Raub § 249 StGB – Ihr Anwalt für Strafrecht in Berlin, Brandenburg und bundesweit
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Informationen zum Thema Raub (§ 249 StGB)
Der Raub, und vor allem auch seine strafrechtlichen Konsequenzen, können erheblich sein. Gerade das immer häufiger auftretende „Handy – Abzocken“ unter Jugendlichen oder das gewaltsame Aus-der-Hand-Reißen einer Handtasche kann schwere Folgen haben.
Wann mach ich mich wegen eines Raubes strafbar?
Tatbestandsvoraussetzungen
- Einen Raub im Sinne des § 249 Abs. 1 StGB begeht, wer dem Opfer eine Sache unter Einsatz eines Raubmittels wegnimmt. Der Tatbestand des Raubes ist somit ein zusammengesetztes Delikt aus einer qualifizierten Nötigung und einem Diebstahl. Eine qualifizierte Nötigung ist zum einen die Anwendung von Gewalt gegen eine Person. Gewalt meint hierbei die Anwendung von körperlich wirkendem Zwang, welcher sich sowohl unmittelbar als auch mittelbar auf den Körper des Opfers auswirken kann. Zum anderen liegt eine qualifizierte Nötigung vor, wenn der Täter das Opfer mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben bedroht. Eine Drohung im Sinne des § 249 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn ein Übel in Aussicht gestellt wird, auf dessen Eintritt der Täter Einfluss zu haben vorgibt. Entscheidend ist hierbei, dass der Täter will, dass das Opfer die Verwirklichung des Angedrohten für möglich hält. Weniger von Relevanz ist hingegen, ob der Täter tatsächlich Einfluss auf das angedrohte Übel hat.
- Zudem muss neben einer qualifizierten Nötigung eine fremde bewegliche Sache weggenommen werden. Generell zählen hierzu Gegenstände, die sich tatsächlich fortbewegen lassen und welche sich nicht im Alleineigentum des Täters befinden. Eine Wegnahme erfolgt durch den Bruch fremden Gewahrsams und die Begründung neuen, nicht notwendig tätereigenen Gewahrsams.
- Weiterhin muss der Täter vorsätzlich und mit Zueignungsabsicht handeln. Das heißt, mit der Absicht sich die Sache zumindest vorübergehend anzueignen und zumindest einen bedingten Vorsatz haben, den Eigentümer dauerhaft zu enteignen.
Wie wird der Raub bestraft?
Die strafrechtlichen Folgen bei einer Verwirklichung des Grundtatbestandes § 249 Abs. 1 StGB sind nicht zu unterschätzen, da es sich um ein Verbrechen handelt, vgl. § 12 Abs. 1 StGB. Bei einem verwirklichten Raub droht eine Freiheitsstrafe nicht unter 1 Jahr. Aus dem Verbrechenscharakter ergibt sich zugleich auch die Versuchsstrafbarkeit.
Wann liegt ein schwerer Raub gemäß § 250 Abs. 1 StGB vor?
Neben dem Grunddelikt gemäß § 249 StGB,kann zudem ein schwerer Raub nach § 250 StGB einschlägig sein, sobald bestimmte strafschärfende Merkmale erfüllt worden sind. Ist dies der Fall, droht eine Freiheitsstrafe nicht unter 3 Jahre.
Einige Beispiele von qualifizierten Umständen sind, wenn
Nr. 1: der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub:
- eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. a StGB). Der Qualifikationstatbestand erfasst eine abstrakte Gefährdung von Leib und Leben durch die bloße Möglichkeit der Verwendung eines generell gefährlichen Gegenstandes. Allein das Bei-Sich-Führen eines solchen Gegenstandes am Tatort genügt für eine erheblich höhere Bestrafung. Dabei ist es ebenfalls unerheblich, ob der Gegenstand in der Hand gehalten wird oder sich nur im Rucksack des Täters, also in Griffweite befindet. Der Täter muss auch nicht den Vorsatz haben den Gegenstand zu verwenden, ausreichend ist die Kenntnis der Gebrauchsbereitschaft.
- sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. b StGB). Von dieser Qualifikation werden nach ständiger Rechtsprechung auch sogenannte „Scheinwaffen“ erfasst. Dies sind Gegenstände, von denen weder auf Grund ihrer objektiven Beschaffenheit noch ihrer bestimmungsgemäßen Eigenschaft, noch bei dem vom Täter intendierten konkreten Einsatz eine objektive Gefahr für Leib und Leben ausgeht, welche jedoch bei ihrer Verwendung durch den Täter eine diesen Werkzeugen vergleichbar Bedrohungswirkung entfalten können. Erfasst ist nach der Rechtsprechung etwa die Kombination einer verschlossenen Sporttasche mit einer TV-Fernbedienung, womit der Täter den Einsatz einer Bombe vortäuschen will. Nicht erfasst ist hingegen, der dem Opfer vom Täter an den Rücken gepresste Lippenpflegestift „Labello“.
- eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. c StGB). Nicht erfasst ist zum Beispiel die Wegnahme eines lebenswichtigen Medikaments, da diese Gefährdung durch die Wegnahme und nicht durch das Nötigungsmittel entsteht.
Nr. 2: der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.
Wann liegt ein besonders schwerer Raub gemäß § 250 Abs. 2 StGB vor?
Weitere qualifizierende Umstände sind in § 250 Abs. 2 StGB normiert. Dem Täter droht eine Freiheitsstrafe von nicht unter 5 Jahren, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
- bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,
- in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder
- eine andere Person bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
Gibt es einen (versuchten) Raub mit (versuchter) Todesfolge?
Grundsätzlich ist der Raub mit Todesfolge nach § 251 StGB ein erfolgsqualifiziertes Delikt. Um sich demzufolge nach § 251 StGB strafbar zu machen, muss das Grunddelikt, also der Raub verwirklicht und durch den Raub der Tod wenigstens leichtfertig verursacht worden sein. Leichtfertig handelt der Täter, wenn er sich in besonders hohen Maße über die gebotene Sicherheit hinwegsetzt. Eine Bestrafung kann demnach erfolgen, wenn der Täter einer älteren Frau eine Handtasche gewaltsam aus der Hand zerrt, diese aufgrund der Gewalteinwirkung fällt, sich den Kopf auf dem Bordstein aufschlägt und stirbt. Wird durch den Raub der Tod eines anderen verursacht kann eine lebenslange Freiheitsstrafe drohen.
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist eine Bestrafung jedoch auch dann möglich, wenn die Nötigungsmittel lediglich versucht wurden anzuwenden, um einen Raub zu begehen und die Todesfolge eingetreten ist, als auch auch dann, wenn sowohl der Raub als auch die Todesfolge lediglich versucht wurden.
Habe ich einen Anspruch auf Pflichtverteidigung?
Da es sich beim Raub, schweren Raub und Raub mit Todesfolge um Verbrechen handelt, ist § 140 StPO einschlägig. Daraus folgt, dass der Täter grundsätzlich einen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger hat. (MEHR)
Wie Sie vorgehen sollten!
Sobald Ihnen ein Raub oder ähnliches vorgeworfen wird, sollten Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen. Schweigen Sie! Da bereits der Grundtatbestand des Raubes ein hohes Strafmaß hat, sollten Sie dringlichst einen erfahrenen Strafverteidiger kontaktieren. Kontaktieren Sie einen erfahrenen und versierten Strafverteidiger, der Ihnen diese Möglichkeiten aufzeigt und Ihre Interessen zielgerichtet vertritt. Es empfiehlt sich zügig Kontakt aufzunehmen, um das Verfahren in einem frühen Stadium zu Ihren Gunsten zu beeinflussen. Grundsätzlich kann durch die Vertretung eines Rechtsanwalts oftmals die Einstellung des Verfahrens oder eine deutliche Strafmilderung erreicht werden. Kontaktieren Sie uns !
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