Verhandlung vor der großen Strafkammer des Landgerichts Berlin wegen schwerwiegender Sexualstraftaten an Kindern

Unser Mandant wurde von der Staatsanwaltschaft Berlin wegen schweren sexuellen Missbrauchs an einer 12-jährigen angeklagt. Er soll bei dieser Gelegenheit außerdem den Beischlaf und andere sexuelle Handlungen heimlich gefilmt haben. Weitere Kinder soll er über den Messenger WhatsApp angeschrieben und ihnen pornographische Schriften zugesendet haben, verbunden mit der Aufforderung Nacktbilder zu erstellen. Im Rahmen einer Hausdurchsuchung wurden bei unserem Mandanten außerdem einige Speichermedien beschlagnahmt. Das LKA wertete mehre Tausend kinderpornographische Fotos und Videos aus und stellte dann die weiteren Ermittlungen ein, da die Kapazitäten nicht ausreichten, die mutmaßlich über 1 Million kinder- und jugendpornographischen Dateien zu sichten und zu katalogisieren. 

Allein für den Beischlaf mit dem 12-jährigen Mädchen sieht das Gesetz eine Mindestfreiheitsstrafe von 2 Jahren vor, §§ 176 Abs. 1 Nr. 1, 176c Abs. 1 Nr. 2a StGB. Die Herstellung und der Besitz von Kinderpornographie, die Verbreitung von pornographischen Schriften und die weiteren Delikte sind ebenfalls mit empfindlicher Strafe bedroht.

Gleichwohl ist es der Verteidigung gelungen, die Besonderheiten des Falles herauszuarbeiten und die Kammer des Landgerichts Berlin und die Staatsanwaltschaft davon zu überzeugen, sämtliche Anklagepunkte jenseits des schweren sexuellen Missbrauchs fallen zu lassen. Statt eine mehrjährige Freiheitsstrafe abzusitzen, befindet sich der Mandant weiter in Freiheit. Er wurde zu lediglich 2 Jahren Haft auf Bewährung verurteilt. Auch die Raum stehende Möglichkeit der Unterbringung des Mandanten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) und in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) wurde verneint.

 

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