Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer § 316a StGB – Ihr Anwalt für Strafrecht in Berlin, Brandenburg und bundesweit

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Informationen zum Thema räuberischer Angriff auf Kraftfahrer (§ 316a StGB)

Anlass der Schaffung des Paragraphen waren die von den Brüdern Götze in Berlin verübten Straßenüberfälle mittels Autofallen zwischen dem Jahr 1934 und 1938.

Wann ist der Straftatbestand des räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer nach § 316a StGB einschlägig? 

Tatbestandsvoraussetzung

Gemäß § 316a StGB macht sich strafbar, wer zur Begehung eines Raubes (§§ 249 oder 250 StGB), eines räuberischen Diebstahls (§ 252 StGB) oder einer räuberische Erpressung (§ 255) ein Angriff auf Leib oder Leben oder die Entschlussfreiheit des Führers eines Kraftfahrzeugs oder eines Mitfahrers verübt und dabei die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausnutzt.

I. Zunächst müsste der Täter ein Angriff auf Leib, Leben oder die Entschlussfreiheit verüben. Ein Angriff ist hierbei jede feindselige Handlung, die sich gegen die genannten Rechtsgüter des Fahrers oder Mitfahrers richtet.

Bei dem Rechtsgut der Entschlussfreiheit ist grundsätzlich erforderlich, dass der Täter sich nötigender Mittel bedient und das Opfer deren objektiven Nötigungscharakter wahrnimmt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Täter einen Baum auf die Straße stürzt und es dem Kraftfahrzeugführer unmöglich ist weiterzufahren. Etwas anderes gilt bei Täuschung oder List. Dem Wortlaut nach könnte man in Erwägung ziehen auch eine Täuschung als einen Angriff auf die Entschlussfreiheit eines Kraftfahrzeugführers zu klassifizieren. Aufgrund des hohen Strafrahmens ist aber eine einschränkende Auslegung zwingend geboten. Täuschung oder List sind daher nur dann erfasst, sofern sie nötigenden Charakter haben und das Opfer deren objektiven Nötigungscharakter wahrnimmt. Die täuschende Angabe eines vermeintlichen Fahrtziels gegenüber dem Taxifahrer ist daher kein (vollendeter) „Angriff“. Hingegen wurde bereits das Vortäuschen eines Unfalls (z.B Person spielt lediglich vor auf dem Boden verletzt zu liegen) oder eine polizeiliche Kontrolle als Angriff gegen die Entschlussfreiheit eines Kraftfahrzeugführers gewertet.

II. Die Angegriffene Person muss Führer eines Kraftfahrzeuges oder Mitfahrer sein. Führer eines Kraftfahrzeuges ist derjenige der zum Tatzeitpunkt das Kraftfahrzeug in Bewegung zu setzen beginnt, es in Bewegung hält oder generell mit dem Betrieb des Fahrzeugs oder mit der Bewältigung von spezifischen Verkehrsvorgängen beschäftig ist. An dieser Voraussetzung fehlt es in Fällen, in denen sich der Fahrer bereits außerhalb des Fahrzeugs befindet oder bei einem nicht verkehrsbedingtem Halt und der Fahrer den Motor ausschaltet. 

Ein verkehrsbedingter Halt, welcher das Führen eines Kraftfahrzeuges nicht unterbricht, ist beispielsweise das stehen bleiben in einem Stau oder das Anhalten vor einer roten Ampel. Greift der Täter zu einem solchen Zeitpunkt an, ist dies ein Angriff auf den Führer eines Kraftfahrzeuges.

Bei einem Angriff des Mitfahrers ist zu beachten, dass Mitfahrer bereits dem Wortlaut nach keine im Kraftfahrzeug allein wartender Beifahrer sein kann. Eine Person kann nämlich nur als Mitfahrer qualifiziert werden, wenn eine andere Person das Kraftfahrzeug führt.

III. Der ausgeübte Angriff muss gerade „unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs“ erfolgen. Nach ständiger Rechtsprechung ist dies dann der Fall, wenn der Täter sich eine Gefahrenlage zunutze macht, die fließenden Straßenverkehr eigentümlichen ist; das ist typischerweise das Absorbierten des „Führers“ mit Bewältigung von Verkehrsvorgängen. Denn gerade in solchen Situationen besteht eine erhöhte Schutzlosigkeit des Opfers. 

IV. Zu beachten ist, dass bei dem räuberischen Angriff auf Kraftfahrer auch die Absicht bestehen muss einen Raub, räuberischen Diebstahl oder eine räuberische Erpressung zu begehen. Der Täter muss also gerade deswegen einen Angriff verüben um im Anschluss eines der genannten Delikt zu verwirklichen. 

Wie wird der räuberische Angriff auf einen Kraftfahrer bestraft?

Bei dem räuberischen Angriff auf Kraftfahrer handelt es sich um ein Verbrechen, mit einem sehr hohen Strafmaß. Das Strafmaß beträgt nicht unter 5 Jahre Haft. Wird bei der Tat leichtfertig der Tod eines anderen verursacht, so ist die Freiheitsstrafe lebenslang oder nicht unter 10 Jahren. Der Versuch des § 316a StGB ist ebenfalls strafbar. Außerdem ist zu beachten, dass strafrechtliche Folgen in der Regel auch soziale Konsequenzen haben. Ist das Strafmaß – wie hier – entsprechend hoch, folgt regelmäßig ein Eintrag in das Bundeszentralregister. Vor allem solch ein Eintrag hat oftmals berufliche Konsequenzen.

Wie Sie vorgehen sollten! 

Wird Ihnen ein räuberischer Angriff auf einen Kraftfahrer vorgeworfen, sollten Sie sich umgehend an einen versierten Strafverteidiger wenden. Gerade weil es sich um ein Verbrechen handelt und das Strafmaß derart hoch ist, empfiehlt es sich bereits frühzeitig einen Rechtsanwalt zu kontaktieren. Desto früher Sie rechtlichen Beistand haben, umso besser sind Ihre Verteidigungschancen. Ein Rechtsanwalt wird Akteneinsicht beantragen und mit ihm kann oftmals mit einer entsprechenden Verteidigung ein Freispruch oder eine Strafmilderung erreicht werden. Kontaktieren Sie uns! 

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