GROK, X und Kinder- sowie Jugendpornographie – die §§ 184b, 184c StGB im neuen Gewand
Grok AI ist in der Lage Kinderpornographie herzustellen
Unlängst erst trat offen zutage, was sich zuvor bereits hinreichend deutlich hinter den Kulissen abgezeichnet hatte: Die Künstliche Intelligenz Grok hat auf entsprechende Prompts hin auf der Social-Media-Plattform X sexualisierte Bilder von Minderjährigen erstellt. Im sogenannten „Spicy Mode“ unterschied die KI nicht zwischen Material betreffend Kindern und Erwachsenen. Bereits im vergangenen Jahr hatten mit dem Training der KI befasste Mitarbeiter über derartige Verwendung von Grok berichtet.
Prompt, Pornographie und Strafe
Folgt man der Bundesregierung, so ist die deutsche Justiz auf derartige Vorfälle bereits hinreichend vorbereitet.
Gemäß § 184b Abs. 1 Satz 2 StGB ist unter anderem auch das Herstellen und Verbreiten fiktiven kinderpornographischen Materials unter Strafe gestellt, zudem kommt unter Umständen auch eine Strafbarkeit nach § 184b Abs. 1 Satz 1 StGB in Betracht. Im ersten Falle stehen Freiheitsstrafen ab 3 Monaten, im zweiten ab 6 Monaten aufwärts im Raum. Auch das Herunterladen derartigen wirklichkeitsnahen Materials steht unter Strafe und kann mit Freiheitsstrafen ab 3 Monaten aufwärts geahndet werden.
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