Unerlaubtes Betreiben von Anlagen (§ 327 StGB) – Ihr Anwalt für Strafrecht in Berlin, Brandenburg und bundesweit

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Wie mache ich mich nach § 327 StGB strafbar?

Nach § 327 StGB macht sich strafbar, wer ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung eine umweltgefährdende Anlage betreibt. Entscheidend ist, dass es bei der Verwirklichung nicht auf die Schädigung eines geschützten Gutes ankommt, sondern die Gefährdung dessen bereits ausreichend ist. § 327 StGB stellt demnach ein abstraktes Gefährdungsdelikt dar. Geschützte Rechtsgüter des § 327 StGB sind Menschen, Tiere, Pflanzen, Boden, Luft und Gewässer. Zur Verwirklichung des Delikts muss nur eines der genanten Rechtsgüter gefährdet werden. 

Umweltgefährdende Anlagen sind nach Absatz 1 genehmigungsbedürftige kerntechnische Anlagen. Eine Kerntechnische Anlage, ist eine Einrichtung zur Verarbeitung, Verwertung oder Lagerung von Kernbrennstoff. Nach Absatz 2 sind genehmigungsbedürftige Rohrleitungsanlagen, sowie Abfallentsorgungsanlagen ebenfalls umweltgefährdende Anlagen.

§ 327 StGB stellt sowohl vorsätzliches, als auch fahrlässiges Handeln gemäß § 327 Abs. 3 StGB unter Strafe.

Was ist bezüglich des besonders schweren Falls gemäß § 330 StGB zu beachten?

Nach § 330 StGB ist das Strafmaß höher, wenn ein besonders schwerer Fall gegeben ist. Ein besonders schwerer Fall liegt gemäß § 330 Abs. 1 StGB vor: 

  • § 330 Abs. 1 Nr. 1 StGB – der Boden / ein Gewässer / ein Schutzgebiet derart beeinträchtigt ist, dass die Beeinträchtigung nicht, nur mit außerordentlichen Aufwand oder nach längerer Zeit behoben werden kann 
  • § 330 Abs. 1 Nr. 2 StGB – die öffentliche Wasserversorgung gefährdet wird 
  • § 330 Abs. 1 Nr. 3 StGB – ein Tier- oder Pflanzenbestand nachhaltig geschädigt wird
  • § 330 Abs. 1 Nr. 4 StGB – aus Gewinnsucht gehandelt wird

Sollte einer dieser Fälle verwirklicht wurden sein, so droht eine Haftstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren.

Weitere besonders schwere Fälle nach § 330 Abs. 2 sind: 

  • § 330 Abs. 2 Nr. 1 StGB – ein anderer Mensch in die Gefahr des Todes oder einer Gesundheitsschädigung gebracht wird oder eine Vielzahl von Menschen gefährdet wird 
  • § 330 Abs. 2 Nr. 2 StGB – der Tod eines Menschen verursacht wird 

Bei Verwirklichung des § 330 Abs. 2 Nr. 1 droht eine Haftstrafe von 1 Jahr bis zu 10 Jahren. Sollte § 330 Abs. 2 Nr. 2 einschlägig sein, droht eine Freiheitsstrafe nicht unter 3 Jahren

Was sind die strafrechtlichen Folgen?

Die strafrechtlichen Folgen bezüglich des unerlaubten Umgangs mit kerntechnischen Anlagen oder Betriebsstätten i.S.d. Absatz 1 belaufen sich auf eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von einen Monat bis hin zu fünf Jahren. In Absatz 2 hingegen reduziert sich die Strafobergrenze aufgrund des geringen Gefahrenpotenzials auf drei Jahre Freiheitsstrafe. Die fahrlässige Begehung nach § 327 Abs. 3 StGB führt in den Fällen des Absatz 1 zu einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe. Fälle des Absatz 2 in fahrlässiger Begehungsweise reduzieren die Freiheitsstrafe auf bis zu zwei Jahren.

Wie Sie vorgehen sollten!

Sollte gegen Sie ermittelt werden und haben Sie eine polizeiliche Vorladung, einen Strafbefehl oder Haftbefehl erhalten, sollten Sie Schweigen. Machen Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Dieses Recht steht Ihnen auch im Nebenstrafrecht zu. Kontaktieren Sie anschließend einen Anwalt. Dieser wird Akteneinsicht beantragen und Ihre Interessen außergerichtlich, als auch gerichtlich vertreten. Umso frühzeitiger Sie sich an einen versierten Rechtsanwalt wenden, desto besser sind Ihre Verfahrenschancen.

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