Kreditbetrug § 265b StGB – Ihr Anwalt für Strafrecht in Berlin, Brandenburg und bundesweit
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Informationen zum Thema Kreditbetrug (§ 265b StGB)
Der Begriff des Kreditbetruges wird für alle Betrugsarten verwendet, die im Zusammenhang mit einer Kreditvergabe stehen. Die Strafbarkeit ist hierbei nur im geschäftlichen Bereich möglich, jedoch nicht wenn Privatpersonen beteiligt sind. Doch auch hier gibt es Ausnahmen. Nämlich wenn zum Beispiel eine Privatperson über ihre Bonität täuscht und sich so einen Kredit erschleicht. Das Schutzgut des Kreditbetruges bezieht sich zudem nicht nur auf den Schutz des Vermögens des einzelnen Kreditgebers ab, sondern bezweckt darüber hinaus auch die Funktionsfähigkeit des Kreditwesens zu schützen. Des Weiteren stellt § 265b StGB ein schlichtes Tätigkeitsdelikt dar, so dass kein Schaden erforderlich ist und die abstrakte Gefährdung des Vermögens des Kreditgebers genügt.
Wie mache ich mich eines Kreditbetruges strafbar?
Tatbestandsvoraussetzungen
Der Kreditbetrug setzt voraus, dass der Kredit für einen Betrieb oder ein Unternehmen (Unternehmenskredit) gedacht war. Als Betriebe und Unternehmen sind solche aller Art und Rechtsnorm erfasst, d.h. neben handelsgewerblichen Betrieben und Unternehmen i.S.d. §§ 1-4 HGB auch land- und forstwirtschaftliche Betriebe und Freiberufler, wie z.B. Ärzte und Anwälte, wenn der Kredit betrieblichen und nicht lediglich privaten Zwecken dient.
Tathandlungen
Täuschung durch Vorlage unrichtiger oder unvollständiger Unterlagen (§ 265b Abs. 1 Nr. 1a StGB)
In der ersten Handlungsalternative muss der Täter unrichtige oder unvollständige Unterlagen vorlegen. Unterlagen in diesem Sinne sind Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen, Vermögensübersichten (Zwischen- oder Quartalsberichte) oder Gutachten. Unrichtig sind Unterlagen, wenn darin enthaltene Angaben nicht der Wahrheit entsprechen. Unvollständig sind sie dagegen, wenn die vorliegenden Unterlagen den Eindruck entstehen lassen, die Informationen seien nicht umfassend gegeben worden. Die Vorlage von Unterlagen setzt dessen Zugang voraus. In der Regel liegt dieser vor, wenn die Unterlage im Machtbereich des Kreditgebers gelangt, so dass dieser die Möglichkeit zur Kenntnisnahme hat.
Täuschung durch Machen unrichtiger oder unvollständiger schriftlicher Angaben (§ 265b Abs. 1 Nr. 1b StGB)
In der zweiten Handlungsalternative muss der Täter unrichtige oder unvollständige Angaben machen. Angaben i.S.v. Nr. 1b sind alle Tatsachen, Werturteile und Prognosen. Unrichtig sind die Angaben, wenn sie nicht der Wahrheit entsprechen. Wohingegen die Angaben unvollständig sind, wenn sie einen einheitlichen Lebensvorgang nur teilweise wiedergeben.
Nichtmitteilung von Verschlechterungen (§ 265b Abs. 1 Nr. 2 StGB)
§ 265b Abs. 1 Nr. 2 StGB verlangt die Nichtmitteilung von Verschlechterungen. Betroffen sind nur entscheidungserhebliche Verschlechterungen. Diese zeichnen sich dadurch aus, dass für die Kreditwürdigkeit nachteilige Veränderungen von wirtschaftlichen Verhältnissen, die in den Unterlagen oder Angaben dargestellt sind. Deshalb normiert der Abs. 1 Nr. 2 eine sogenannte Offenbarungspflicht hinsichtlich solcher Verschlechterungen der wirtschaftlichen Verhältnisse. Zum spielt hierbei die Erheblichkeit eine maßgebende Rolle. Der Maßstab zur Beurteilung der Erheblichkeit bezieht aus der Sicht des verständigen und durchschnittlich vorsichtigen Dritten aus dem Verkehrskreis des Kreditgebers unter Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls. Dennoch muss die Möglichkeit bestehen, dass der Kreditgeber bei Mitteilung der Verschlechterung das Kreditgeschäft anders gewürdigt hätte.
Vorteilhaftigkeit und Entscheidungserheblichkeit der Angaben
Die Unterlagen oder Anlagen müssen für den Kreditnehmer vorteilhaft und für die Entscheidung über die beantragte Kreditierung erheblich sein. Vorteilhaft meint hierbei, dass die unrichtigen oder unvollständigen Unterlagen oder Angaben die wirtschaftlichen Verhältnisse in einem günstigeren Licht zu rücken. Das Merkmal der Erheblichkeit bestimmt sich folglich nicht durch den Vorstellungen der am Kreditgeschäft Beteiligten, sondern nach dem ex ante Urteil eines verständigen, durchschnittlich vorsichtigen Kreditgebers.
Subjektiver Tatbestand
Die Taten i.S.d. § 265b StGB ist nur vorsätzlich begehbar, wobei dolus eventualis ausreichend ist. Im Vergleich zum generellen Betrug ist an dieser Stelle hingegen keine Bereicherungsabsicht erforderlich.
Was sind die strafrechtlichen Folgen?
Die strafrechtlichen Folgen des Kreditbetruges gemäß § 265b StGB sind Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Wie Sie vorgehen sollten!
Ihnen wird Begünstigung vorgeworfen? Dann sollten Sie Schweigen. Machen Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Kontaktieren Sie umgehend einen versierten Strafverteidiger, ob im Ermittlungs- oder Strafverfahren. Vor allem beim Vorwurf der Begünstigung hat ein Strafverteidiger Argumentationsspielraum, machen Sie daher nicht vorschnell eine Aussage. Umso früher Sie einen Rechtsanwalt kontaktieren, desto besser sind Ihre Verteidigungschancen.
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