Sexualstrafrecht – Ihr Anwalt für Strafrecht in Berlin, Brandenburg und bundesweit

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Informationen zum Thema Sexualstrafrecht

Das Sexualstrafrecht umfasst die Straftatbestände, die Verhaltensweisen mit sexuellem Bezug zum Inhalt haben, genauer §§ 174 bis 184j StGB. Dazu zählt unter anderen auch § 185 StGB, die Beleidigung mit sexuellem Bezug. Dies sind Straftaten gegen das sexuelle Selbstbestimmungsrecht und gegen die Abwehrrechte jedes Einzelnen. Da Sexualstraftaten in dieser Deliktsgruppe meist nach längerer Zeit zur Anzeige gebracht werden, beginnt die Verjährung mit Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers gem. § 78b StGB. Sodass Opfer auch als Erwachsene noch Anzeige erstatten können. Anzeigen fallen den Opfern meist nicht leicht, vor allem wenn zwischen vermeintlichem Täter und Opfer ein Näheverhältnis besteht. Schutzeinrichtungen, wie Schulen oder Freizeit- und Jugendeinrichtungen drängen aber dazu solche Taten zur Anzeige zu bringen. Sie stellen dabei das üppige Schmerzensgeld in Aussicht, wodurch den Betroffenen eine Anzeige bei der Polizei leichter fällt.

Welche Strafvorwürfe im Bereich des sexuellen Missbrauchs gibt es?

  • § 174 StGB sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen oder ähnlichen 
    • § 174a StGB sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen 
  • § 176 StGB sexueller Missbrauch von Kindern 
  • § 182 StGB sexueller Missbrauch von Jugendlichen 

Ein sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen ist dann einschlägig, wenn der Täter dem Opfer zur Erziehung oder Ausbildung anvertraut ist, am Opfer eine sexuelle Handlung vornimmt oder vornehmen lässt und das Opfer nicht das 16. Lebensjahr erreicht hat. § 174 StGB erfordert folglich ein Obhutsverhältnis zwischen Täter und Opfer. Nach § 174 Abs. 1 StGB ist im Vergleich zu § 174 Abs. 2 StGB jedoch ein körperlicher Kontakt erforderlich. Erweitert wurde der Tatbestand durch § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB, nach diesem ist der Tatbestand erfüllt, wenn der Schutzbefohlene über 16 Jahren ist, aber unter 18 Jahren und die Handlung vor allem durch das Abhängigkeitsverhältnis vorgenommen werden konnte. Das Abhängigkeitsverhältnis, näher die Überlegenheit, muss der Täter gerade vor dem Opfer deutlich demonstrieren. Folglich als taugliches Mittel einsetzen, um sexuelle Handlungen durchzuführen.

Ein sexueller Missbrauch von Kindern liegt immer dann vor, wenn eine Handlung an einem Kind vorgenommen wird. Kinder sind dabei alle Personen bis zum 14. Lebensjahr. Anderenfalls wenn das Opfer älter als 14 Jahre ist, aber jünger als 18 Jahre liegt ein sexueller Missbrauch von Jugendlichen vor. Aber auch die Veranlassung zu einer sexuellen Handlung an sich selbst oder einem Dritten ist strafbar. Letztlich macht sich auch strafbar, wer sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt, wozu das Abspielen einer Pornografischen Schrift gehört. Ein schwerer Fall nach § 176a StGB ist gegeben, wenn der Täter innerhalb der letzten 5 Jahre wegen solch einer Tat rechtskräftig verurteilt wurde. Verursacht der Täter bei dem Kindesmissbrauch den Tod des Kindes, so macht er sich nach § 176b StGB strafbar.

Welche Strafvorwürfe im Bereich der sexuellen Nötigung / Vergewaltigung gibt es?

  • § 177 StGB Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung; Vergewaltigung 
  • § 178 StGB Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge 
  • § 184i StGB Sexuelle Belästigung 

Einen sexuellen Übergriff begeht, wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person, an dieser sexuelle Handlungen vornimmt oder vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt. Bei der sexuellen Nötigung ist es nicht wie bei einem sexuellen Übergriff endscheidend, ob das Opfer einen entgegenstehenden Willen zum Ausdruck gebracht hat. Vielmehr kommt es darauf an, ob bestimmte andere Tatbestandsmerkmale vorlagen. Demnach müsste der Täter die Lage des Opfers zu seinen Gunsten ausgenutzt haben, da das Opfer nicht in der Lage war, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern. Vor allem wenn dies aufgrund des körperlichen oder psychischen Zustands ist. Des Weiteren wenn er es ausnutzt, indem er dem Opfer mit einem empfindlichen Übel droht oder durch dieses genötigt hat. Eine Vergewaltigung zeichnet sich dadurch aus, dass der Täter eine sexuelle Handlung vollzieht oder vollziehen lässt, welche für das Opfer besonders erniedrigend ist. Besonders erniedrigend meint dabei vor allem, wenn der Täter in das Opfer eindringt. Jede Vergewaltigung beinhaltet folglich eine sexuelle Nötigung, da die Vergewaltigung ein schwerer Fall dieser ist.

Welche Strafvorwürfe im Bereich der Prostitution gibt es?

Strafbar wegen der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger macht sich, wer sexuelle Handlungen einer Person, welche unter 16 Jahren ist an oder vor einem Dritten oder sexuelle Handlungen eines Dritten an Minderjährigen entweder durch seine Vermittlung oder durch das Gewähren von Gelegenheiten ermöglicht.

Wegen Zuhälterei macht sich strafbar, wer das Opfer ausbeutet, das Prostitution betreibt. Der Täter vermittelt dem Opfer wiederum Kontakte, die diese Dienste in Anspruch nehmen möchten. Prostitution umfasst dabei im allgemeinen die Vornahme sexueller Handlungen gegen ein entsprechendes Entgeld.

Wegen der Ausübung der verbotenen Prostitution macht sich strafbar, wer trotz eines durch Rechtsverordnung erlassenen Verbotes, Prostitution an einem bestimmten Ort oder zu bestimmten Tageszeiten anzubieten, zuwiderhandelt. Erforderlich ist ein „beharrliches Zuwiderhandeln“, ein einmaliger Verstoß ist nicht ausreichend. Es muss folglich mehrfach gegen den sogeannnten Sperrbezirk oder die Sperrzeit verstoßen werden. Denn grundsätzlich ist in Deutschland die Ausübung von Prostitution erlaubt.

Wegen Jugendgefährdender Prostitution macht sich strafbar, wer die Prostitution an solchen Orten ausübt, an denen sich Jugendliche vermehrt aufhalten. In einer Art und Weise, die eine sittliche Gefährdung darstellt. Erfasste Orte sind hierbei vor allem Spielplätze, Kindergärten, aber auch Jugendheime.

Welche Strafvorwürfe im Bereich der Pornografie gibt es?

  • § 184 StGB Verbreitung pornografischer Schriften 
    •  § 184a StGB Verbreitung von gewalt- oder tierpornografischer Schriften 
    • § 184b StGB Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Schriften 
    • § 184c StGB Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornografischer Schiften 

Eine Strafbarkeit im Bereich der Pornografie begeht, wer pornografische Schriften verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht. Aber auch wer Drittem den Besitz einer pornografischen Schrift verschafft, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben. Strafbar macht sich auch, wer eine pornografische Schrift herstellt, anbietet, vorrätig hält, liefert oder anpreist.(MEHR)

Welche Strafvorwürfe gibt es im Bereich der sonstigen Delikte mit Sexualbezogenheit gibt es?

Wegen des Beischlafs zwischen Verwandten macht sich strafbar, wer mit einem engen Blutsverwandten den Beischlaf vollzieht. Vom Beischlaf umfasst ist ausschließlich der klassische Geschlechtsverkehr. Gleichgeschlechtliche Beziehungen zwischen Verwandten sind demnach nicht von § 173 StGB umfasst. § 173 StGB soll gerade die familiäre Ordnung schützen, da inzestuöse Beziehungen Familien zerstörende Folgen mit sich ziehen. Absatz 1 umfasst dabei die leiblichen Abkömmlinge und Absatz 2 die Verwandten aufsteigender Linie. Absatz 3 hingegen schützt Minderjährige.

Wegen Exhibitionistischer Handlungen machen sich ausschließlich männliche Personen strafbar. Bei dem sogenannten „dritten Geschlecht“ wird nicht auf das rechtliche, sondern das biologische Geschlecht abgestellt. Exhibitionistische Handlungen sind Entblößungshandlungen, die auf einer sexuellen Motivation beruhen. Nimmt eine andere Person, welche nicht männlich ist, solch eine Handlung vor ist diese wegen der Erregung öffentlichen Ärgernisses nach § 183a StGB strafbar. Bei der Beurteilung ob es sich ein Einzelfall um eine Erregung öffentlichen Ärgernisses handelt, ist zu beachten, dass § 119 OWiG Grob anstößige und belästigende Handlungen umfasst.

Was sind die strafrechtlichen Folgen dieser einzelnen Delikte?

Sexualdelikte sind im Strafrecht ein besonders heikles Feld und vor allem in der Gesellschaft moralisch besonders verwerflich angesehenen, weswegen die Strafdrohung dementsprechend hoch ist. Honoriert wird bei den strafrechtlichen Folgen vor allem, wenn dem wahren Opfer kein weiterer vermeidbarer Schaden entsteht. Wenn Sie schuldig sein sollten, kann sich ein Geständnis daher gegebenenfalls strafmildernd auswirken. Wenden sie sich dennoch an einen Strafverteidiger, damit dieser Ihnen mit Rat und Tat zur Seite stehen kann. Häufig sind allerdings nicht nur strafrechtliche Folgen abzuwenden, sondern auch persönliche oder gar berufliche Folgen. Neben einem Eintrag in das polizeiliche Führungszeugnis droht, wenn Sie Beamter oder Beschäftigter im öffentlichen Dienst sind ein Disziplinarverfahren. Gerade um solche weitläufigen Folgen abzuwenden, aber auch sogweitestgehend abzumildern, sollten Sie sich an einem erfahrenen Strafverteidiger wenden. Auch ist es nicht unüblich, dass es durch einen erfahrenen Strafverteidiger zu einer Verfahrensbeendigung kommt. Mit einem Strafverteidiger können Sie dies durch einen Deal mit der Staatsanwaltschaft, unter Ausschluss der Öffentlichkeit erlangen. Ein Deal zur Verfahrensbeendigung ist jedoch nur unter bestimmten Vorraussetzungen möglich. Wenden Sie sich daher an einen versierten Rechtsanwalt, der Ihnen solche Möglichkeiten aufzeigt.

Im Bereich des sexuellen Missbrauchs:

Die strafrechtlichen Folgen bei einem Missbrauch sind ernst zunehmen. Bei dem sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen gem. § 174 Abs. 1, 2 StGB droht einer Haftstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren, auch der Versuch steht unter Strafe. Wer sexuelle Handlungen vor einem Schutzbefohlenen vornimmt oder diesen solche vornehmen lässt, um sich selber dabei sexuell zu erregen gem. 174 Abs. 3 StGB, dem droht eine Haftstrafe bis zu 3 Jahren oder eine Geldstrafe. Wer sich nach § 174a strafbar macht, dem drohen ähnliche strafrechtliche Konsequenzen. Beim sexuellen Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen droht eine Haftstrafe von 3 Monaten bis 5 Jahren. Auch hier ist der Versuch strafbar. Die strafrechtlichen Folgen bei einem Kindesmissbrauch sind verschieden. Bei einem Kindesmissbrauch nach § 176 StGB ist mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren zu rechnen. In schweren Fällen ist die Freiheitsstrafe nicht unter 1 Jahr. Besonders hoch bestraft das Gericht bei einem schweren Fall des Kindesmissbrauchs nach § 176a StGB, hier droht eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren bis zu 10 Jahren. Das Höchstmaß an Strafe droht, bei einer Todesfolge durch den Kindesmissbrauch, hier sieht das Gesetz eine lebenslange Freiheitsstrafe vor oder eine Freiheitsstrafe nicht unter 10 Jahren. Die strafrechtlichen Folgen bei einem sexuellen Missbrauch von Jugendlichen nach § 182 Abs. 1 StGB sind bis zu 5 Jahre Haft oder eine Geldstrafe. Ist der Täter über 21 Jahren und das Opfer unter 16 Jahren gem. § 182 Abs. 3 StGB droht eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder eine Geldstrafe. Der Versuch des § 182 StGB ist strafbar.

Im Bereich der sexuellen Nötigung / Vergewaltigung:

Die strafrechtliche Folge bei einem sexuellen Übergriff nach § 177 Abs. 1 StGB ist eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren. Bei einer sexuellen Nötigung gem. § 177 Abs. 2 StGB droht eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren. Wenn der Täter bei der sexuellen Nötigung Gewalt anwendet oder mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben droht, oder eine Schutzlose Lage des Opfers ausnutzt, dem droht mindestens 1 Jahr Gefängnisstrafe. Kommt es zum Tod des Opfers nach § 178 StGB ist mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe oder einer Freiheitsstrafe nicht unter 10 Jahren zu rechnen. Die sexuelle Belästigung wird deutlich milder bestraft, als ein sexueller Übergriff. Dennoch droht eine Haftstrafe bis zu 2 Jahren oder eine Geldstrafe

Im Bereich der Prostitution: 

Die strafrechtlichen Folgen sind bei § 180 StGB der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger äußerst ernst zu nehmen, da der Minderjährigenschutz gesetzlich stark geschützt wird. Daher droht eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder eine Geldstrafe. Bei der Zuhälterei nach § 181 a StGB droht eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren oder eine Geldstrafe.

Obwohl Prostitution im allgemeinen in Deutschland nicht illegale ist, droht bei einem Verstoß gegen beispielsweise den Sperrbezirk oder die Sperrzeit nach § 184 f StGB eine Haftstrafe von bis zu 6 Monaten oder eine Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen. Zu beachten ist jedoch bei der Ausübung von Prostitution das dies nicht nur strafrechtliche Konsequenzen hat. Die Ausübung kann zugleich eine Ordnungswidrigkeit darstellen, sodass gegen Sie ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet wird und ein hohes Bußgeld droht. Bei der Jugendgefährdenden Prostitution droh eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. 

Im Bereich der sonstigen Delikte mit Sexualbezogenheit: 

Strafrechtliche Folgen können sein, bei einem Beischlaf nach § 173 Abs. 1 StGB mit einem leiblichen Abkömmling Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder auch eine Geldstrafe.  Bei einer Straftat nach § 173 Abs. 2 StGB, dem Beischlaf mit Verwandten aufsteigender Linie, ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder einer Geldstrafe zu rechnen. § 173 Absatz 3 hat einen umfassenden Minderjährigenschutz. Dieser regelt das ein Minderjähriger mit keinen strafrechtlichen Folgen rechnen muss. Jedoch macht sich strafbar wer als Volljährige Person mit einem Minderjährigen den Beischlaf vollzieht.

Strafrechtliche Folgen des § 183 StGB – Exhibitionistische Handlungen sind eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe. Da die Ordnungswidrigkeit nur eine Geldbuße mit sich zieht, ist bei einer Einzelfallerwägung dies stets nicht außer Acht zu lassen. Dies hat gegenüber einer Straftat Vorteile, da ein Eintrag in das Bundeszentralregister oder Führungszeugnis vermieden würde. Grundsätzlich muss bei einem Strafvorwurf nach § 184a StGB – Erregung öffentlichen Ärgernisses mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe gerechnet werden.

Wie Sie vorgehen sollten!

Zu aller erst sollten Sie Schweigen. Auch wenn Ihnen in Aussicht gestellt wird, dass Sie durch eine Aussage das Verfahren beschleunigen oder wenn Sie unschuldig sind die Vorwürfe entkräften könnten, wird letztlich alles gegen Sie verwendet. Nutzen Sie also Ihr Schweigerecht und kontaktieren Sie umgehend einen erfahrenen und engagierten Strafverteidiger der mit Ihnen die Vorgehensweise bespricht. Gerade bei Sexualdelikten gibt es verschiedene Herangehensweisen, von einer konsensualen oder konfrontativen Strafverteidigung. Bis hin zu einem Deal mit der Staatsanwaltschaft. Deshalb ist es sinnvoll sich frühzeitig, bereits vor Beginn des Strafverfahrens, an einen Strafverteidiger zu wenden, sodass ein Strafverfahren mit einer gezielten Strategie möglicherweise abgewendet werden kann.

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