Nötigung – Ihr Anwalt für Strafrecht in Berlin, Brandenburg und bundesweit

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Informationen zum Thema Nötigung

Die Nötigung gemäß § 240 StGB schützt die persönliche Freiheit der Willensentschließung und – betätigung. Die Norm ist Grund- und Auffangtatbestand der Straftaten gegen die persönliche Freiheit. Nicht nur im Bereich der Sexualdelikte hat der Straftatbestand Relevanz, sondern zum Beispiel auch häufig im Bereich des Straßenverkehrs. Die Nötigung kann im Straßenverkehr etwa durch das Zuparken anderer Fahrzeuge, permanentes Auffahren oder Lichthupe, verwirklicht werden.

Wann ist der Straftatbestand nach § 240 StGB einschlägig? 

Tatbestandsvoraussetzung

Nach § 240 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft: „Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt“.

1. Tatbestand

Die in § 240 StGB genannten Nötigungsmittel sind Drohung und Gewalt. Diese müssen zu einem Nötigungserfolg (Duldung, Handlung oder Unterlassung) geführt haben.

Unter einer Drohung versteht man, das Inaussichtstellen eines empfindlichen Übels, auf dessen Verwirklichung der Täter Einfluss zu haben vorgibt. Ein Beispiel hierfür könnte sein, dass Täter seinem Opfer sagt, es solle einen bestimmten Ort sofort verlassen, sonst werde er es zusammenschlagen.
Wie sich bereits aus der obigen Definition ergibt, ist nicht erforderlich, dass der Täter auch tatsächlichen Einfluss auf das angedrohte hat, vgl. „Einfluss zu haben vorgibt“. Dies bedeutet, dass eine Drohung auch dann vorliegt, wenn der Täter dem Opfer seinen Finger auf den Rücken hält und sagt, er werde es erschießen, wenn das Opfer nicht den Ort sofort verlässt.

Die Drohung ist insbesondere zu einer Warnung abzugrenzen. Bei einer Warnung gibt der Täter nicht vor Einfluss zu haben.

Der Begriff „Gewalt“ war lange Zeit Gegenstand heftiger Diskussion. So vertrat etwas das Reichsgericht, dass Gewalt nur körperliche wirkende körperliche Kraftentfaltung zur Überwindung eines geleisteten oder erwartetenden Widerstandes sei.
Einige Zeit später vertrat der BGH das eine rein psychische Zwangswirkung ausreichend sei. Heute wird überwiegend vertreten, dass Gewalt, jede körperliche Tätigkeit ist, durch die ggfs. auch psychisch vermittelt körperlich wirkender Zwang zwecks Überwindung eines erwarteten oder geleisteten Widerstandes ausgeübt wird.

„Sitzblockade“

Bei einer sogennanten Sitzblockade handelt es sich um eine Form des Protestes. Hierfür setzen sich  Personen beispielsweise auf eine Straße, um Fahrzeugführer daran zu hindern weiterzufahren. Für den Fahrzeugführer der als erstes auf die Personen zufährt, stellt  dies kein physisches Hindernis dar. Diese menschliche Barriere könnte durch den Fahrzeuführer überwunden werden. Es liegt nach der heute überwiegend verwendeten Definition also keine Gewalt und somit keine Nötigung vor. Gewalt liegt jedoch vor, wenn ein weiteres (zweites) Fahrzeug angefahren kommt. Denn dieses Fahrzeug kann aufgrund des ersten Fahrzeugs nicht mehr weiter fahren, ist also nicht nur psychisch, sondern auch physisch an der Weiterfahrt gehindert. 

 

Wie bereits erwähnt wird die Nötigung auch häufig im Straßenverkehr verwirklicht. Typische Beispiele für das Verwirklichen der Nötigung im Straßenverkehr sind das Zuparken von anderen Fahrzeugen. Des Weiteren kann sich wegen Nötigung strafbar, wer andere Fahrzeuge absichtlich ausbremst. Hierbei wird durch das Fahrzeug ein physisches Hindernis geschaffen, infolgedessen es zu einer vorsätzlichen Gewalteinwirkung kommt und eine Nötigungssituation gegeben ist. Eine Nötigung ist außerdem durch zu dichtes, bedrängendes Auffahren gegeben, wenn dadurch beispielsweise erreicht werden soll, dass der genötigt schneller oder beiseite fahren soll.

2. Rechtswidrigkeit

Grundsätzlich wird bei allen Tatbeständen die Rechtswidrigkeit durch die Verwirklichung des Tatbestandes indiziert und ist nur abzulehnen, wenn Rechtfertigungsgründe eingreifen. Bei § 240 StGB handelt es sich um einen offenen Tatbestand. Die Tat ist danach nur rechtswidrig bei einer besonderen Verwerflichkeit, welche positiv festgestellt werden muss („Verwerflichkeitsprüfung„). Die Verwerflichkeit muss sich aus einer Zweck-Mittel-Relation ergeben.

Wie wird die Nötigung bestraft?

Bei einer Verurteilung wegen Nötigung droht eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe.
Bei der Verwirklichung eines besonders schweren Falles droht sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren. Bei der Nötigung im Straßenverkehr kann es weiterhin zu Punkten in Flensburg oder einem Führerscheinverlust kommen. 

Wie Sie vorgehen sollten!

Sollte gegen Sie ein Ermittlungsverfahren laufen und Sie haben eine Vorladung bei der Polizei erhalten, so gilt der Grundsatz das Sie schweigen sollten. Machen Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, denn nicht jede Aussage entlastet. Kontaktieren Sie umgehend einen erfahrenen Strafverteidiger der mit Ihnen eine passende Strategie entwickelt und Akteneinsicht beantragt. Außerdem ermittelt er zugleich, inwiefern dem Geschädigten ein Schmerzensgeld zustehen könnte und unterstützt Sie bei der Suche nach Beweismitteln.

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