Strafvorwurf
Strafbar macht sich grundsätzlich wer ein schutzbedürftiges Gebiet in Gefahr bringt. Hierzu zählen nach § 329 Absatz 1 StGB die Luft, nach Absatz 2 Gewässer und nach Absatz 3 der Boden. Nach Absatz 1 macht sich strafbar, wer entgegen einer Vorschrift des Bundesimmissionsschutzgesetzes in einem Gebiet das besonderen Schutz vor Luftverunreinigung oder Geräuschen unterliegt eine Anlage betreibt oder es sonst gefährdet. Nach Absatz 2 macht sich strafbar, wer entgegen einer Rechtsvorschrift zum Gewässer oder Heilquellenschutz eine betriebliche Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen betreibt oder Rohrleitungsanlagen zum befördern wassergefährdender Stoffe betreibt oder diese befördert. Nach Absatz 3 ist strafbar, wer entgegen einer Rechtsvorschrift ein Naturschutzgebiet gefährdet. Strafbare Handlungen sind hierbei unter anderen verbotene Ausgrabungen, sowie das Einfangen von Tieren einer besonderen Art.
Zu beachten ist, dass gemäß § 329 bereits das fahrlässige Handeln strafbar ist.
Strafrechtliche Folgen
Bei einer vorsätzlichen Handlung nach § 329 Absatz 1 und 2 StGB drohen 3 Jahre Haft oder eine Geldstrafe. Wird die Tat fahrlässig begangen, so droht eine Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder eine Geldstrafe. Bei einer Tat gemäß § 329 Absatz 3 droht eine Haftstrafe bis zu 5 Jahren oder eine Geldstrafe. Bei fahrlässiger Begehung ist die Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder es folgt eine Geldstrafe. Neben den strafrechtlichen Folgen drohen zudem gegebenenfalls zivilrechtliche Schadensersatzansprüche.
Besonders schwerer Fall gemäß § 330 StGB
Nach § 330 StGB ist das Strafmaß höher, wenn ein besonders schwerer Fall gegeben ist. Ein besonders schwerer Fall liegt gemäß § 330 Abs. 1 StGB vor:
- § 330 Abs. 1 Nr. 1 StGB – der Boden / ein Gewässer / ein Schutzgebiet derart beeinträchtigt ist, dass die Beeinträchtigung nicht, nur mit außerordentlichen Aufwand oder nach längerer Zeit behoben werden kann
- § 330 Abs. 1 Nr. 2 StGB – die öffentliche Wasserversorgung gefährdet wird
- § 330 Abs. 1 Nr. 3 StGB – ein Tier- oder Pflanzenbestand nachhaltig geschädigt wird
- § 330 Abs. 1 Nr. 4 StGB – aus Gewinnsucht gehandelt wird
Sollte einer dieser Fälle verwirklicht wurden sein, so droht eine Haftstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren.
Weitere besonders schwere Fälle nach § 330 Abs. 2 sind:
- § 330 Abs. 2 Nr. 1 StGB – ein anderer Mensch in die Gefahr des Todes oder einer Gesundheitsschädigung gebracht wird oder eine Vielzahl von Menschen gefährdet wird
- § 330 Abs. 2 Nr. 2 StGB – der Tod eines Menschen verursacht wird
Bei Verwirklichung des § 330 Abs. 2 Nr. 1 droht eine Haftstrafe von 1 Jahr bis zu 10 Jahren. Sollte § 330 Abs. 2 Nr. 2 einschlägig sein, droht eine Freiheitsstrafe nicht unter 3 Jahren.
Wie Sie vorgehen sollten
Sollte gegen Sie ermittelt werden und haben Sie eine polizeiliche Vorladung, einen Strafbefehl oder Haftbefehl erhalten, sollten Sie Schweigen. Machen Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Dieses Recht steht Ihnen auch im Nebenstrafrecht zu. Kontaktieren Sie anschließend einen Anwalt. Dieser wird Akteneinsicht beantragen und Ihre Interessen außergerichtlich, als auch gerichtlich vertreten. Umso frühzeitiger Sie sich an einen versierten Rechtsanwalt wenden, desto besser sind Ihre Verfahrenschancen.