Gefährdung des Straßenverkehrs § 315c StGB- Ihr Anwalt für Strafrecht in Berlin, Brandenburg und bundesweit

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Informationen zum Thema Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB)

Sie sind im Fahruntüchtigen Zustand im (Straßen-)Verkehr mit einem Fahrzeug gefahren? Sie haben eine der in § 315 Abs. 1 Nr. 2 StGB normierten sogenannten „7 Todsüden“ im (Straßen-)Verkehr begangen? Und haben dadurch einen Menschen an Leib oder Leben oder eine fremde Sache von bedeutendem Wert gefährdet, dann kommt eine Strafbarkeit wegen Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB in Betracht. 

Wann ist der Straftatbestand der Gefährdung des Straßenverkehrs erfüllt?

Tatbestandsvoraussetzungen

§ 315c StGB trennt zwischen verschiedenen Tathandlungen. 

Absatz 1 Nr. 1
  1. Führen eines Fahrzeugs im Verkehr
    Eine Bestrafung  setzt zunächst das Führen eines Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr voraus. Ein öffentlicher Verkehrsraum ist in der Regel dann gegeben, wenn er der Allgemeinheit zugänglich ist. Eigentumsverhältnisse über die Verkehrsfläche sind hierbei nicht von Relevanz. Ein der Allgemeinheit zugänglicher Raum ist unter anderen auch dann gegeben, wenn es sich um einen Parkplatz mit der Ausschilderung Privatparkplatz handelt. Ist der Parkplatz jedoch nur zugänglich für Betriebsangehörige und ist dies auch entsprechend ausgeschildert, so handelt es sich nicht um einen öffentlichen Verkehrsraum. § 315c Abs. 1 StGB setzt des Weiteren voraus, dass ein Fahrzeug geführt wird. Fahrzeuge sind hierbei insbesondere Kraftfahrzeuge aber auch nicht mit Motorkraft angetriebene Fahrzeuge wie etwa Fahrräder. Ein Führen liegt bereits vor, wenn das Fahrzeug in Bewegung gesetzt oder es unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrtbewegung gelenkt wird.
  2. Fahruntüchtigkeit
    Tathandlung des Abs. 1 Nr. 1 ist das Führen eines Fahrzeuges im öffentlichen Straßenverkehr im Zustand der Fahruntüchtigkeit. Hierunter fällt nach lit. a das alkoholisierte fahren oder ein fahren nach vorheriger Einnahme von anderen berauschenden Mittel. Nach lit. b aber auch das Führen eines Kraftfahrzeuges infolge geistiger oder körperlicher Mängel. Zu letzterem gehören auch die mit einem bestimmten Lebensalter bzw. Altersstufe zusammenhängende psychofunktionale Leistungsdefizite. Einen Grenzwert gibt es nicht. Maßgeblich ist Art und Ausmaß der Beeinträchtigung im Einzelfall.
    Bei der Frage, wann alkoholbedingt Fahruntüchtigkeit vorliegt, muss unterschieden werden. Unterschieden wird zwischen der relativen und absoluten Fahruntüchtigkeit.

Ab einem Promillewert von 0,3 bis zu 1,1 Promille kommt eine relative Fahruntüchtigkeit in Betracht. Ab einem solchen BAK-Wert kommt es in der Regel zu Einschränkungen der  Hör-, Seh-, sowie Reaktionsschnelligkeit. Da das Risiko eines Verkehrsunfalls bereits ab 0,3 Promille steigt, tritt eine Strafbarkeit ein sobald zusätzlich alkoholbedingte Fahrfehler nachgewiesen werden können. Ob alkoholbedingte Fahrfehler vorliegen ist stets eine Frage des Einzelfalls. Hierbei müssen alle Umstände analysiert und ausgewertet werden. Maßgeblich ist, wie sich der Täter in nüchternem Zustand verhalten hätte. 

Sobald ein Promillewert von mindestens 1,1 Promille vorliegt, gilt der Fahrer als absolut Fahruntüchtig. Alkoholbedingte Fahrfehler sind nicht erforderlich. Es wird vielmehr unwiderleglich vermutet, dass der Fahrzeugführer ab diesem BAK-Wert sein Fahrzeug nicht mehr sicher führen kann, ein Gegenbeweis ist folglich nicht möglich. Zu Beachten ist, dass bei Fahrradfahrern der Wert bei 1,6 Promille liegt.

Unter  „anderer berauschender Mittel“ wird zum Beispiel  der Konsum von Kokain, Marihuana oder Haschisch erfasst. Bei der Einnahme von berauschender Mittel gibt es keine klaren Grenzwerte, wie den Promillewert. Hierbei muss das Gericht oder die Ermittlungsbehörde die konsumierte Substanz, sowie die Wirkung zur Tatzeit durch eine umfassende Würdigung des Einzelfalls feststellen.

 

 

 

Absatz 1 Nr. 2

Nach Absatz 2 ist strafbar, wer eine der sogenannten „7 Todsünden“ begeht. Mit der Vorschrift sollen abstrakt besonders gefährliche Verkehrsverstöße erfasst werden, die der Täter grob verkehrswidrig und rücksichtslos begeht und dadurch eine Gefahr für einen anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert verursacht.

Eine der „7 Todsünden“ begeht wer: 

      1. die Vorfahrt nicht beachtet,
      2. falsch überholt oder bei Überholvorgängen falsch fährt,
      3. an Fußgängerüberwegen falsch fährt,
      4. an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt
      5. an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält,
      6. auf Autobahnen oder Kraftfahrzeugstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder 
      7. haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist.

Erforderlich ist des Weiteren das der Fahrer grob verkehrswidrig und rücksichtslos handelt. Grob Verkehrswidrig handelt, wer besonders schwer gegen die Verkehrsvorschriften und Verkehrssicherheit verstößt. Rücksichtslos handelt, wer sich aus eigensüchtigen Gründen bewusst über seine Pflichten anderen Verkehrsteilnehmern gegenüber hinwegsetzt.

dadurch konkrete Gefahr 

Beide Tathandlungen setzten voraus, dass dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet wurden. Gemeint ist eine konkrete Gefahr. Eine konkrete Gefährdung liegt vor, wenn eine kritische Situation eingetreten ist, in der die Rechtsgutsverletzung nur noch vom Zufall abhängig und sich das Geschehen im Nachhinein als  sog. „Beinahe-Unfall“ darstellte. Eine fremde Sache ist ab einem Wert von 750 Euro bedeutend. 

Demzufolge muss kein Schaden eingetreten sein! Die bloße Gefährdung ist ausreichend.

Wie wird die Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB bestraft?

Wenn der Straftatbestand nach § 315c StGB einschlägig ist droht eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder eine Geldstrafe.

Der Versuch ist nach Absatz 2 strafbar.

Bei fahrlässigem handeln oder bei vorsätzlichem handeln aber fahrlässiger Herbeiführung der Gefahr kommt eine Strafbarkeit nach Absatz 3 in Betracht. Neben der Verwirklichung des § 315c StGB wird oftmals wegen fahrlässiger Tötung gem. § 222 StGB oder fahrlässiger Körperverletzung gem. § 229 StGB ermittelt. Vor allem bei den Straßenverkehrsdelikten kommt es häufig dazu, dass neben den strafrechtlichen Folgen weitere Konsequenzen drohen. Hierbei ist vornehmlich eine „Medizinisch-Psychologische Untersuchung“ (MPU), eine Sperrung der Fahrerlaubnis, sowie der Entzug der Fahrerlaubnis erwähnenswert. 

Wie Sie vorgehen sollten! 

Bei den Straßenverkehrsdelikten ist es in der Regel von entscheidender Bedeutung, ob Sie wegen fahrlässiger oder vorsätzlicher Tat verurteilt werden, da die Rechtsschutzversicherung, wie die Verkehrsrechtsschutversicherungen regelmäßig nur die Kosten für fahrlässiges Handeln übernehmen. Wenden Sie sich daher an einen versierten Rechtsanwalt, der weiß wie man in solch einem Fall vorgeht. Oftmals bietet der Promillewert Argumentationsraum, sowie auch die Auslegung nach dem groben Verkehrswidrigen handeln. Bedenken Sie aber, dass Sie bereits ab dem Ermittlungsverfahren von ihrem Aussageverweigerungsrecht gebrauch machen sollten, alles kann vor Gericht gegen Sie verwendet werden. Kontaktieren Sie einen Strafverteidiger, der Ihnen zur Seite steht und eine Verfahrenseinstellung im Ermittlungsverfahren oder eine Straffreiheit oder Strafmilderung im Gerichtsverfahren erreicht.

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