Gewässerverunreinigung (§ 324 StGB) – Ihr Anwalt für Strafrecht in Berlin, Brandenburg und bundesweit
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Informationen zum Thema Gewässerverunreinigung (§ 324 StGB)
In Berlin Brandenburg sind Strafverfahren wegen der Verunreinigung von Gewässern nach § 324 StGB aufgrund vieler Seen und Flüsse üblich. Auch andere Regionen in denen es vermehrt Seen und Flüsse gibt, sind von solchen Verfahren betroffen. § 324 StGB soll dabei nicht die Gewässer um ihrer selbst willen schützen, sondern als Umweltgut mit all seinen Funktionen für den Menschen.
Wie mache ich mich zwecks einer Gewässerverunreinigung strafbar?
Tatbestandsvoraussetzungen
§ 324 Abs. 1 StGB stellt die unbefugte Verunreinigung, sowie die sonstige nachteilige Veränderung der Gewässer unter Strafe.
Tatobjekt: Gewässer
Das Schutzgut des § 324 StGB ist das Gewässer. Unter den Begriff Gewässer i.S.d. § 330d Abs. 1 Nr. 1 StGB fallen das Grundwasser, alle oberirdischen Gewässer, sowie das Meer in seiner Gesamtheit. Oberirdische Gewässer sind nach § 3 Nr. 1 WHG ständig oder Zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser. In Bezug auf das Meer geht der strafrechtliche Gewässerbegriff insoweit über den verwaltungsrechtlichen Gewässerbegriff des § 3 Nr. 2a WHG hinaus, als dass das gesamte Meer erfasst ist einschließlich der Hohen See und der Küstengewässer anderer Staaten.
Taterfolg
§ 324 StGB benennt zwei Taterfolge, die Verunreinigung und die sonst nachteilige Veränderung. Für beide Varianten ist erforderlich, dass der Zustand des Gewässers vor der Tathandlung mit dem Zustand danach verglichen wird. Um das nicht jede Beeinträchtigung des Gewässers den Tatbestand erfüllt, bedarf es hierbei einer gewissen Erheblichkeit. Eine Verunreinigung liegt vor, wenn die chemischen, physikalischen oder biologischen Eigenschaften des Gewässers durch das Einbringen von Stoffen verschlechtert worden sind. Der Begriff der sonstigen nachteiligen Veränderung wird im Gegensatz zur Verunreinigung dadurch gekennzeichnet, dass diese zu keiner äußerlich erkennbaren Veränderung führt und nicht durch den Eingang von Stoffen erfolgt, sondern aufgrund der Veränderung der thermischen Eigenschaften des Gewässers.
Vorsatz und Fahrlässigkeit
Grundsätzlich wird nach § 324 Abs. 1 StGB das vorsätzliche Handeln bestraft. Nach Absatz 3 wird zudem auch die fahrlässige Begehung bestraft. Bei der Fahrlässigkeit wird der objektive Sorgfaltsmaßstab eines umweltbewusst und gewissenhaft Denkenden herangezogen.
Zu beachten ist, dass neben dem vorsätzlichen und fahrlässigen Handeln auch der Versuch nach § 324 Abs. 2 StGB strafbar ist.
In der gerichtlichen Praxis macht sich nicht nur derjenige strafbar, der Schadstoffe unmittelbar in ein Gewässer einbringt, sondern auch die mittelbare Beeinflussung der Gewässerqualität hervorruft.
Was ist bezüglich des besonders schweren Falls gemäß § 330 StGB zu beachten?
Nach § 330 StGB ist das Strafmaß höher, wenn ein besonders schwerer Fall gegeben ist. Ein besonders schwerer Fall liegt gemäß § 330 Abs. 1 StGB vor:
- § 330 Abs. 1 Nr. 1 StGB – der Boden / ein Gewässer / ein Schutzgebiet derart beeinträchtigt ist, dass die Beeinträchtigung nicht, nur mit außerordentlichen Aufwand oder nach längerer Zeit behoben werden kann
- § 330 Abs. 1 Nr. 2 StGB – die öffentliche Wasserversorgung gefährdet wird
- § 330 Abs. 1 Nr. 3 StGB – ein Tier- oder Pflanzenbestand nachhaltig geschädigt wird
- § 330 Abs. 1 Nr. 4 StGB – aus Gewinnsucht gehandelt wird
Sollte einer dieser Fälle verwirklicht wurden sein, so droht eine Haftstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren.
Weitere besonders schwere Fälle nach § 330 Abs. 2 sind:
- § 330 Abs. 2 Nr. 1 StGB – ein anderer Mensch in die Gefahr des Todes oder einer Gesundheitsschädigung gebracht wird oder eine Vielzahl von Menschen gefährdet wird
- § 330 Abs. 2 Nr. 2 StGB – der Tod eines Menschen verursacht wird
Bei Verwirklichung des § 330 Abs. 2 Nr. 1 droht eine Haftstrafe von 1 Jahr bis zu 10 Jahren. Sollte § 330 Abs. 2 Nr. 2 einschlägig sein, droht eine Freiheitsstrafe nicht unter 3 Jahren.
Was sind die strafrechtlichen Folgen?
Wer vorsätzlich ein Gewässer verunreinigt oder sonst nachteilig verändert wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Bei fahrlässigen Handeln droht eine Haftstrafe bis zu 3 Jahren oder eine Geldstrafe. Bedenken Sie, dass neben den strafrechtlichen folgen oftmals zivilrechtliche Konsequenzen drohen. Hierzu gehören Schadensersatzansprüche.
Im Sinne des § 324 StGB können sich neben Privatpersonen auch Unternehmen strafbar machen. Vor allem bei Unternehmen tritt daher neben den strafrechtlichen Konsequenzen und zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen regelmäßig ein Reputationsschaden auf.
Wie Sie vorgehen sollten!
Sollte gegen Sie ermittelt werden sowie eine polizeiliche Vorladung vorliegen, Sie einen Strafbefehl oder Haftbefehl erhalten haben, raten wir Ihnen zunächst zu Schweigen. Machen Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Dieses Recht steht Ihnen auch im Nebenstrafrecht zu. Kontaktieren Sie anschließend einen Anwalt. Dieser wird Akteneinsicht beantragen und Ihre Interessen außergerichtlich, als auch gerichtlich vertreten. Umso frühzeitiger Sie sich an einen versierten Rechtsanwalt wenden, desto besser sind Ihre Verfahrenschancen.
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