Herbeiführen einer Brandgefahr § 306f StGB – Ihr Anwalt für Strafrecht in Berlin, Brandenburg und bundesweit

Sie haben eine Vorladung, Strafbefehl oder Anklageschrift wegen des Vorwurfes Herbeiführen einer Brandgefahr erhalten?

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Informationen zum Thema Herbeiführen einer Brandgefahr (§306f)

 

Wann ist eine Strafbarkeit wegen Herbeiführung einer Brandgefahr gemäß § 306f StGB gegeben?

Tatobjekte und Tathandlung

Strafbar macht sich, wer fremde

  1. feuergefährdete Betriebe oder Anlagen,
  2. Anlagen oder Betriebe der Land- oder Ernährungswissenschaft, in denen sich deren Erzeugnisse befinden,
  3. Wälder, Heiden oder Moore oder
  4. bestellte Felder oder leicht entzündliche Erzeugnisse der Landwirtschaft, die auf Feldern lagern,

    durch Rauchen, durch offenes Feuer oder Licht, durch Wegwerfen brennender oder glimmender Gegenstände oder in sonstiger Weise in Brandgefahr bringt.

Die aufgezählten Tathandlung des Abs. 1 sind nur Beispiele. Notwendig ist eine naheliegende Wahrscheinlichkeit der Brandverursachung. Eine konkrete Gefahr liegt hiernach vor, wenn es nur noch vom Zufall abhängt, dass – sofern der Schaden nicht eingetreten ist – ein Schaden an einen der genannten Tatobjekte eintritt. Strafbar kann somit beispielsweise das Rauchen innerhalb eines ausgetrockneten Waldgebiets sein.

Nach § 306f Abs. 2 StGB wird zusätzlich bestraft, wenn man eine der in Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichnete Sache in Brandgefahr bringt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.

§ 306f Abs. 3 StGB bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt oder in den Fällen des Absatzes 2 die Gefahr fahrlässig verursacht.

 

Was sind die strafrechtlichen Folgen?

Wird eine Brandgefahr herbeigeführt, droht eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder eine Geldstrafe. Bei fahrlässiger Herbeiführung droht eine Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder eine Geldstrafe.

Wie Sie vorgehen sollten!

Nicht überall wo Rauch ist, ist auch Feuer. Sie haben eine Vorladung von der Polizei, die gegen Sie ermittelt wird? Egal, ob schuldig oder unschuldig: Schweigen Sie! Machen Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Kontaktieren Sie einen erfahrenen Strafverteidiger. Häufig steht die Täterschaft noch nicht mit Sicherheit fest, belasten Sie sich daher nicht vorschnell durch die eigene Aussage. Zudem wird regelmäßig bei verwirklichter Brandstiftung wegen Versicherungsbetrug oder Versicherungsmissbrauch ermittelt, die strafrechtlichen Konsequenzen sind immens. Ein versierter Rechtsanwalt wird Akteneinsicht beantragen, Beweise und ähnliches überprüfen und darauf basierend eine Verteidigungsstrategie entwickeln.

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