Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB – Ihr Anwalt für Strafrecht in Berlin, Brandenburg und bundesweit
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Informationen zum Thema Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB)
Nicht selten sind Fälle, in denen der Täter das Opfer körperlich attackiert und dieses daraufhin beispielsweise unglücklich fällt und stirbt. Der Täter hat in solchen Fällen zwar Vorsatz auf eine Körperverletzung gehabt, jedoch nicht bezüglich des Eintritts des Todes. Solche Fälle sind vor allem Regelungsgegenstand des § 227 StGB.
Wann ist der Straftatbestand der Körperverletzung mit Todesfolge gem. § 227 StGB einschlägig?
§ 227 StGB stellt eine Erfolgsqualifikation dar. Hierfür muss der Täter durch die Körperverletzung (gem. §§ 223 bis 226a StGB) den Tod der verletzten Person verursachen. Die Todesfolge muss demnach von dem Täter mindestens fahrlässig verursacht worden sein. Häufig sind dies zum Beispiel Fälle bei denen der Täter das Opfer vorsätzlich in das Gesicht schlägt und dieses sodann, vom Täter unbeabsichtigt, mit dem Hinterkopf auf dem Boden aufschlägt und infolgedessen stirbt.
Aufgrund des Umstandes, dass eine vorsätzliche Körperverletzung (§ 223 StGB) und eine fahrlässige Tötung (§ 222 StGB) jeweils eine Höchststrafe von 5 Jahren und eine Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) – die letztlich beide Delikte verbindet – eine Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren vorsieht, bedarf es einer besonderen Rechtfertigung der erhöhten Strafe. Erforderlich ist ein sogenannter spezifischer Gefahrzusammenhang. Uneinigkeit besteht darin, ob für die Feststellung dieses spezifischen Gefahrzusammenhangs an die Gefährlichkeit des grundtatbestandlichen Erfolgs anzuknüpfen ist oder an die Gefährlichkeit der grundtatbestandlichen Handlung. Problematisch sind auch Konstellationen, in denen das Opfer flüchtet und dadurch zu Tode kommt. Wann der spezifische Gefahrzusammenhang im Einzelnen vorliegt, bedarf stets einer Einzelfallbetrachtung. Der Versuch ist auch strafbar.
Wie wird eine Körperverletzung mit Todesfolge gem. § 227 StGB bestraft?
Die strafrechtlichen Folgen sind hierbei eine Freiheitsstrafe von nicht unter 3 Jahren.
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Der Tatbestand der Körperverletzung mit Todesfolge hat ein sehr hohes Strafmaß. Sie sollten daher dringlichst einen erfahrenen Strafverteidiger kontaktieren. Dieser wird Akteneinsicht beantragen und eine Strategie mit Ihnen entwickeln, um die Strafe weitestgehend abzumildern oder sogar eine Verfahrenseinstellung zu erreichen. Bedenken Sie, dass auch eine Geldstrafe mehrere Netto-Monatsgehälter bedeuten kann und das auch diese bei entsprechender Höhe in das polizeiliche Führungszeugnis eingetragen wird. Wenden Sie sich an einen versierten Rechtsanwalt, der Ihnen die Möglichkeiten aufzeigt und Sie bestmöglich verteidigt, vor und im Gerichtsverfahren.
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