Erpressung § 253 StGB – Ihr Anwalt für Strafrecht in Berlin, Brandenburg und bundesweit
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Informationen zum Thema Erpressung (§ 253 StGB)
Der Begriff der Erpressung ist im Volksmund bekannt. In Deutschland wurden im Jahr 2020 10.743 Fälle von Erpressung im Sinne von § 253 StGB polizeilich erfasst, dies ist der höchste Wert seit der deutschen Wiedervereinigung. Das Delikt schützt sowohl die freie Willensbildung als auch das Vermögen. Gerade durch den Vermögensbezug lässt sich die Erpressung von der Nötigung gem. § 240 Abs. 1 StGB abgrenzen. Von Bedeutung ist die Abgrenzung vor allem, da § 240 Abs. 1 StGB eine deutlich geringe Strafandrohung enthält. Die Nötigungsmittel (Gewalt oder Drohung) sind bei beiden identisch. Jedoch ist das Nötigungsziel einen Vermögensnachteil des Tatopfers zum Zweck der rechtswidrigen Bereicherung herbeizuführen.
Wann mache ich mich wegen einer Erpressung (§ 253 StGB) strafbar?
Tatbestandsvoraussetzungen
Eine Erpressung im Sinne des § 253 Abs. 1 StGB begeht, wer einen Menschen rechtswidrig mit zumindest einem in der Vorschrift genannten Nötigungsmittel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern.
Eines der Nötigungsmittel ist Gewalt. Gewalt meint hierbei die Anwendung von körperlich wirkendem Zwang zur Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstandes. Das andere Nötigungsmittel ist die Drohung mit einem empfindlichen Übel. Unter einer Drohung versteht man, das in Aussicht stellen eines empfindlichen Übels, auf dessen Verwirklichung der Täter Einfluss zu haben vorgibt. Maßgeblich ist allein, dass der Täter vorgibt Einfluss zu haben. Er muss demnach das Angedrohte auch nicht umsetzen können. Eine Strafbarkeit wegen Erpressung gem. § 253 Abs. 1 StGB kommt demzufolge in Betracht, wenn beispielsweise der Täter mit einer Spielzeugpistole auf einen anderen Menschen zielt und sagt, dass er ihn erschießen wird, wenn dieser ihm nicht einen bestimmten Geldbetrag übergibt. Dagegen ist eine Strafbarkeit nicht gegeben, wenn der Täter mit einer Spielzeugpistole droht einen Menschen zu erschießen für den Fall, dass diese einen Ort nicht verlässt. Die Erpressung ist also eine Nötigung, die die Freiheit der Verfügung über das Vermögen angreift.
Weitere Schwierigkeiten ergeben sich in der Abgrenzung zum Raub gem. § 249 Abs. 1 StGB verbunden mit der Frage, ob §§ 253, 255 StGB eine sog. Vermögensverfügung voraussetzt. Die höchstrichterliche Rechtsprechung nimmt an, dass §§ 253, 255 StGB eine Vermögensverfügung nicht voraussetzt. Das heißt, dass § 249 Abs. 1 StGB gegenüber § 255 StGB ein spezielles Delikt ist und in jedem Raub eine räuberische Erpressung liegt.
Des Weiterhin muss der Täter vorsätzlich, also mit Wissen und Wollen hinsichtlich der obigen Merkmale handeln und überdies in der Absicht, sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern.
Wie wird die Erpressung bestraft?
Die strafrechtlichen Konsequenzen einer Erpressung können erheblich sein und dadurch die weitere Lebensführung stark einschränken. So droht bereits bei Verwirklichung des Grundtatbestands nach § 253 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren. Die versuchte Erpressung ist gem. § 253 Abs. 3 StGB strafbar.
Wann liegt eine schwere räuberische Erpressung (§§ 253, 255 StGB) vor?
Die räuberische Erpressung gem. § 255 StGB ist eine Qualifikation des § 253, wobei lediglich an das Erpressungsmittel erhöhte Anforderungen gestellt werden. Eine Erpressung gem. § 253 StGB wird zu einer räuberischen Erpressung, wenn der Täter die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begeht.
Die Rechtsfolge des § 255 StGB ist eine Bestrafung gleich einem Räuber, das heißt, dass sowohl der Strafrahmen des Raubes (nicht unter einem Jahr) als auch dessen Qualifikationen gem. §§ 250, 251 anwendbar sind. Folglich kommen bei der Verwirklichung der Erpressung, je nach Tatmodalität, weitere qualifizierende Tatbestände – mithin auch eine erhebliche Erhöhung der drohenden Freiheitsstrafe – in Betracht. Bei §§ 253, 255, 250 Abs. 1 StGB sind es nicht unter drei Jahre. Bei § 250 Abs. 2 sogar nicht unter fünf Jahren.
Straferhöhend kann sich dann auswirken, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter gemäß § 250 Abs. 1 StGB:
- eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt (Nr. 1 lit. a)
- sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden (Nr. 1 lit. b)
- eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt (oder mit Todesfolge). Bei § 251 StGB handelt es sich um ein sog. erfolgsqualifiziertes Delikt. Eine Bestrafung erfolgt, wenn die räuberische Erpressung gem. §§ 253, 255 StGB verwirklicht wird und dadurch der Tod verursacht wurde. Zu beachten ist, dass für eine Strafbarkeit eine leichtfertige Begehung genügt. Leichtfertig handelt der Täter, wenn er sich in besonders hohem Maße über die gebotene Sicherheit hinwegsetzt. Das bedeutet, dass der Täter die schwere Folge, also den Tod, überhaupt nicht gewollt haben muss!
Gibt es eine (versuchte) räuberische Erpressung mit (versuchter) Todesfolge?
Aufgrund des bei der räuberischen Erpressung enthaltenen Verweises der Bestrafung „gleich einem Räuber“ ist ebenfalls eine Bestrafung wegen einer räuberischen Erpressung mit Todesfolge möglich. Das bedeutet grundsätzlich die Verwirklichung des Grundtatbestandes §§ 253, 255 StGB und den dadurch wenigstens leichtfertig verursachten Tod des Opfers.
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist eine Bestrafung jedoch auch dann möglich, wenn die räuberische Erpressung lediglich versucht wurde und die Todesfolge eingetreten ist, als auch auch dann möglich, wenn sowohl die räuberische Erpressung der Tod nur vom Täter versucht wurde. Bei der Verwirklichung des § 251 StGB kann eine lebenslange Freiheitsstrafe drohen.
Wie Sie vorgehen sollten!
Sie haben eine Vorladung von der Polizei, die gegen Sie ermittelt wird? Egal, ob schuldig oder unschuldig: Schweigen Sie! Machen Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht gebrauch. Kontaktieren Sie einen erfahrenen Strafverteidiger. Häufig steht die Täterschaft noch nicht mit Sicherheit fest. Belasten Sie sich daher nicht vorschnell durch eigene Aussage. Zudem wird regelmäßig nicht nur der Grundtatbestand der Erpressung, sondern auch eine Qualifikation einschlägig sein, die einen erheblichen Einfluss auf die drohende Freiheitsstrafe hat. Ein versierter Rechtsanwalt wird Akteneinsicht beantragen, Beweise und ähnliches überprüfen und darauf basierend eine Verteidigungsstrategie entwickeln. Kontaktieren Sie uns!
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