„Silvester-Straftaten“
 – Ihr Anwalt für Strafrecht in Berlin, Brandenburg und bundesweit

Kontaktieren Sie uns unter 030-120648550 oder buchen Sie Ihren Termin zur Erstberatung online. 

Termin vereinbaren 

Informationen zum Thema „Silvester-Straftaten“

Silvester ist ein beliebter Anlass für das Feiern und den Gebrauch von Feuerwerk, aber immer wieder kommt es in der Silvesternacht zur Verwirklichung zahlreicher Straftaten. Teilweise werden mit Feuerwerkskörpern oder Schreckschusspistolen Gegenständen beschädigt oder zerstört. Teilweise werden sogar Menschen mit Feuerwerkskörpern oder Schreckschusspistolen gezielt abgeschossen. Häufig kam es auch bereits zu Angriffen auf Polizei und Feuerwehrpersonal. In diesem Abschnitt beschäftigen wir uns mit verschiedenen Arten von „Silvester-Straftaten“. Es ist wichtig zu verstehen, dass diese Handlungen nicht nur gefährlich, sondern auch illegal sind und ernste Konsequenzen haben können. Im Folgenden wird dargelegt, gegen welche Gesetze und Vorschriften potentiell verstoßen werden könnte.

Dabei ist zu beachten, dass es verschiedene Gesetze und Vorschriften gibt, die das Abbrennen von Feuerwerk, einschließlich Pollenböllern, regulieren. In Deutschland, ist es zum Beispiel generell verboten, Pollenböller ohne Genehmigung zu zünden. Wenn Sie also ohne Erlaubnis Pollenböller verwenden, können Sie sich strafbar machen und es können empfindliche Strafen verhängt werden (dazu näheres unten).

Außerdem gibt es bestimmte Regeln und Einschränkungen bezüglich des Ortes und der Zeit, an dem Feuerwerk abgebrannt werden darf. In manchen Gebieten und Städten gibt es bestimmte Zeiten, in denen Feuerwerk abgebrannt werden darf und in anderen Gebieten ist es generell verboten. Es ist wichtig, sich über die lokalen Gesetze und Vorschriften zu informieren und sich daran zu halten, um strafrechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

Es ist auch wichtig zu beachten, dass das Abbrennen von Pollenböllern und anderem Feuerwerk nicht nur gefährlich für die Gesundheit und die Sicherheit von Menschen und Tieren sein kann, sondern auch zu Umweltverschmutzung und Brandgefahr führen kann.

Im Folgenden sollen Überblicksartig einige mögliche Straftaten erwähnt werden.

Nr. 1: Straftaten im Zusammenhang mit einer Schreckschusspistole

Unter die Schreckschusswaffen fallen die Schusswaffen, die zum Verschießen von Kartuschenmunition, Reizstoffen und pyrotechnischer Munition bestimmt sind. Im Unterschied zu einer Schusswaffe verschießt eine Schreckschusspistole demnach keine Projektile. Eine Schreckschusspistole hat ein Kartuschenlager und feuert Kartuschenmonition ab. In der Regel werden Platzpatronen abgefeuert die einen lauten Knall erzeugen.

Grundsätzlich ist eine waffenrechtliche Erlaubnis für den Besitz, Erwerb und das Führen von (Schuss-)Waffen erforderlich. Waffenrechtliche Erlaubnisse sind beispielsweise ein Waffenschein oder eine Waffenbesitzkarte. Um eine solche Erlaubnis zu erlangen müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden (zum Beispiel muss die Person unter anderem das 18. Lebensjahr grundsätzlich vollendet haben).

Der reine Erwerb und Besitz von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (sogenannte SRS-Waffen) mit dem Kennzeichen PTB im Kreis ist ab Vollendung des 18. Lebensjahres erlaubt. Auf öffentlichen Veranstaltungen, wie etwa Messen oder Sportveranstaltungen sowie bei dem Besch von Diskotheken ist das Führen von Waffen generell verboten. Das Schießen ist trotz Vorhandenem kleinen Waffenschein nur auf dem befriedeten Besitztum zulässig. Dabei darf insbesondere auch keine Lärmbelästigung erzeugt werden. In der Öffentlichkeit ist das Schießen daher verboten.

Schreckschusswaffen die kein PTB-Zeichen haben, werden wie „normale“ Schusswaffen behandelt. Der Erwerb und Besitz setzt demnach eine sogenannten Waffenbesitzkarte voraus und für das Führen wird ein Waffenschein benötigt. Für den Fall, dass dieser fehlt, handelt es sich um eine Straftat nach dem Waffengesetz. Sollte eine Person im Besitz eines kleinen Waffenscheins sein diesen und/oder ein Ausweisdokument nicht bei sich führen liegt ebenfalls ein Verstoß gegen das Waffengesetz vor und zwar eine Ordnungswidrigkeit, bei der ein Bußgeld von bis zu 10.000,00 Euro droht.

Schreckschusspistolen werden mitunter auch eingesetzt, um auf Sachen oder Menschen zu schießen. Bei einem Schuss auf Sachen kommt der Straftbestand der Sachbeschädigung gem. § 303 StGB in Betracht. Bei einem Schuss auf Menschen kommt ebenfalls eine Sachbeschädigung in Betracht (wegen der Kleidung) aber auch Körperverletzungsdelikte (§§ 223 ff. StGB) können dadurch verwirklicht werden. Hier ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass bei einem Schuss auf einen Menschen nicht nur die einfache Körperverletzung einschlägig ist, sondern aufgrund des Gebrauchs einer Waffe im Sinne des § 224 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 StGB bereits eine gefährliche Körperverletzung vorliegt. Bei einer gefährlichen Körperverletzung droht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
Hat die Körperverletzung zur Folge, dass die verletzte Person beispielsweise das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen verliert droht gem. § 226 StGB sogar eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Wird eine solche Folge absichtlich oder wissentlich herbeigeführt, so droht eine Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

Nr. 2: Straftaten im Zusammenhang mit sog. „Polenböller“

Die als „Polenböller“ (oder auch „Tschechenböller“) bezeichneten Feuerwerkskörper werde in der Regel aus Polen und Tschechien importiert und haben eine für Deutschland illegal hohe Explosionswirkung. Aufgrund der weitaus größeren Zerstörungskraft bergen diese Feuerwerkskörper eine viel höhere Verletzungsgefahr. Diese Feuerwerkskörper sind in Deutschland, Österreich und einigen anderen EU-Staaten grundsätzlich nicht zugelassen.

Jeder Umgang mit sog. explosionsgefährlichen Stoffen“ wird durch das Sprengstoffgesetz (SprengG) geregelt. § 3 SprenG enthält Begriffbestimmungen. Danach sind explosionsgefährliche Stoffe, feste oder flüssige Stoffe und Gemische, die durch eine gewöhnliche thermische, mechanische oder andere Beanspruchung zur Explosion gebracht werden können. Dazu zählen unter anderem Pyrotechnika (zu denen Feuerwerkskörper gehören), reine Sprengstoffe, sowie Treib- und Zündmittel.

DIe Klassifizierungen der unterschiedlicher Stoffe richten sich insbesondere nach der Nettoexplosivstoffmenge (NEM), deren Angabe auf allen in Deutschland vertriebenen Spreng- und Feuerwerksstoffen verpflichtend ist. Anhand der Klassifizierung erfolgt die rechtliche Einordnung in Stoffe, die für den privaten Gebrauch illegal oder legal sind.

Es gibt sechs Kategorien für Sprengkörper. Dabei sind in Deutschland für den privaten Gebrauch die Kategorien F1 und T1, sowie – als Ausnahmeregelung zwischen dem 28. und 31. Dezember – F2 erlaubt.

F1- Kleinstfeuerwerk zB.: Wunderkerzen oder Tischfeuerwerk
F2 – Kleinfeuerwerk zB.: kleine Raketen und Batteriefeuerwerk
F3 – Mittelfeuerwerk zB.: größere Rakete und Knallkörper
F4 – Großfeuerwerk zB.:  professionalle Feuerwerkskörper mit hoher Reichweite
T1 – Theatereffekte zB.: Nebelkerzen
T2 – Theatereffekte zB.: Show-Explosionskörper

Illegal sind sog. „Polenboller“, da  Schall- und Spreng­wirkung regelmäßig deutlich höher als bei den in Deutschland im Handel erhält­lichen Produkten der Kategorie 2 ist. Ferner ist die Spreng­wirkung aufgrund unklarer Zusammen­setzung häufig unbere­chenbar. Aus diesem Grund stellt der Umgang mit „Polenböllern“  ein Verstoß gegen das  Sprengstoffgesetz dar. Erfasst ist hiervon auch der Erwerb und die Einfuhr. Bei Verstößen gegen das Sprengstoffgesetz droht gem. § 40 Abs. 1 SprengG eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Dabei kann die Höhe der Geldstrafe für den Erwerb, Betrieb oder die Herstellung bis zu 50.000 Euro betragen.

Wird Sprengstoff verwendet für dessen Besitz keine Erlaubnis nach dem SprengstoffG vorliegt, kommt ebenfalls noch einer Strafbarkeit gem. § 308 Abs. 1 StGB in Betracht. Die Person muss eine Explosion herbeiführen (namentlich durch Sprengstoff) und diese muss zu einer konkreten Gefahr für Leib und Leben einer anderen Person oder für fremde Sachen von bedeutendem Wert (Wertgrenze: 1800 Euro) führen. Es droht eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr.

Feuerwerkskörper werden mitunter auch eingesetzt, um diese auf Sachen oder Menschen zu werfen. Bei einem solchen Verhalten kommt der Straftbestand der Sachbeschädigung gem. § 303 StGB in Betracht. Führt der Gebrauch der Feuerwerkskörper zu einem Brand, können auch die Brandstiftungsdelikte gem. §§ 306ff. StGB einschlägig sein. Bei einem Wurf auf Menschen kommt ebenfalls eine Sachbeschädigung in Betracht (wegen der Kleidung) aber auch Körperverletzungsdelikte (§§ 223 ff. StGB) können dadurch verwirklicht werden. Auch Straßenverkehrsdelikte können einschlägig sein, wenn zum Beispiel ein Feuerwerkskörper auf ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr  geworfen wir, vgl. § 315b StGB. Hier ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass bei einem Wurf auf einen Menschen nicht nur die einfache Körperverletzung einschlägig ist, sondern aufgrund des Gebrauchs eines gefährlichen Werkzeuges im Sinne des § 224 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 StGB bereits eine gefährliche Körperverletzung vorliegt. Bei letzterem droht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
Hat die Körperverletzung zur Folge, dass die verletzte Person, beispielsweise das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen verliert droht gem. § 226 StGB sogar eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Wird eine solche Folge absichtlich oder wissentlich herbeigeführt, so droht eine Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

In den letzten Jahren ist es auch vermehrt dazu gekommen, dass Personen mit Raketen auf die Polizei oder Rettungspersonal schießen. Dieses Verhalten kann zusätzlich zu einer (gefährlichen) Körperverletzung auch zu einer Bestrafung gem. §§ 113 ff. StGB führen.

Sollte gegen Sie wegen Verstoßes gegen das Sprengstoffgesetz oder Srafgesetzbuch ermittelt werden, sollten Sie frühstmöglich einen Rechtsanwalt konsultieren. Dieser wird Akteneinsicht beantragen und eine Strategie mit Ihnen entwickeln, um die Strafe weitestgehend abzumildern oder sogar eine Verfahrenseinstellung zu erreichen. Bedenken Sie, dass auch eine Geldstrafe mehrere Netto-Monatsgehälter bedeuten kann und das auch diese bei entsprechender Höhe in das polizeiliche Führungszeugnis eingetragen wird. Wenden Sie sich an einen versierten Rechtsanwalt, der Ihnen die Möglichkeiten aufzeigt und Sie bestmöglich verteidigt, vor und im Gerichtsverfahren.

Termin vereinbaren