Schwere Körperverletzung § 226 StGB – Ihr Anwalt für Strafrecht in Berlin, Brandenburg und bundesweit
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Wann ist der Straftatbestand der schweren Körperverletzung gemäß § 226 StGB erfüllt?
Die schwere Körperverletzung enthält im Abs. 1 eine sogenannte Erfolgsqualifikation. Das bedeutet, dass der Täter vorsätzlich hinsichtlich des Grundtatbestandes einer „einfachen“ Körperverletzung (§ 223 StGB) gehandelt haben muss und bezüglich der schweren Folgen bereits Fahrlässigkeit ausreicht. Bezüglich Abs. 2 ist hingegen bezogen auf die schweren Folge Voraussetzung, dass der Täter absichtlich oder wissentlich gehandelt hat. § 226 StGB normiert dabei mehrere Möglichkeit wann eine solche schwere Folge vorliegt.
Wann liegt eine schwere Folge im Sinne des § 226 StGB vor?
§ 226 StGB normiert, dass eine schwere Folge gegeben ist, wenn das Opfer:
- das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert
- ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann
- in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistiger Krankheit oder Behinderung verfällt
Nr. 1
Die Nr. 1 erfasst demnach die Aufhebung besonders bedeutsamer Körper- und Sinnesfunktionen. Ein Verlust ist zu bejahen, wenn die Fähigkeit im Wesentlichen aufgehoben ist. Eine vollständige Aufhebung ist nicht erforderlich. Daher ist es, bezogen auf das Sprechvermögen, nicht notwendig, dass das Opfer keinerlei Laute mehr von sich geben kann („völlige Stimmlosigkeit“); nicht genügend ist jedoch bloßes Stottern. Der Verlust des Gehörs muss anders zu den Augen auf beiden Ohren eintreten.
Nr. 2
Ein Glied ist jedes nach außen als abgeschlossen in Erscheinung tretende Körperteil, das mit dem Körper verbunden ist und im Gesamtorganismus eine bestimmte Funktion erfüllt, zum Beispiel die Nase. Nicht hingegen die Niere, da innere Organe nicht erfasst sind.
Bezogen auf die Wichtigkeit eines Gliedes ist auf dessen allgemeine Bedeutung für den Gesamtorganismus abzustellen, wobei individuelle Körpereigenschaften zu berücksichtigen sind. Hierbei können auch Vorschädigungen beim Opfer miteinbezogen werden. Die Einbeziehung sozialer Bezüge ist nach überwiegender Auffassung nicht möglich.
Unter Verlust versteht man die völlige Abtrennung des Gliedes vom Körper. Eine dauerhafte Gebrauchsunfähigkeit liegt vor, wenn so viele Funktionen des Glieds ausgefallen sind, dass es weitgehend unbrauchbar geworden ist und mithin in der Wirkung einem Verlust gleichkommt.
Nr. 3
Unter einer dauernden Entstellung in erheblicher Weise versteht man eine Verunstaltung der Gesamterscheinung des Verletzten. Unter Umständen kann hierbei ausreichend sein, dass die Entstellung zum Beispiel nur beim Baden in Erscheinung tritt. Das Merkmal der Dauerhaftigkeit wird zwar teilweise abgelehnt, wenn das Opfer eine Operation zur Beseitigung der Entstellung vornehmen kann und diese zumutbar ist. Einer solchen Argumentation folgt der BGH jedoch nicht, dieser lehnt eine Dauerhaftigkeit nur bei „Böswilligkeit“ des Opfers ab. Eine dauernde Entstellung in erheblicher Weise wurde etwa bejaht, bei einer auffälligen Narbe im Gesicht oder großflächigen Verbrennungsschäden.
Wie wird die schwere Körperverletzung bestraft?
Bei der Verwirklichung des § 226 Abs. 1 StGB droht eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 10 Jahren. Bei der Verwirklichung des Abs. 2 ist die Strafe aufgrund der absichtlich bzw. wissentlichen Begehung erheblich höher. Hier beträgt die Strafe nicht unter 3 Jahre. Sowohl nach § 226 Abs. 2 StGB, aber auch nach Abs. 1 ist der Versuch strafbar. Letzteres kann in Form eines sogenannten erfolgsqualifizierten Versuch (Versuch des Grundtatbestandes und die schwere Folge tritt ein) oder als „Versuch der Erfolgsqualifikation“ (Grundtatbestand tritt ein oder auch nicht und schwere Folge bleibt aus, Täter hat hinsichtlich beidem jedoch Vorsatz) verwirklicht werden. Regelmäßig drohen allerdings nicht nur strafrechtliche Folgen. Auch zivilrechtliche Folgen sind nicht unüblich, hier drohen oftmals Schmerzensgeld Ansprüche.
Kontaktieren Sie uns!
Da die schwere Körperverletzung ein sehr hohes Strafmaß hat, sollten Sie dringlichst einen erfahrenen Strafverteidiger kontaktieren. Dieser wird Akteneinsicht beantragen und eine Strategie mit Ihnen entwickeln, um die Strafe weitestgehend abzumildern oder sogar eine Verfahrenseinstellung zu erreichen. Denkbar ist beispielsweise das Vorliegen eines minder schweren Falls gem. § 226 Abs. 3 StGB, der bei Provokation in Betracht kommt und deutlich milder bestraft wird. Hier ist stets eine Einzelfallprüfung vonnöten. Wenden Sie sich an einen versierten Rechtsanwalt, der Ihnen die Möglichkeiten aufzeigt und Sie bestmöglich verteidigt, vor und im Gerichtsverfahren.
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