Hausdurchsuchung oder Vorladung wegen Jugendpornographie?

Fachanwalt für Strafrecht bei Ermittlungen wegen § 184c StGB.
In Berlin, Brandenburg und bundesweit.

§ 184c StGB Fachanwalt Strafrecht - Jugendpronographie -Strafverteidiger

Ein Tatvorwurf nach § 184c StGB (Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Inhalte) ist für Betroffene ein schwerwiegender Einschnitt – sowohl rechtlich als auch persönlich. Schon der bloße Verdacht kann weitreichende Folgen haben: Hausdurchsuchungen in den frühen Morgenstunden, Beschlagnahme von Computern und Smartphones, Vorladungen zur Polizei und Konsequenzen im Beruf. Daher empfiehlt es sich, frühzeitig einen Fachanwalt für § 184c StGB zu beauftragen.

In dieser Situation ist besonnenes Handeln entscheidend. Das Wichtigste: Machen Sie keine Angaben gegenüber der Polizei oder anderen Ermittlungsbehörden, bevor Sie mit einem Strafverteidiger gesprochen haben.

Strafverteidiger beim Vorwurf § 184c StGB

Bereits im frühen Stadium des Ermittlungsverfahrens werden entscheidende Weichen gestellt. Eine unbedachte Aussage oder die Herausgabe von Passwörtern kann schwerwiegende Auswirkungen auf das gesamte Verfahren haben. Ein erfahrener Strafverteidiger kann:

  • Einsicht in die Ermittlungsakte beantragen, um zu prüfen, worauf sich der Tatverdacht tatsächlich stützt.

  • Ihre Rechte gegenüber Polizei und Staatsanwaltschaft wahren und sicherstellen, dass Sie nicht durch voreilige Aussagen Ihre Verteidigung erschweren.

  • Strategisch bewerten, ob und wann eine Stellungnahme sinnvoll ist – oder ob zunächst geschwiegen werden sollte.

  • Frühzeitig auf die Verfahrensgestaltung einwirken, etwa im Hinblick auf Gutachten, Datenanalysen oder die Frage einer möglichen Einstellung des Verfahrens.

Hausdurchsuchung – was tun?

Eine Hausdurchsuchung erfolgt häufig überraschend, meist in den frühen Morgenstunden. In dieser belastenden Situation gilt:

  • Bewahren Sie Ruhe.

  • Leisten Sie keinen Widerstand und unterschreiben Sie nichts, was Sie nicht verstanden haben.

  • Sprechen Sie nicht über den Tatvorwurf.

  • Kontaktieren Sie sofort einen Strafverteidiger. Nur dieser kann prüfen, ob die Durchsuchung rechtmäßig war und welche Maßnahmen zur Sicherung Ihrer Rechte im weiteren Verfahren erforderlich sind.

Vorladung zur Polizei – Schweigen ist Ihr gutes Recht

Wenn Sie eine polizeiliche Vorladung als Beschuldigter erhalten, sind Sie nicht verpflichtet, der Vorladung Folge zu leisten.
Gehen Sie nicht ohne anwaltliche Beratung zu einem solchen Termin.
Erst nach Akteneinsicht kann Ihr Anwalt beurteilen, wie Sie sich am besten verhalten sollten – ob eine Einlassung sinnvoll ist oder ob Schweigen die richtige Strategie ist.

Diskretion und erfahrene Verteidigung

Fälle nach § 184c StGB erfordern nicht nur jurisches Know-how, sondern auch besondere Sensibilität. Ein Fachanwalt für Strafrecht kennt die Ermittlungspraktiken in solchen Verfahren, weiß, wie digitale Beweismittel ausgewertet werden, und kann gezielt Einfluss auf das Verfahren nehmen – diskret, erfahren und mit Nachdruck.

Nach erfolgter Akteneinsicht werden Ansätze für eine effektive Verteidigung erarbeitet. Fraglich ist häufig, ob es sich bei der abgebildeten Person tatsächlich um ein Kind handelt. Handelte der Beschuldigte überhaupt vorsätzlich? Waren mehrere Personen unter einer IP-Adresse angemeldet, so dass nicht zweifelsfrei zu klären ist, wer nun die inkriminierten Dateien heruntergeladen hat? In einer derartigen Konstellation müsste das Strafverfahren mangels hinreichenden Tatverdachts gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt werden.  Eine Therapie kann sich strafmildernd auswirken. All diese und viele weitere Aspekte wird ein engagierter Strafverteidiger für Ihren individuellen Fall erarbeiten und Sie dann bestmöglich verteidigen. Wenden Sie sich so früh wie möglich an einen Rechtsanwalt für Strafrecht, im Idealfall dann, sobald Sie Kenntnis von den Ermittlungen haben. Wir unterstützen Sie gerne.

Hintergrundinformationen zu § 184c StGB:

Durch die zunehmende Digitalisierung haben die Verfahren wegen der Verbreitung, dem Erwerb und / oder dem Besitz von Kinder- und Jugendpornographie zugenommen. Die Strafverfolgungsbehörden haben mittlerweile Spezialabteilungen gebildet, die sich ausschließlich mit der onlinebasierten Ermittlung beschäftigen, etwa das LKA 131 in Berlin.

Was sind jugendpornographische Schriften?

Jugendliche sind alle Personen im Alter zwischen 14 und 17  Jahren.

Um jugendpornografische Schriften handelt es sich bei Abbildungen, Bild- und Tonträger, wenn diese folgenden Inhalt haben: 

Wie läuft ein Ermittlungsverfahren wegen Jugendpornografie?

Gerade bei Verfahren wegen Jugendpornografie stehen die Behörden unter starkem öffentlichen Druck, da die Medien zügig davon berichten. Deshalb werden die Ermittlungsbehörden schnell aktiv. In den meisten Ermittlungsverfahren erfahren Beschuldigte erstmalig davon, dass gegen sie ermittelt wird, sobald Polizeibeamte frühmorgens mit einem richterlichen Durchsuchungsbeschluss vor der Tür stehen. Bei einer Haus- oder Wohnungsdurchsuchung, werden sämtliche Computer und sonstige vorhandene Speichermedien (wie USB-Sticks, externe Festplatten, Spielekonsolen) beschlagnahmt. 

Was sollte ich bei einer Hausdurchsuchung / Beschlagnahme in Zusammenhang mit einem Verstoß gegen § 184c StGB beachten?

  • Generell gillt der Grundsatz: Schweigen Sie! – machen Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, alles was Sie sagen kann und wird vor Gericht gegen Sie verwendet werden. 
  • Leisten Sie keinen Widerstand, Sie könnten sich nach §§ 113, 114 StGB strafbar machen.
  • Besprechen Sie den Fall mit einem erfahrenen Strafverteidiger, der Ihnen mit Rat und Tat im weiteren Ermittlungsverfahren zur Seite steht und mit Ihnen ein taktisches Vorgehen bespricht.

Nach der Durchsuchung wird durch den Strafverteidiger Akteneinsicht bei der zuständigen Staatsanwaltschaft beantragt. Die Auswertung der beschlagnahmten Medien, durch die Polizei oder spezialisierte IT-Dienstleister, dauert in der Regel wenigstens 12 Monate.

Wer macht sich nach § 184c strafbar?

Nach § 184c Abs. 1 StGB gibt es 4 Handlungsalternativen, aufgrund derer Sie sich strafbar machen können. Zunächst macht sich strafbar, wer eine jugendpornografische Schrift verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht. Verbreiten meint dabei, die Weitergabe an einen, dem Täter, nicht mehr individualisierbaren Personenkreis. Vor allem auch durch die umgangssprachlich bezeichneten Tauschbörsen, aber auch über WhatsApp oder Instagram und andere Dienste, gelangen die Bilder an Dritte. Es macht sich aber auch strafbar, wer einem Drittem den Besitz zu einer jugendpornografischen Schrift verschafft, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt. Zum Besitz führt nicht nur das manuelle Speichern einer Datei, bereits beim Aufruf jugendpronografischer Materialien wird im Cache des Browsers die Datei automatisch (umbemerkt) gespeichert. Die ständige Rechtsprechung geht davon aus, dass der durchschnittlich erfahrene Internetnutzer über diese Funktionsweise informiert ist. Daher wird regelmäßig schon beim Betrachten einer jugendpornografischen Abbildung ein Fall des Besitzes angenommen. Zuletzt macht sich strafbar, wer eine jugendpornografische Schrift herstellt, anbietet, vorrätig hält, liefert oder anpreist

Nach § 184c Abs. 2 StGB macht sich strafbar, wer die Handlungen aus Abs. 1 als Mitglied einer Bande oder gewerbsmäßig begeht. Beachten Sie, dass wenn Sie den Straftatbestand des § 184c nicht erfüllen, § 184b StGB in Betracht kommt. Die Vorschrift stellt die Verbreitung, den Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte unter Strafe.

Welche strafrechtlichen Folgen hat § 184c StGB?

Der Vorwurf nach § 184c StGB sollte von Ihnen ernst genommen werden, aufgrund des Kinder- und Jugendschutzes ist der Strafrahmen beachtlich hoch und wird durch den Gesetzgeber stetig verschärft.  Strafrechtliche Folgen sind demnach: 

  • bei dem Besitz jugendpornografischen Materials Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren.
  • bei der Verbreitung, dem Erwerb, das Anbieten oder gar das Herstellen von jugendpornografischem Material wie Fotos oder Videoaufnahmen drohen eine Haftstrafe bis zu 3 Jahren.
  • bei einer gewerbs- oder bandenmäßigen Begehung nach § 184c Abs. 2 StGB drohen mindestens 3 Monate Haft

Des Weiteren droht aufgrund des erheblichen Strafrahmens regelmäßig ein Eintrag in das Bundeszentralregister / Führungszeugnis, welcher jedoch durch die Einstellung des Verfahrens verhindert werden kann. Im Falle einer Verurteilung werden zudem die Kosten für ein IT-Gutachten auferlegt. Regelmäßig fallen Kosten von über 10.000 EUR an. Der Strafvorwurf hat auch weitreichende Folgen im sozialen, familiären, vor allem aber auch im beruflichen Bereich. Der Fall Edathy zeigt exemplarisch die Möglichkeit auf, dass ein Eintrag in das Führungszeugnis, eine Geld- bzw. Haftstrafe vermieden werden kann. Sollte eine Verfahrenseinstellung nicht möglich sein, bietet es sich an, mit der Staatsanwaltschaft und dem zuständigen Gericht eine geräuschlose Verurteilung – ohne öffentliche Hauptverhandlung – im schriftlichen Verfahren (Strafbefehl) zu verhandeln. Wenden Sie sich daher an einen versierten Strafverteidiger, der solche Auswege kennt. 

Wie Sie vorgehen sollten!

Auch wenn der Tatvorwurf unangenehm ist, sollten Sie sich umgehend an einen erfahrenen Strafverteidiger wenden, der Ihnen professionell zur Seite steht.