechtliche Erwägungen oder die Zuverlässigkeit im Gewerberecht zu berücksichtigen. Die mit einer Verurteilung verbundenen Konsequenzen sind mannigfaltig, so dass jeder Fall einer individuellen Prüfung bedarf.
Eine Übersicht über die coronabezogenen Ordnungswidrigkeiten finden Sie hier.
Mir wird eine Straftat mit Bezug zu Corona vorgeworfen – was soll ich tun?
Die besonderen Umstände der Pandemie-Situation sorgen für eine erhebliche Rechtsunsicherheit. Aufgrund der stetigen Neuentwicklungen ist es für den rechtlichen Laien besonders schwierig, hier den Überblick zu behalten.
In allen Fällen gilt als guter Standard stets folgende Devise: Ohne Anwalt äußert man sich nicht zu strafrechtlichen Vorwürfen. Bedenken Sie stets, dass wirklich alles, was Sie gegenüber den Ermittlungsbehörden äußern, auch gegen Sie verwendet werden kann und wird.
Da es sich bei den sich mit der Corona-Pandemie befassenden Regeln um ein sehr neues und noch nicht überschaubares Rechtsgebiet handelt, empfiehlt es sich in solchen Fällen dringend, einen erfahrenen Strafverteidiger heranzuziehen. Vereinbaren Sie daher schnellstmöglich einen Termin.
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