Drogen-Strafrecht – Ihr Anwalt für Strafrecht in Berlin, Brandenburg und bundesweit
Sie haben eine Vorladung, Strafbefehl oder Anklageschrift wegen des Vorwurfes des Verstoßes gegen ein Gesetz, das den Erwerb, Besitz und das Handeltreiben von Betäubungs- und Arzneimitteln oder ähnliche Handlungen unter Strafe stellt, erhalten?
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Informationen zum Thema Drogen-Strafrecht
Das sich mit Betäubungs- und Arzneimitteln befassende Strafrecht ist eine Spezialmaterie und gehört zum sogenannten Nebenstrafrecht. Es ist daher nicht Teil des deutsches Strafgesetzbuchs (StGB), sondern wurde in anderen Gesetzen normiert. Seine strafbaren Handlungen finden sich in den §§ 29-30b des BtMG, den §§ 95-96 des AMG, in den §§ 3-4 des AntiDopG sowie im § 4 des NpSG. Darüber hinaus finden sich im Kernstrafrecht in den §§ 314, 315a, 315c, 316, 323a und 323b StGB ebenfalls strafbare Handlungen im Zusammenhang mit rauscherzeugenden Substanzen. Überdies exisiert mit dem Konzept der sogenannten Actio libera in causa eine Strafbarkeit aus Gewohnheitsrecht.
Eine (nicht abschließende) Auflistung der Gesetze können Sie den folgenden Listen entnehmen: