Untreue § 266 StGB – Ihr Anwalt für Strafrecht in Berlin, Brandenburg und bundesweit

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Informationen zum Thema Untreue (§ 266 StGB)

Der Straftatbestand der Untreue gemäß § 266 StGB ist vielen Bürgern insbesondere im Zusammenhang mit der Verurteilung von Vorständen großer Unternehmen oder Geschäftsführern bekannt. Die Erfüllung des Tatbestandes ist jedoch nicht nur auf solche Fälle beschränkt. Nach diesem Straftatbestand können sich beispielsweise auch Mitarbeiter eines Unternehmens, denen bestimmte Befugnisse erteilt wurden, strafbar machen. Geschützes Rechtsgut bei der Untreue ist das individuelle Vermögen des Treugebers.

Wann ist der Straftatbestand nach § 266 StGB einschlägig?

Tatbestandsvoraussetzungen

Der Tatbestand der Untreue gemäß § 266 Abs. 1 StGB lautet: „Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Bei der Untreue sind zwei Tathandlungsvarianten voneinander zu trennen. Die erste Alternative ist der sogenannte Missbrauchstatbestand. Die zweite Alternative der Treubruchstatbestand. Der Missbrauchstatbestand beruht immer auf einer rechtlich begründeten Position, der Treubruchstatbestand hingegen lässt auch ein rein tatsächliches Treueverhältnis als Grundlage genügen. 

Bei der Tat handelt es sich um ein Sonderdelikt, das bedeutet, dass tauglicher Täter nur sein kann, wer selbst vermögensbetreuungspflichtig ist. Sowohl der Missbrauchs-, als auch der Treubruchstatbestand setzen eine solche Vermögensbetreuungspflicht nach überwiegender Auffassung voraus. 

Alt. 1

Der Missbrauchstatbestand setzt einen Fehlgebrauch einer rechtsgeschäftlich, gesetzlich oder durch behördlichen Auftrag eingeräumten Verfügungsbefugnis über fremdes Vermögen voraus. Eine rechtsgeschäftlich eingeräumte Befugnis kann sich etwa aus einer erteilten Prokura ergeben, vgl. §§ 164 ff. BGB, §§ 49 ff. HGB. Eine gesetzlich eingeräumte Befugnis hingegen beispielsweise aus der Stellung als gesetzlicher Vertreter (zB. Eltern). Der Täter überschreitet dabei im Innenverhältnis sein rechtliches Dürfen, hält sich dabei jedoch im Rahmen seines rechtliches Könnens. 

Zum Beispiel wird einem Prokuristen einer OHG mitgeteilt, er solle Kaufverträge über Kraftfahrzeuge nur in der Höhe von 20.000 Euro abschließen. Sodann schließt er jedoch im Namen der OHG einen Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug in Höhe von 25.000 Euro ab. Der Prokurist überschreitet dadurch zwar sein rechtliches Dürfen, handelt aber wegen § 50 Abs. 1 HGB innerhalb seines rechtlichen Könnens. Eine Beschränkung des Umfanges der Prokura ist nämlich nach dieser Vorschrift Dritten gegenüber unwirksam. 

Umstritten ist, ob neben die Verfügungsbefugnis noch eine Vermögensbetreuungspflicht hinzutreten muss, oder ob die Vermögensbetreuungspflicht nur für die Treubruchsalternative gilt. Nach überwiegender Auffassung bezieht sich das Merkmal der Vermögensbetreuungspflicht nicht nur auf die zweite, sondern ebenfalls auch auf die erste Alternative (siehe bereits oben). Eine solche liegt grundsätzlich nur dann vor, wenn sie sich nach dem Innenverhältnis als wesentliche Pflicht darstellt und dem Täter ein gewisser Entscheidungsspielraum eingeräumt ist. Eine solche hat typischerweise der Geschäftsführer einer Gesellschaft. Nicht dagegen ein Verkäufer in dem örtlichen Ladenlokal. Es bedarf zur Feststellung, ob eine solche vorliegt, somit stets der konkreten Ermittlung aller Umstände des Einzelfalls.

Eine Vermögensbetreuungspflicht kann jedoch nicht nur kraft Rechtsgeschäft, sondern auch kraft Gesetzes entstehen. In einem solchen Fall kommt es dann gerade nicht darauf an, dass die Vermögensbetreuung gerade eine Hauptflicht ist bzw. ein eigenständiger Entscheidungsspielraum vorliegt. Ausreichend ist dann zur Annahme einer Vermögensbetreuungspflicht, dass der Gesetzgeber eine entsprechende Pflichtenstellung bejaht hat. Ein Beispiel ist die Pflicht des Vermieters von Wohnraum, die gezahlte Mietkaution gesondert und verzinslich anzulegen gem. § 551 Abs. 3 BGB. Unterlässt der Vermieter dies, kommt im Grundsatz eine Strafbarkeit wegen Untreue in Betracht. 

Alt. 2

Der Treubruchstatbestand setzt voraus, dass der Täter eine Pflicht hat, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, diese Pflicht verletzt und dadurch bei dem Geschädigten einen Vermögensnachteil herbeiführt. Hinsichtlich der Anforderungen an die Vermögensbetreuungspflicht gelten die obigen Ausführungen. 

Der Täter muss vorsätzlich, also mit Wissen und Wollen hinsichtlich der objektiven Tatbestandsmerkmale gehandelt haben. 

Wie wird die Untreue bestraft?

Bei der Verwirklichung des § 266 Abs. 1 StGB droht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren. In besonders schweren Fällen, wie beispielsweise bei gewerbsmäßiger Begehung oder bei Amtsträgereigenschaft, droht sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren, vgl. § 266 Abs. 2 StGB. Eine Bestrafung wegen eines besonders schweren Falles ist jedoch von vornherein ausgeschlossen, wenn sich der durch die Untreue angerichtete Schaden auf einem Betrag richtet, der 50 Euro unterschreitet, vgl. § 266 Abs. 2 StGB, § 243 Abs. 2 StGB. In einigen Fällen ist ein Strafantrag erforderlich, vgl. § 266 Abs. 2 StGB, §§ 247 und 248a StGB.

So sollten Sie vorgehen!

Sollte Ihnen Untreue vorgeworfen werden, schweigen Sie! Machen Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Wenden Sie sich an einen versierten Strafverteidiger. Vor allem der Auslegungsspielraum bezüglich des Vorliegens eines besonders schweren Falles ist weit, sodass ein Rechtsanwalt aufgrund jahrelanger Erfahrung regelmäßig Auswege aufzeigt. Desto schneller Sie sich an einen Strafverteidiger wenden, umso höher sind Ihre Verteidigungschancen. In Betracht kommt oftmals eine Strafmilderung, bis hin zur Verfahrenseinstellung. Wenden Sie sich daher an einen Strafverteidiger, der Ihnen unterstützend zur Seite steht.

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