Ordnungswidrigkeiten nach dem IfSG

Sanktionen nach dem Infektionsschutzgesetz 

Die Corona Pandemie hat zu umfangreichen Einschränkungen geführt. Kontaktbeschränkungen und Geschäftsöffnungen sind Themen aller Munde. Gerade zu dieser Zeit hat die Polizei bundesweit zahlreiche Verfahren gegen Geschäftsinhaber veranlasst, die ihr Geschäft vorsätzlich oder fahrlässig entgegen der Regierungsanweisung dennoch öffneten. Vielen Geschäftsinhabern ist dieser Verstoß oftmals nicht bewusst und ein Strafverfahren ist regelmäßig das „böse“ Erwachen. Die Regierungsanweisungen zu befolgen ist wichtig, dennoch sollte man sich gegen falsche  oder zu hohe Bußgeldbescheide zur Wehr setzen. 

Das  Infektionsschutzgesetz hat zahlreiche Regelungen bezüglich der Folgen bei einem Verstoß gegen die Auflagen zur Eindämmung der Corona Pandemie.  Ein Verstoß gegen die auferlegten Verbote, wird nach dem IfSG und der geltenden Landesordnung als Ordnungswidrigkeit oder Straftat verfolgt. Wer durch diesen Verstoß eine möglichen Ansteckung der Krankheit verursacht kann sich folglich strafbar machen. Dabei ist jedoch zu beachten das ein Kausalitätsnachweis geführt werden muss. 

Ordnungswidrigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz § 73 IfSG:

Verstoß gegen: 

  • die Meldepflicht 
  • die Kontaktverbote
  • den Mindestabstand 
  • die Maskenpflicht
  • die Verwendung nicht zugelassener Desinfektionsmittel oder -methoden
  • die Ausreise in ein anderes Bundesland 

 

Verstoß gegen Auflagen zur Eindämmung der Corona Pandemie

Ein Verstoß gegen die Kontaktbeschränkungen führt zu einem Ordnungswidrigkeitsverfahren. Geahndet wird dies bei Privatpersonen mit einem Bußgeld zwischen 50 und 500 Euro. Aber auch andere Verstöße führen zu einem nicht geringen Bußgeld: 

  • Verstoß gegen den einzuhaltenden Mindestabstand 100 bis 500 Euro
  • Verstoß gegen das tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung  50 bis 500 Euro, soweit keine Ausnahme gemäß §§ 3, 10 IfSG vorliegt 
  • Verstoß gegen die Anwesenheitsdokumentation 500 bis 10.000 Euro 
    • Verstoß gegen wahrheitswidrige Angaben bei Anwesenheitsdokumentation 100 bis 1.000 Euro 
  • Verstoß gegen das Hygienekonzept ua. die Vorlage 250 bis 5.000 Euro 
    • Verstoß gegen das Unterlassen von Aushängen zu dem Hygienekonzepts 50 bis 5.000 Euro 
  • Verstoß gegen das Ausschankverbot 500 bis 1.000 Euro 
    • Verstoß gegen den Verzehr alkoholischer Getränke in der Öffentlichkeit 50 bis 500 Euro 
  • Verstoß bei Veranstaltungen gegen die Teilnehmendenzahl 1.000 bis 15.000 Euro 
  • Verstoß gegen die Nichteinhaltung / das Nichterstellen des Hygienekonzepts bei Versammlungen 250 bis 5.000 Euro 
  • Verstoß gegen das Beherbergungsverbot 1.000 bis 10.000 Euro 
  • Verstoß gegen das Dienstleistungsverbot im Bereich der Körperpflege 1.000 bis 10.000 Euro.

 

Wie Sie vorgehen sollten 

Allgemein gilt der Grundsatz, sollte gegen Sie ein Verfahren eingeleitet wurden sein oder haben sie Post von der Staatsanwaltschaft / Polizei erhalten, äußern Sie sich nicht dazu, machen Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht gebrauch. Bedenken Sie, dass eine professionelle  Strafverteidigung durch einen erfahrenen Rechtsanwalt zu einer frühzeitigen Einstellung des Ermittlungsverfahrens führen kann. Umso eher Sie einen Strafverteidiger hinzuziehen, desto besser sind Ihre Erfolgschancen.