Steuerhehlerei § 374 AO – Ihr Anwalt für Strafrecht in Berlin, Brandenburg und bundesweit

Sie haben eine Vorladung, Strafbefehl oder Anklageschrift wegen des Vorwurfes einer Steuerhehlerei erhalten?

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Informationen zum Thema Steuerhehlerei (§ 374 AO)

Die Steuerhehlerei gemäß § 374 AO ist ein Tatbestand, der der Sachhehlerei gemäß § 259 StGB struktuell entspricht. Unterschiedlich ist dennoch das Tatunrecht. Hierbei wird nämlich nicht auf das bewirken einer rechtswidrigen Besitzposition abgeziehlt, sondern vielmehr auf die Aufrechterhaltung eines vom Vortäter geschaffenen steuerrechtswidrigen oder bannwidrigen Zustandes. Im Großen und Ganzen dient § 374 AO damit dem Erhalt des Zugriffs auf die der Sachhaftung gemäß § 76 AO für die Steuerschuld des Vortäters unterliegenden Gegenstände.

Wann mache ich mich wegen einer Steuerhehlerei strafbar?

Tatbestandsvoraussetzungen

Wer Erzeugnisse oder Waren, hinsichtlich deren Verbrauchsteuern oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union hinterzogen oder Bannbruch nach § 372 Abs. 2, § 373 begangen worden ist, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder abzusetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, macht sich nach § 374 AO strafbar.

Tatobjekt

Die Tatobjekte der Steuerhehlerei beziehen sich nur auf körperliche Gegenstände, da der Tatbestand den Anwendungsbereich nur auf Waren und Erzeugnisse beschränkt. Mögliche Vortaten sind in diesem Fall die Hinterziehung von Verbrauchsteuern oder Zoll und der Bannbruch.

Ankaufen

Ankaufen ist der Erwerb gegen Entgelt. Somit ist ein käufliches Erwerben der tatsächlichen Verfügungsmacht vom Vortäter oder dessen Mittelsmann erforderlich.

Sich oder einem Dritten verschaffen

Unter dem Sich oder einem Dritten verschaffen wird das Erlangen der eigenen Verfügungsgewalt im Einvernehmen mit dem Vortäter verstanden. Für den Tatbestand der Steuerhehlerei stellt daher auch ein bloßes Mitverzehren oder Mitgenießen von Nahrungs- oder Genussmitteln ein Sichverschaffen dar, da durch den Verzehr der vom Vortäter geschaffene steuerrechtswidrige Zustand in gleicher Weise bewirkt wird wie durch eine andere Verwendungsform.

Absetzen

Absetzen ist die wirtschaftliche Verwertung der Sache durch die selbständige Weitergabe gegen Entgelt. Zudem ist hierfür ein Absatzerfolg notwendig. In Betracht kommt hier das Verkaufen, Versteigern, Verpfänden oder Verschenken.

Absatzhilfe

Unter Absatzhilfe versteht man das unmittelbare Unterstützen beim Absetzen. Hierbei ist auch wieder ein Absatzerfolg notwendig.

Vorsatz und Bereicherungsabsicht

Der subjektive Tatbestand des § 374 AO erfordert Vorsatz, wobei bedingter Vorsatz genügt. Der Vorsatz muss bei der Tathandlung gegeben sein. Beim Sichverschaffen ist dies der Fall beim Zeitpunkt des Erwerbs der Sache. Des Weiteren ist die Steuerhehlerei ein Delikt mit überschießender Tendenz. Demzufolge muss zusätzlich zum Vorsatz beim Täter die Absicht gegeben sein, durch sein Handeln sich oder einen Dritten zu bereichern (Erlangen eines Vermögensvorteils). Zu beachten ist, dass die Bereicherung nicht eingetreten zu sein braucht, da das Delikt auch dann vollendet ist, wenn der Täter die Bereicherung erstrebt, aber nicht erreicht hat. Für die Bereicherung muss der Täter die Absicht in Form des dolus directus 1. Grades haben.

Was ist bezüglich des Qualifikationstatbestandes zu beachten?

Nach § 374 Abs. 2 AO ist das Strafmaß höher, wenn ein Qualifikationsmerkmal eingetreten ist. Das Strafmaß beträgt dabei Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe.

Gewerbsmäßige Steuerhehlerei (§ 374 Abs. 2 Alt. 1 AO)

Die gewerbsmäßige Steuerhehlerei liegt vor, wenn der Täter in der Absicht handelt, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. Nicht erforderlich ist zudem, dass der Täter in der Absicht handelt, die erworbenen Sachen gewerbsmäßig weiter zu veräußern. Zu beachten ist, dass beim Ankauf von Genussmitteln, eine Gewerbsmäßigkeit nur dann vorliegt, wenn der Täter auch ohne die billige illegale Bezugsquelle dieselbe Menge des Genussmittels zu einem höheren Preis legal erworben hätte („subjektiv notwendige Beschaffung“).

Bandensteuerhehlerei (§ 374 Abs. 2 Alt. 2 AO)

Die Bandensteuerhehlerei liegt vor, wenn das Handeln als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat. Als Bande gilt der Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer selbständige, im einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten Deliktstyps zu begehen.

Was sind die strafrechtlichen Folgen?

Die Steuerhehlerei gemäß § 374 AO wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist gem. § 374 Abs. 3 AO strafbar.

Wie Sie vorgehen sollten!

Sollte gegen Sie ermittelt werden sowie eine polizeiliche Vorladung vorliegen, Sie einen Strafbefehl oder Haftbefehl erhalten haben, raten wir Ihnen zunächst zu Schweigen. Machen Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht gebrauch. Dieses Recht steht Ihnen auch im Nebenstrafrecht zu. Kontaktieren Sie anschließend einen Anwalt. Dieser wird Akteneinsicht beantragen und Ihre Interessen außergerichtlich, als auch gerichtlich vertreten. Umso frühzeitiger Sie sich an einen versierten Rechtsanwalt wenden, desto besser sind Ihre Verfahrenschancen.

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