Luftverunreinigung (§ 325 StGB) – Ihr Anwalt für Strafrecht in Berlin, Brandenburg und bundesweit

Sie haben eine Vorladung, Strafbefehl oder Anklageschrift wegen des Vorwurfes einer Luftverunreinigung erhalten?

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Informationen zum Thema Luftverunreinigung (§ 325 StGB)

Durch den Betrieb einer Anlage, zum Beispiel einer Betriebsstätte, kann ein unsachgemäßer Umgang mit bestimmter Stoffe innerhalb kürzester Zeit zu einer Luftverunreinigung und somit zu einer großen Katastrophe für die Umwelt führen. § 325 StGB soll einen umfassenden Schutz für die Umwelt gewähren. Geschütztes Rechtsgut ist bei § 325 Abs. 1 StGB die Gesundheit des Menschen sowie die Umwelt, also Pflanzen, Tiere und sonstige Sachen von bedeutendem Wert im Sinne des Interesses an der Erhaltung. Abs. 2 schützt zusätzlich die Umweltmedien Luft, Gewässer und Boden.

Wie mache ich mich wegen einer Luftverunreinigung gem. § 325 StGB strafbar?

Tatbestandsvoraussetzungen

Nach § 325 Abs. 1 StGB macht sich strafbar wer bei dem Betrieb einer Anlage, insbesondere einer Betriebsstätte oder Maschine, unter Verletzung verwaltungsrechtliche Pflichten Veränderungen der Luft verursacht, die dazu geeignet sind, außerhalb des zur Anlage gehörenden Bereichs die Gesundheit eines anderen, Tieren, Pflanzen oder andere Sachen von bedeutendem Wert zu schädigen.

Tatobjekt: Luft

Die Luft soll vor schädigungsgeeigneter Veränderungen geschützt werden und zwar in ihrer Funktion für die menschliche Gesundheit und Umwelt, mit besonderer Blickrichtung auf die Umweltelemente Tiere, Pflanzen und anderer Sachen von bedeutendem Wert. 

Tathandlung und Taterfolg

Erforderlich ist eine Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten im Sinne des § 330d Nr. 4, 5 StGB, also zum Beispiel einer solchen, die sich aus einem vollziehbaren Verwaltungsakt ergibt.

Die Tathandlung muss bei Betrieb einer Anlage begangen worden sein. Unter einer Anlage versteht man, eine dauerhaft als Funktionseinheit organisierte Einrichtung von nicht ganz unerheblichen Ausmaßen, die der Verwirklichung beliebiger Zwecke dient. Der Begriff erfasst sowohl den  gewerblicher (genehmigungsbedürftigen) Betrieb, als auch den Betrieb nicht genehmigungspflichtiger Anlagen. Unter dem Begriff einer Anlage können sogar Grundstücke umfasst sein, soweit auf ihnen Stoffe abgelagert oder gelagert oder immissionsträchtige Arbeiten durchgeführt werden. Als Beispiel können Areale genannt werden auf denen ständig zu gewerblichen Zwecken Autowarcks gelagert und ausgeschlachtet werden. Ferner können auch Fahrzeuge erfasst sein, sofern sie nicht Verkehrsfahrzeuge sind. Im Letzteren Fall gilt nämlich der Ausschlussgrund des § 325 Abs. VII StGB.

Bei Betrieb der Anlage setzt voraus, dass die Anlage nicht völlig stillgelegt, sondern für ihre Zwecke in Gang gesetzt , also in Funktion gehalten ist oder solange sie noch nicht gegegen eine unbefugte Weiterbenutzung abgesichert ist.

Taugliche Tathandlung ist die unter den Voraussetzungen des Abs. 3 bis Abs. 5 verursachte Veränderung der Luft, die geeignet ist die in der Vorschrift genannten Rechtsgüter zu schädigen, § 325 StGB stellt hingegen nicht auf eine konkrete Schädigung ab.

§ 325 Abs. VII StGB normiert ausdrücklich Fälle in denen die Vorschrift keine Anwendung findet, zum Beispiel bei Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge.

Vorsatz und Fahrlässigkeit

Grundsätzlich wird nach § 325 Abs. 1 und Abs. 2 StGB das vorsätzliche Handeln bestraft. Nach Absatz 4 wird zudem auch die fahrlässige Begehung bestraft.

Zu beachten ist, dass neben dem vorsätzlichen und fahrlässigen Handeln auch der Versuch nach § 325 Abs. 1 S. 2 StGB strafbar ist. 

Wie wird die Luftverunreinigung bestraft?

Wer vorsätzlich die Luft verunreinigt oder sonst nachteilig verändert wird gem. § 325 Abs. 1, Abs. 2 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Bei fahrlässigen Handeln droht eine Haftstrafe bis zu 3 Jahren oder eine Geldstrafe. Handelt der Täter in den Fällen der Absatzes 3 der Vorschrift leichtfertig, so droht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Bedenken Sie, dass neben den strafrechtlichen folgen oftmals zivilrechtliche Konsequenzen drohen. Hierzu gehören Schadensersatzansprüche

Vor allem bei Unternehmen tritt neben den strafrechtlichen Konsequenzen und zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen regelmäßig ein Reputationsschaden ein.

Was ist bezüglich des besonders schweren Falls gemäß § 330 StGB zu beachten?

Nach § 330 StGB ist das Strafmaß höher, wenn ein besonders schwerer Fall gegeben ist. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit einer Verurteilung wegen eines sog. unbenannten schweren Falles. Das heißt, obwohl keiner der dort ausdrücklich genannten Fälle vorliegt, wird der Täter dennoch wegen eines besonders schweren Falles einer Bodenverunreinigung verurteilt. Dies kann eine wesentlich höhere Freiheitsstrafe zur Folge haben. Verwirklicht der Täter einer der dort explizit genannten Fälle oder nimmt das Gericht einen sogenannten unbenannten schweren Fall an, so ist das Strafmaß deutlich höher als bei einer Verurteilung nur nach § 324a StGB. Bei einem besonders schweren Fall gem. § 330 Abs. 1 StGB droht eine Freiheitsstrafe von 6 Monate bis zu 10 Jahren.

Ein besonders schwerer Fall gemäß § 330 Abs. 1 StGB liegt in der Regel vor, wenn der Täter gem.: 

  • § 330 Abs. 1 Nr. 1 StGB – ein Gewässer, den Boden oder ein Schutzgebiet im Sinne des § 329 Abs. 3 StGB derart beeinträchtigt, dass die Beeinträchtigung nicht, nur mit außerordentlichen Aufwand oder nach längerer Zeit beseitigt werden kann,
  • § 330 Abs. 1 Nr. 2 StGB – die öffentliche Wasserversorgung gefährdet,
  • § 330 Abs. 1 Nr. 3 StGB – einen Bestand von Tieren oder Pflanzen einer streng geschützten Art nachhaltig schädigt
    oder
  • § 330 Abs. 1 Nr. 4 StGB – aus Gewinnsucht handelt.

Weitere besonders schwere Fälle nach § 330 Abs. 2 StGB liegen in der Regel vor, wenn der Täter gem.: 

  • § 330 Abs. 2 Nr. 1 StGB – einen anderen Menschen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder eine große Zahl von Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt
    oder
  • § 330 Abs. 2 Nr. 2 StGB – den Tod eines Menschen verursacht.

Bei Verwirklichung des § 330 Abs. 2 Nr. 1 StGB droht eine Haftstrafe von 1 Jahr bis zu 10 Jahren. Sollte § 330 Abs. 2 Nr. 2 StGB einschlägig sein, droht eine Freiheitsstrafe nicht unter 3 Jahren

Wie Sie vorgehen sollten!

Sollte gegen Sie ermittelt werden sowie eine polizeiliche Vorladung vorliegen, Sie einen Strafbefehl oder Haftbefehl erhalten haben, raten wir Ihnen zunächst zu Schweigen. Machen Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Kontaktieren Sie anschließend einen Anwalt. Dieser wird Akteneinsicht beantragen und Ihre Interessen außergerichtlich, als auch gerichtlich vertreten. Umso frühzeitiger Sie sich an einen versierten Rechtsanwalt wenden, desto besser sind Ihre Verfahrenschancen. 

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