Häufig gestellte Fragen
Das Coronavirus wirft bei vielen Menschen Fragen auf. Oft ist nicht klar, was man jetzt eigentlich darf und was nicht. Hier haben wir die häufigsten Fragen zusammengefasst und beantwortet. Da uns das Coronavirus in nahezu allen Lebensbereichen betrifft, haben wir die Fragen untergliedert. Bei weiteren Unklarheiten können Sie uns gerne unter der unten genannten Nummer anrufen.
Öffentlicher Nahverkehr
1. Muss ich in dem öffentlichen Nahverkehr eine Maske tragen?
Eine Maske wird empfohlen. Wer keine Maske hat oder sie zuhause vergessen hat, kann seine Nase und Mund auch einfach mit einem Tuch oder Schal bedecken. Grundsätzlich gilt: Mund und Nase müssen bedeckt sein. Ein Bußgeld für fehlende Bedeckung gibt es jedoch nicht.
2. Muss ich die Maske erst in der Bahn/Bus tragen oder auch schon am Bahnsteig/Bushaltestelle?
Die Pflicht der Mund- und Nasenbedeckung gilt auch schon an Bahnhöfen und Bushaltestellen, da hier beim Ein- und Aussteigen Mindestabstände oft nicht eingehalten werden.
3. Darf der Busfahrer mir den Zutritt verweigern weil ich keinen Mund- und Nasenschutz habe?
Nein. Trotz Pflicht können Fahrgäste nicht daran gehindert werden, den Bus zu betreten.
4. Darf ich auch ohne Maske U-Bahn fahren oder einkaufen gehen, wenn das Tragen aufgrund gesundheitlicher oder psychischer Einschränkung nicht zumutbar bzw. nicht möglich ist?
Die Erkrankung muss durch ein ärztliches Attest belegt sein, dieses sollten Sie immer bei sich tragen. Der Ladeninhaber kann von seinem Hausrecht Gebrauch machen und selbst bestimmen, ob er nun eine Ausnahme macht oder grundsätzlich niemand ohne Maske den Laden betreten darf.
Reisen und Freizeit
1. Bekomme ich meinen Flug erstattet, wenn er aufgrund der Corona Pandemie ausfällt?
Wenn aufgrund von Reisewarnungen oder eines Einreisestopps für das Reiseziel der Flug ausfällt, haben Sie Anspruch auf Rückerstattung.
2. Bekomme ich mein Geld erstattet, wenn ich aufgrund von Corona meine Pauschalreise nicht antreten kann?
Bei der Corona Pandemie handelt es sich um einen außergewöhnlichen Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu verantworten hat. Somit können Reisende bei einem Reiseausfall durch Corona keinen Schadensersatz einfordern.Sagt der Reiseveranstalter eine Reise ab, obwohl es keine Reisewarnung oder Einreisebeschränkungen gibt.
3. Bekomme ich den Ticketpreis erstattet für ausgefallene Veranstaltungen?
Veranstalter bzw. Betreiber können den Ticketkäufern statt der Rückzahlung Gutscheine anbieten. Hierfür muss das Ticket jedoch vor dem 8. März 2020 erworben sein.
Rechte für Arbeitnehmer und Arbeitgeber
1. Darf ich aus Angst vor Corona zuhause bleiben?
Die Angst vor einer Infizierung mit Covid-19 berechtigt nicht dazu, zuhause zu bleiben. Unberechtigtes Fernbleiben vom Arbeitsplatz ist ein Kündigungsgrund.
2. Muss ich zur Arbeit erscheinen, wenn die öffentlichen Verkehrsmittel nicht mehr fahren?
Ja, der Arbeitnehmer trägt das Wegerisiko. Es ist die Verantwortung des Arbeitnehmers pünktlich zum Arbeitsplatz zu erscheinen, auch wenn er dadurch Umwege einplanen muss.
3. Bekomme ich im Homeoffice das gleiche Gehalt und habe ich überhaupt einen Anspruch auf Homeoffice?
Die Einigung zum Homeoffice muss zwischen Arbeitgeber rund Arbeitnehmer einvernehmlich getroffen werden. Der Arbeitgeber kann also Homeoffice nicht einseitig anordnen und der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch darauf, von Zuhause aus zu arbeiten. Besteht die Einigung zum Homeoffice, so bleiben die vertraglichen Arbeitszeiten und das Gehalt unverändert (außer Arbeitgeber rund Arbeitnehmer haben etwas anderes vereinbart).
4. Bekomme ich weiterhin mein Gehalt, wenn mich der Arbeitnehmer auffordert, nicht zum Arbeitsplatz zu erscheinen oder ich in Quarantäne muss?
Das wirtschaftliche Risiko des Unternehmens trägt der Arbeitgeber. Somit kann dieser ohne Einverständnis des Arbeitnehmers nicht einfach das Gehalt kürzen oder in unbezahlten Urlaub schicken. Solange es sich nicht um eine freiwillige Quarantäne handelt, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Verdienstausfall in Höhe seines Netto-Arbeitsentgelts.
5. Bezahlt die Arbeitsagentur den Verdienstausfall in voller Höhe? Wer zahlt die Sozialabgaben beim Kurzarbeitergeld?
Die Agentur erstattet 60% des ausgefallenen Nettogehalts. Dieser Betrag erhöht sich bei Haushalten mit mindestens einem Kind auf 67%. Die Sozialversicherungsbeiträge, die beim Arbeitgeber zu entrichten wären zahlt die Arbeitsagentur jedoch nicht. Der Staat soll die Sozialbeiträge für die Arbeitsstunden, die ausfallen ganz oder teilweise übernehmen.
Alltag
1. Muss ich meine Miete weiterhin zahlen?
Ja, die Miete muss weiterhin gezahlt werden. Allerdings hat der Mieter für die Mietzahlungen ab April 2020 die Möglichkeit die Mieten für April, Mai und Juni 2020 bis 30. Juni 2021 nachzuzahlen. Das Gleiche gilt für Gewerbemieter und Pachtverträge.
2. Kann ich meinen Gewerbemietvertrag aufgrund wirtschaftlicher Not kündigen?
Gewerbemietverträge werden meist immer mit einer Festlaufzeit abgeschlossen. Dies gilt es einzuhalten.Das Risiko zur finanziellen Überforderung trägt allein der Mieter.
3. Muss ich Unterhalt zahlen trotz Insolvenz und Kurzarbeit?
Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung oder ein geringes Einkommen entbinden nicht von der Unterhaltspflicht. Es wird allerdings ein Selbstbehalt für den Schuldner vorgesehen. Ihm soll also trotz Pfändung das Existenzminimum erhalten bleiben.
Staatliche Hilfen
Habe ich Anspruch auf staatliche Hilfeleistungen?
Besonders kleine Unternehmen befürchten Zahlungsunfähigkeit. Staatliche Hilfeleistungen sind für Hartz-IV-Empfänger, Mieter, Schuldnern kleine Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler. Für kleine Unternehmen ist eine Soforthilfe in Form von Einmalzahlungen geplant. Für Mieter soll ein besonderer Kündigungsschutz eingeführt werden. Des Weiteren soll die Vermögensprüfung für Hartz.IV-Empfänger ein halbes Jahr ausgesetzt werden.
Voraussetzungen: Durch Covid-19 muss es zu Liquiditätsengpässen gekommen sein. Außerdem darf der Betrieb vor März 2020 keine finanziellen Schwierigkeiten gehabt haben.
Insolvenz
Wann muss ich Insolvenz beantragen?
Als Schuldner haben Sie eine Insolvenzantragspflicht. Durch die Corona-Krise wurde diese jedoch zunächst bis 30. September 2020 ausgesetzt. Zwei Situationen verpflichten zur Insolvenzbeantragung:
- Zahlungsunfähigkeit (§ 17 Insolvenzordnung)
- Überschuldung (§ 19 Insolvenzordnung)
Gerichtstermine und Fristen
Läuft mein Gerichtsverfahren trotz Corona-Krise weiter?
Die Gerichtsverfahren laufen normal weiter, allerdings ist bei Entscheidungen mit Verzögerungen zu rechnen. Mündliche Verhandlungen werden durch schriftliche Verhandlungen oder Gerichtstermine per Videokonferenz ersetzt.
Müssen Fristen weiterhin eingehalten werden?
Sofern nichts anderes vereinbart wurde, müssen alle Fristen weiterhin eingehalten werden. Z.B. Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage (drei Wochen), Anzeige der Verteidigungsbereitschaft (zwei Wochen), Eiinspruchsfrist gegen einen Bußgeldbescheid oder Strafbefehl (zwei Wochen).
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