Strafverfahren wegen Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften

Hausdurchsuchung wegen Verdacht auf Kinderpornographie

Unser Mandant erhielt frühmorgens Besuch von der Polizei. Ihm wurde ein Durchsuchungsbeschluss ausgehändigt. Nach den bisherigen Ermittlungen bestand seitens der Strafverfolgungsbehörden der Verdacht, er habe kinderpornographische Inhalte (§ 184b StGB) verbreitet, erworben und besessen. Im Rahmen der Hausdurchsuchung wurden etliche Datenträger sichergestellt. 

Verurteilung wegen § 184b StGB und die Folgen

§ 184b StGB Fachanwalt Strafrecht Berlin

Ein Verbreiten von Kinderpornographie nach § 184b StGB wird mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren bestraft. Bereits das Verbreiten einer einzigen Datei erfüllt den Tatbestand. Abgesehen von der vom Gesetz vorgesehenen Strafe ergeben sich weitreichende Konsequenzen, so z.B. ein Eintrag in das Bundeszentralregister und in das polizeiliche Führungszeugnis und damit einhergehend negative berufliche Auswirkungen.

Solche Vorwürfe sind als besonders schwerwiegend einzustufen und haben regelmäßig erhebliche persönliche, berufliche und gesellschaftliche Folgen. Wir zeigen hier – selbstverständlich vollständig anonymisiert – wie wir in diesem Fall vorgegangen sind und geben allgemeine Hinweise für Betroffene.

Anwaltliche Schutzschrift im Ermittlungsverfahren

Nach erfolgter Akteneinsicht, insbesondere auch in das zu den Datenträgern erstellte Gutachten, wurde eine umfangreiche Schutzschrift erstellt. Der Vorwurf des Umgangs mit Kinderpornographie konnte zu einem Verstoß im Zusammenhang mit Jugendpornographie nach § 184c StGB abgemildert werden. Die Staatsanwaltschaft zeigte sich allerdings weiter hartnäckig und erhob Anklage gegen unseren Mandanten. Einer Einstellung des Verfahrens wurde trotz guter Argumentation nicht zugestimmt. 

Für den Mandanten ging es nun vor Gericht nicht nur um eine mögliche Verurteilung wegen Jugendpornographie nach § 184c StGB mit allen persönlichen, beruflichen und gesellschaftlichen Konsequenzen, sondern auch um ganz erhebliche Kosten. Für das von der Staatsanwaltschaft beauftragte Gutachten über den Inhalt der Datenträger hatte die Staatskasse knapp 10.000 EUR verauslagt. Im Falle einer Verurteilung wären auch diese Kosten dem Mandanten auferlegt worden.

Einstellung des Verfahren in der Hauptverhandlung

In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Tiergarten wurden seitens der Verteidigung die Besonderheiten des Falls herausgearbeitet und letztlich konnte das Gericht und auch die Staatsanwaltschaft überzeugt werden, dass das Verfahren gegen Zahlung einer Geldauflage an eine gemeinnützige Einrichtung eingestellt wird. 

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Der Fall zeigt, dass selbst bei schwerwiegenden Vorwürfen, ursprünglich nach § 184b StGB, eine Einstellung des Verfahrens möglich ist. Jeder Fall ist anders gelagert, die Besonderheiten müssen erkannt und dargelegt werden. 

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