Trunkenheit im Verkehr § 316 StGB – Ihr Anwalt für Strafrecht in Berlin, Brandenburg und bundesweit

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Informationen zum Trunkentheit im Verkehr (§ 316 StGB)

 

 

Wann mache ich mich wegen Trunkenheit im Verkehr gem. § 316 StGB strafbar?

Tatbestandsvoraussetzungen
  1. Führen eines Fahrzeugs im Verkehr
    Eine Bestrafung wegen Trunkenheit im Verkehr setzt zunächst das Führen eines Fahrzeugs im Verkehr voraus. Trunkenheitsfahrten sind folglich nur im öffentlichen Verkehrsraum strafbar. Ein öffentlicher Verkehrsraum ist in der Regel dann gegeben, wenn er der Allgemeinheit zugänglich ist. Eigentumsverhältnisse über die Verkehrsfläche sind hierbei nicht von Relevanz. Ein der Allgemeinheit zugänglicher Raum ist unter anderen auch dann gegeben, wenn es sich um einen Parkplatz mit der Ausschilderung Privatparkplatz handelt. Ist der Parkplatz jedoch nur zugänglich für Betriebsangehörige und ist dies auch entsprechend ausgeschildert, so handelt es sich nicht um einen öffentlichen Verkehrsraum. § 316 StGB setzt des Weiteren voraus, dass ein Fahrzeug geführt wird. Fahrzeuge sind hierbei insbesondere Kraftfahrzeuge aber auch nicht mit Motorkraft angetriebene Fahrzeuge wie etwa Fahrräder. 
    Ein Führen liegt bereits vor, wenn das Fahrzeug in Bewegung gesetzt oder es unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrtbewegung gelenkt wird.
  2. Fahruntüchtigkeit (Grenzwert)
    Das Fahrzeug muss im Verkehr geführt werden, obwohl der Fahrer infolge alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist das Fahrzeug sicher zu führen. Geschütztes Rechtsgut ist die Sicherheit des öffentlichen Verkehrs. Es muss weder ein Schaden noch eine konkrete Gefahr eingetreten sein, ausreichend ist eine abstrakte Gefahr. Bei der Frage, wann Fahruntüchtigkeit vorliegt, muss unterschieden werden. Unterschieden wird zwischen der relativen und absoluten Fahruntüchtigkeit. 

    Ab einem Promillewert von 0,3 bis zu 1,1 Promille kommt eine relative Fahruntüchtigkeit in Betracht. Ab einem solchen BAK-Wert kommt es in der Regel zu Einschränkungen der  Hör-, Seh-, sowie Reaktionsschnelligkeit. Da das Risiko eines Verkehrsunfalls bereits ab 0,3 Promille steigt, tritt eine Strafbarkeit ein sobald zusätzlich alkoholbedingte Fahrfehler nachgewiesen werden können. Ob alkoholbedingte Fahrfehler vorliegen ist stets eine Frage des Einzelfalls. Hierbei müssen alle Umstände analysiert und ausgewertet werden. Maßgeblich ist, wie sich der Täter in nüchternem Zustand verhalten hätte. 

    Sobald ein Promillewert von mindestens 1,1 Promille vorliegt, gilt der Fahrer als absolut Fahruntüchtig. Alkoholbedingte Fahrfehler sind nicht erforderlich. Es wird unwiderleglich vermutete, dass der Fahrzeugführer ab diesem BAK-Wert sein Fahrzeug nicht mehr sicher führen kann, ein Gegenbeweis ist folglich nicht möglich. Zu Beachten ist, dass bei Fahrradfahrern der Wert bei 1,6 Promille liegt.

    Unter  „anderer berauschender Mittel“ wird zum Beispiel Kokain, Marihuana oder Haschischkonsum erfasst. Bei der Einnahme von berauschender Mittel gibt es keine klaren Grenzwerte, wie den Promillewert. Hierbei muss das Gericht oder die Ermittlungsbehörde die konsumierte Substanz, sowie die Wirkung zur Tatzeit durch eine umfassende Würdigung des Einzelfalls feststellen.

Welche Strafe droht bei einer Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB?

§ 316 Abs. 1 bestraft die vorsätzliche Trunkenheitsfahrt. Eine vorsätzliche Trunkenheitsfahrt liegt dann vor, wenn der Täter Kenntnis von der Fahruntüchtigkeit hat und diese billigenden Kauf nimmt. Dem Täter  drohen Punkte in Flensburg, ein Verlust der Fahrerlaubnis, sowie ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren nach § 316 StGB. Wenn es bei der Trunkenheitsfahrt zusätzlich beinahe zu einem Unfall gekommen ist, kommt eine Bestrafung gem. § 315c StGB in Betracht (MEHR). Bei letzterem Delikt ist das Strafmaß deutlich Höher.

Oftmals kann der Täter jedoch nicht einschätzen, ob er nun noch Fahrtüchtig oder bereits Fahruntüchtig ist, sodass er häufig irrigerweise annimmt er sei noch fahrtüchtig. Diese Annahme schützt aber nicht vor Strafe, denn Absatz 2 bestraft auch fahrlässiges Handeln des Täters. Fahrlässigkeit liegt zumeist bereits dann vor, wenn der Täter das Rauschmittel bewusst zu sich genommen hat. Insbesondere bei Alkohol sind die Wirkungen sowie damit verbundene Gefahren allgemein bekannt.

Gerade die Frage nach der Abgrenzung zum Vorsatz ist bei den Straßenverkehrsdelikten von erheblicher Bedeutung, wenn es um die Kostenübernahme der Verkehrsschutzversicherung geht. Allein aus der BAK lässt sich jedoch ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht auf ein vorsätzliches Handeln schließen. Es gibt nämlich keinen Erfahrungssatz, wonach ein Kraftfahrer ab einer bestimmten BAK Kenntnis von seiner Fahruntüchtigkeit hat.

Wird § 316 StGB verwirklicht droht eine Freiheitsstrafe von bis zu 1 Jahr Haft oder eine Geldstrafe. Selbiger Strafrahmen gilt bei der fahrlässigen Begehung.

Welche Promillegrenzen gelten in Deutschland? 

0,0 Promille 

Für Fahranfänger, das heißt Fahrer die ihre Probezeit noch nicht abgeschlossen haben oder das 21 Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gilt ein Promillewert von 0,0, mithin ein striktes Alkoholverbot. Bei einem Verstoß droht ein Bußgeld, ein Punkt in Flensburg und ein Aufbauseminar. Außerdem verlängert sich die Probezeit um weitere 2 Jahre. 

0,3 Promille 

Wie bereits oben ausgeführt wird bei einem Promillewert von 0,3 relative Fahruntüchtigkeit angenommen, welche bei hinzutreten von alkoholbedingter Fahrfehler zu einer Strafbarkeit nach § 316 StGB und anderen Konsequenzen führen kann.

0,5 Promille 

Ab einem Promillewert von 0,5 müssen anders als bei 0,3 Promille keine Ausfallerscheinungen nachgewiesen werden. Das Fahren mit einer Blutalkoholkonzentration mit mindestens 0,5 Promille stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 StVG dar. Die Ordnungswidrigkeit wird mit einem Bußgeld, einem Monat Fahrverbot, sowie 2 Punkten in Flensburg geahndet. Die Konsequenzen erhöhen sich jedoch, sobald die Ordnungswidrigkeit wiederholt begangen wird. 

1,1 Promille 

Wie bereits oben ausgeführt wird bei einem Promillewert von mindestens 1,1 Promille absolute Fahruntüchtigkeit angenommenAlkoholbedingte Fahrfehler sind nicht erforderlich. Es drohen 3 Punkte in Flensburg und ein Fahrverbot von mindestens einem halben Jahr. Des Weiteren wird ein Ermittlungsverfahren nach § 316 StGB eingeleitet. 

1,6 Promille 

Ab einem Promillewert von 1,6 wird spätestens eine medizinisch-psycholigische-Untersuchung (MPU) angeordnet. Erst sobald die MPU einen positiven Ausgang hat, kann die Fahrerlaubnis Wiedererteilt werden.

Außerdem gelten Fahrradfahrer nun als absolut Fahruntüchtig. 

Welche Promillegrenze gelten bei der Nutzung eines E-Rollers?

Rechtsprechung

Auch ein E-Roller ist ein Kraftfahrzeug und damit Fahrzeug im Sinne des § 316 StGB, vgl. § 1 Abs. 1 eKFV, § 1 Abs. 2 StVG. Das heißt, dass eine Trunkenheitsfahrt mit dem E-Roller unter Umständen auch zu einer Bestrafung nach § 316 StGB führen kann. Hierbei gelten dieselben Promille Grenzen, wie bei anderen Kraftfahrzeugen. Die Fahrt mit dem E-Roller nach vorherigem Alkoholkonsum und einer BAK ab 1,1 Promille führt folglich zu einer unwiderlegbaren Vermutung der Fahruntüchtigkeit. Wodurch eine Verurteilung nach § 316 StGB sowie als Nebenfolge ein Fahrverbot oder Führerscheinentzug droht. (MEHR)

 

Wie Sie vorgehen sollten! 

Da eine Bestrafung und/oder der Entzug des Führerscheins berufliche sowie private unangenehme Folgen hat, sollten Sie sich schon im Ermittlungsverfahren an einen versierten Strafverteidiger wenden. Mit einem erfahrenen Rechtsanwalt kann zum Beispiel noch einmal detaillierter geprüft werden, ob der Fahrfehler tatsächlich alkoholbedingt war oder vielmehr auf „normaler Nachlässigkeit“ beruhte. Dadurch kann eine Strafbarkeit nach § 316 StGB verhindert werden oder – sofern fehlender Vorsatz nachgewiesen wird – nur eine Bestrafung wegen fahrlässiger Begehung erfolgen. Letzteres ist unter anderem relevant, da die Verkehrsrechtsschutzversicherung die Kosten in der Regel nur bei fahrlässiger Begehung übernimmt. Darüber hinaus können auch Fehler bei der Entnahme und Berechnung der BAK auftreten, die in prozessualer Hinsicht häufig zu einem Beweisverwertungsverbot führen können. Wenden Sie sich daher an einen Strafverteidiger, um schwerwiegende Folgen zu vermeiden.

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