Wann mache ich mich wegen Handeltreibens eines neuen psychoaktiven Stoffes gem. § 4 Abs. 1 Nr. 1 NpSG strafbar?
Laut Begründung des Gesetzesentwurfes für das NpSG soll unter Handeltreiben mit NPS unter Rückgriff auf die für § 29 BtMG etablierte Definition für die Tätigkeit des Handeltreibens zurückgegriffen werden (BT-Drs. 18/8579, S. 19). Der Tatbestand soll demnach also alle eigennützigen, auf den Umsatz von NPS abzielenden Handlungen erfassen.
Das meint im Prinzip wohl zunächst nichts anderes, als dass nach Willen des Gesetzgebers der auf Gewinn angelegte Verkauf und der auf Weiterverkauf oder Weitergabe ausgelegte Ankauf von NPS kriminalisiert werden sollen.
Da sich die Auslegung des Handeltreibens mit NPS nach Willen des Gesetzgebers an der des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln orientieren soll (BT-Drs. 18/8579, S. 19), können sich sowohl Verkäufer als auch Käufer von NPS strafbar machen.
Sollten sich die Gerichte hier an ihre etablierte Rechtsprechung im „klassischen“ Betäubungsmittelstrafrecht halten, so kann es zu einer weiten Auslegung zuungunsten von Tatverdächtigen kommen: So will der Bundesgerichtshof in neuerer Rechtsprechung bereits dann eine vollendete Tat annehmen, wenn ein potentieller Käufer in ernsthafte Verhandlungen mit dem potentiellen Verkäufer eintritt (BGH BGHSt. 50, 252 = NStZ 2006, 171 = StV 2006, 19). Der Gesetzgeber soll sich wohl jedenfalls gerade an der Begriffbestimmung des BtMG orientiert haben, um „frühzeitig und umfassend gegen illegale NpS-Händler und insbesondere auch gegen Formen der organisierten Kriminalität vorzugehen“ (vgl. auch Körner/Patzak/Volkmer § 4 NpSG Rn. 21).
Beim Handeltreiben mit NPS handelt es sich um einen sogenannten Grundtatbestand. Ein deutlich höheres Strafmaß steht immer dann im Raum, wenn Ihnen vorgeworfen wird, dass Sie gewerbsmäßig oder als Teil einer Bande den Handel mit NPS betreiben (§ 4 Abs. 3 Nr. 1a NpSG), als Erwachsener einen Jugendlichen NPS verkauft (§ 4 Ab. 3 Nr. 1b NpSG) oder durch den Handel mit NPS entweder eine große Anzahl an Menschen in gesundheitliche Gefahr (§ 4 Abs. 3 Nr. 2a NpSG) oder einen einzelnen in Lebensgefahr gebracht hätten (§ 4 Abs. 3 Nr. 2b NpSG).
Des Weiteren ist gemäß § 4 Abs. 2 NpSG auch der Versuch des Handeltreibens strafbar, also die bereits begonnene, aber noch nicht vollendete Tat.
Das NpSG ist ein noch relativ neues Gesetz, so dass in der Rechtspraxis bislang noch nicht abzusehen ist, welche praktische Bedeutung es auf Dauer entfalten wird. Nichtsdestotrotz kann davon ausgegangen werden, dass es gerade durch seinen sehr weit gefassten Begriff der NPS als Auffangbecken für all jene Fälle im Bereich des Gebrauchs von psychoaktiven Substanzen dienen wird, die nicht unter das klassische Betäubungs- und Arzneimittelstrafrecht fallen.
Es gilt: Ohne Anwalt äußert man sich nicht zu strafrechtlichen Vorwürfen. Bedenken Sie stets, dass wirklich alles, was Sie gegenüber den Ermittlungsbehörden äußern, auch gegen Sie verwendet werden kann und wird.
Da schon das sich mit Betäubungs- und Arzneimitteln befassende Strafrecht in Deutschland nicht zur juristischen Grundausbildung gehört, empfiehlt es sich gerade in diesen Fällen dringend, einen Experten für das Rechtsgebiet heranzuziehen. Vereinbaren Sie daher schnellstmöglich einen Termin unter 030 120 648 550.
Wann mache ich mich wegen Inverkehrbringens von NPS gem. § 4 Abs. 1 Nr. 1 NpSG strafbar?
Das strafbare Inverkehrbringen von NPS umfasst gemäß Legaldefinition in § 2 Nr. 4 NpSG das Vorrätighalten zum Verkauf oder zu sonstiger Abgabe sowie das Feilhalten, das Feilbieten, die Abgabe und das Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch an andere.
Das meint im Prinzip wohl zunächst nichts anderes, als dass nach Willen des Gesetzgebers über den eigentlichen auf Umsatz ausgerichteten Handel hinaus auch alle weiteren Handlungs- sowie Vorbereitungsformen zur Verbreitung von NPS erfasst und kriminalisiert werden sollen.
Das Inverkehrbringen als eigentliche Tat kann wohl gemäß Gesetzeswortlaut nur von demjenigen verübt werden, der gleich einem Verkäufer oder Händler mit NPS umgeht. Die (ohne Zahlung eines Kauf- oder Sachpreises erfolgende) Abnahme selbst scheint somit zunächst nicht geeignet, eine Strafbarkeit zu begründen.
Anders indes scheint es, folgt man der Auffassung des Gesetzgebers, um das aktive Bestellen von NPS via Internet zu stehen: So will die Begründung des Gesetzesentwurfs zum NpSG hier in einer Online-Bestellung bereits eine Teilnahmehandlung zu einer Straftat sehen (Bt-Drs. 18/8579, S. 20). Nach Willen des Gesetzgebers scheint also auch eine umfassende Kriminalisierung von Bestellung und Abnahme von NPS möglich und gewollt.
Beim Inverkehrbringen von NPS handelt es sich um einen sogenannten Grundtatbestand. Ein deutlich höheres Strafmaß steht immer dann im Raum, wenn Ihnen vorgeworfen wird, dass Sie gewerbsmäßig oder als Teil einer Bande NPS in den Verkehr gebracht haben (§ 4 Abs. 3 Nr. 1a NpSG), als Erwachsener an einen Jugendlichen NPS abgegeben (§ 4 Ab. 3 Nr. 1b NpSG) oder durch das Inverkehrbringen von NPS entweder eine große Anzahl an Menschen in gesundheitliche Gefahr (§ 4 Abs. 3 Nr. 2a NpSG) oder einen einzelnen in Lebensgefahr gebracht hätten (§ 4 Abs. 3 Nr. 2b NpSG).
Des Weiteren ist gemäß § 4 Abs. 2 NpSG auch der Versuch des Inverkehrbringens strafbar, also die bereits begonnene, aber noch nicht vollendete Tat.
Das NpSG ist ein noch ein relativ neues Gesetz, so dass in der Rechtspraxis bislang noch nicht abzusehen ist, welche praktische Bedeutung es auf Dauer entfalten wird. Nichtsdestotrotz kann davon ausgegangen werden, dass es gerade durch seinen sehr weit gefassten Begriff der NPS als Auffangbecken für all jene Fälle im Bereich des Gebrauchs von psychoaktiven Substanzen dienen wird, die nicht unter das klassische Betäubungs- und Arzneimittelstrafrecht fallen.
Gerade in dieser noch nicht zur Gänze geklärten Rechtssituation gilt als guter Standard stets folgende Devise: Ohne Anwalt äußert man sich nicht zu strafrechtlichen Vorwürfen. Bedenken Sie stets, dass wirklich alles, was Sie gegenüber den Ermittlungsbehörden äußern, auch gegen Sie verwendet werden kann und wird.
Da schon das sich mit Betäubungs- und Arzneimitteln befassende Strafrecht in Deutschland nicht zur juristischen Grundausbildung gehört, empfiehlt es sich gerade in diesen Fällen dringend, einen Experten für das Rechtsgebiet heranzuziehen. Vereinbaren Sie daher schnellstmöglich einen Termin unter 030 120 648 550.
Wann mache ich mich wegen Verabreichern von NPS gem. § 4 Abs. 1 Nr. 1 NpSG strafbar?
Worin besteht hier die strafbare Handlung?
Nach Willen des Gesetzgebers soll unter Verabreichen von NPS an einen anderen das unmittelbare Anwenden von NPS an einer anderen Person umfassen (Bt-Drs 18/8579, S. 20).
Das meint im Prinzip wohl zunächst nichts anderes, als dass hier die eigenhändige Hilfe zum Konsum von NPS bei einer anderen Person erfasst und kriminalisiert werden soll.
Wann kann eine solche Handlung vorliegen?
Das Verabreichen von NPS an einen anderen ist seinem Wesen nach wohl eine besondere Form der Körperverletzung. Das strafrechtliche Verbot soll hier anscheinend unmittelbar die Gesundheit einer anderen Person schützen.
Dabei ist interessant, dass hier das generelle, also auch das von einer anderen Person gewollte oder sogar gewünschte Verabreichen strafbar sein soll. Die Möglichkeit einer Straflosigkeit aufgrund einer vorangegangenen Einwilligung durch das jeweilige „Opfer“ der Tat wird gar nicht in Erwägung gezogen. Dies steht im Widerspruch zum klassischen Strafrecht, bei dem eine Strafbarkeit bei nicht sittenwidriger Einwilligung ausgeschlossen wird.
Der Tatbestand umfasst also grundsätzlich alle Handlungen, bei denen anderen NPS zum Konsum verabreicht wird, ungeachtet der Einstellung des Konsumenten zur Verabreichung.
Da bislang allerdings noch keine Urteile zu diesem Straftatbestand vorliegen, wird abzuwarten sein, inwiefern sich die Gerichte in Zukunft nicht doch an der im Betäubungsmittel- und Gewaltstrafrecht etablierten Rechtsprechung orientieren und den sehr weiten Straftatbestand so erheblich reduzieren werden.
ACHTUNG: Beim Verabreichen von NPS an einen anderen handelt es sich um einen sogenannten Grundtatbestand. Ein deutlich höheres Strafmaß steht immer dann im Raum, wenn Ihnen vorgeworfen wird, dass Sie gewerbsmäßig oder als Teil einer Bande NPS an andere verabreichen (§ 4 Abs. 3 Nr. 1a NpSG), als Erwachsener an einen Jugendlichen NPS verabreichen (§ 4 Ab. 3 Nr. 1b NpSG) oder durch das Verabreichen von NPS an andere entweder eine große Anzahl an Menschen in gesundheitliche Gefahr (§ 4 Abs. 3 Nr. 2a NpSG) oder einen einzelnen in Lebensgefahr gebracht hätten (§ 4 Abs. 3 Nr. 2b NpSG).
Des Weiteren ist gemäß § 4 Abs. 2 NpSG auch der Versuch des Verabreichens von NPS an eine andere Person strafbar, also die bereits begonnene, aber noch nicht vollendete Tat.
Mir wird eine solche Handlung vorgeworfen – wie soll ich vorgehen?
Das NpSG ist ein noch sehr neues Gesetz, so dass in der Rechtspraxis bislang noch nicht abzusehen ist, welche praktische Bedeutung es auf Dauer entfalten wird. Nichtsdestotrotz kann davon ausgegangen werden, dass es gerade durch seinen sehr weit gefassten Begriff der NPS als Auffangbecken für all jene Fälle im Bereich des Gebrauchs von psychoaktiven Substanzen dienen wird, die nicht unter das klassische Betäubungs- und Arzneimittelstrafrecht fallen.
Gerade in dieser noch nicht zur Gänze geklärten Rechtssituation gilt als guter Standard stets folgende Devise: Ohne Anwalt äußert man sich nicht zu strafrechtlichen Vorwürfen. Bedenken Sie stets, dass wirklich alles, was Sie gegenüber den Ermittlungsbehörden äußern, auch gegen Sie verwendet werden kann und wird.
Da schon das sich mit Betäubungs- und Arzneimitteln befassende Strafrecht in Deutschland nicht zur juristischen Grundausbildung gehört, empfiehlt es sich gerade in diesen Fällen dringend, einen Experten für das Rechtsgebiet heranzuziehen. Vereinbaren Sie daher schnellstmöglich einen Termin unter 030 120 648 550.