Verbotene Kraftfahrzeugrennen § 315d StGB – Ihr Anwalt für Strafrecht in Berlin, Brandenburg und bundesweit
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Informationen zum Thema verbotene Kraftfahrzeugrennen
Bislang wurden Straßenrennen regelmäßig als Ordnungswidrigkeit geahndet. Seit Mitte 2017 sind illegale Kraftfahrzeugrennen nun Straftaten, vgl. § 315d StGB. Nunmehr drohen schwere Konsequenzen, deren Härte sich mitunter nach der Verlaufsform bestimmt. Konsequenzen drohen selbst, wenn keiner dadurch zu Schaden kommt. Anlass der Schaffung des § 315d StGB war vor allem die Schwierigkeit der Ermittlung eines Vorsatzes wenn Dritte zu Schaden kamen. Eine Bestrafung wegen eines vorsätzlichen Tötungsdeliktes erfolgte sodann allermeist nicht, obgleich eine (unbeteiligte) Person zu Tode kam. Dieses Ergebnis wurde als unangemessen empfunden. Der medial sehr präsente und in Fachzeitschriften vielfach diskutierte Fall des sog. „Ku´damm-Rasers“ führte letztlich trotz kritischer Stimmen zu einer Verurteilung wegen Mordes. MEHR
Die Polizei geht teilweise akribisch gegen Rennteilnehmer vor. Sie hat zum Teil Sonderkommissionen für Rennen gebildet, welche ausschließlich bei illegalen Straßenrennen ermitteln und Zivilkontrollen an den Brennpunkten für Verkehrsrennen durchführt. Oftmals werden bereits bloße Geschwindigkeitsüberschreitungen zur Anzeige gebracht.
Wann ist der Straftatbestand des verbotenen Kraftfahrzeugrennens gem. § 315d StGB einschlägig?
Tatbestandsvoraussetzungen
§ 315d StGB normiert 3 verschiedene Begehungsweisen.
Nr. 1: § 315d Abs. 1 Nr. 1 StGB – Ausrichten oder durchführen eines illegalen Kraftfahrzeugrennens
a) Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr
Um sich nach § 315d Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar zu machen muss ein verbotenes Kraftfahrzeugrennen stattfinden. Ein illegales Straßenrennen ist durch seinen Wettbewerbscharakter gekennzeichnet. Typisch für ein Kraftfahrzeugrennen sind zwei oder mehrere Kraftfahrer mit entsprechenden Fahrzeugen (regelmäßig PKW oder Motorrad). Zwischen den Kraftfahrern findet ein Wettbewerb statt, bei dem der Sieger durch das Erzielen von Höchsgeschwindigkeiten ermittelt wird. Oftmals kommt es bei kürzeren Distanzen zu sogenannten Beschleunigungsjagden oder es wird eine längere Strecke gegeneinander gefahren. Bei illegalen Straßenrennen von mindestens zwei Personen ist es nicht entscheidend, ob es zuvor zu einer Absprache gekommen ist.
b) Ausrichten oder Durchführen
Strafbar macht sich vor allem der Veranstalter eines illegalen Straßenrennens.
Nr. 2: § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB – Teilnahme an einem illegalen Kraftfahrzeugrennen
Bestraft ausdrücklich Teilnehmer an einem solchen Wettbewerb.
Nr. 3: § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB- Fortbewegung mit nicht angepasster Geschwindigkeit, grob verkehrswidrig und rücksichtslos
Die Vorschrift erfasst entgegen der amtlichen Überschrift, nicht nur Kraftfahrzeugrennen mit mindestens zwei Personen, sondern ebenfalls das als umganssprachlich bezeichnete „Einzelrasen“ bzw. ein „Rennen gegen sich selbst“. Nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 sind demnach diejenigen Kraftfahrzeugführer strafbar, die alleine rasen.
Erfasst ist dadurch etwa auch die sog. Polizeiflucht. Letztere liegt vor, wenn der Täter mit seinem Kraftfahrzeug vor der Polizei versucht zu fliehen. Der Täter muss sich mit nicht angepasster Geschwindigkeit fortgewegen, dabei bietet sich ein Rückgriff auf § 3 StVO an. Maßgeblich sind die jeweiligen spezifische Verkehrsverhältnisse, mithin allgemeine Umstände wie Lichtverhältnisse und Witterung sowie subjektive Umstände wie die individuelle Leistungsfähigkeit.
Erforderlich ist des Weiteren das der Fahrer grob verkehrswidrig und rücksichtslos handelt. Grob Verkehrswidrig handelt, wer besonders schwer gegen die Verkehrsvorschriften und Verkehrssicherheit verstößt. Rücksichtslos handelt, wer sich aus eigensüchtigen Gründen bewusst über seine Pflichten anderen Verkehrsteilnehmern gegenüber hinwegsetzt.
Des Weiteren muss der Kraftfahrer sich mit der Absicht fortbewegen, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Das Merkmal ist aufgrund seiner Unbestimmtheit besonders problematisch. Überwiegend wird das Merkmal subjektiv ausgelegt, das heißt maßgeblich ist die in der konkreten Verkehrssiutaion erzielbare Höchstgeschwindigkeit. Die Absicht eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen muss zudem nicht das Hauptmotiv des Täters Handelns sein, sondern kann auch das notwendiges Zwischenziel zum Erreichen eines anderen Ziels sein.
dadurch konkrete Gefahr, § 315d Abs. 2 StGB
Wird durch eine der Tathandlunge Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, gemeint ist eine konkrete Gefahr. Steigt das Strafmaß erheblich. Eine konkrete Gefährdung liegt vor, wenn eine kritische Situation eingetreten ist, in der die Rechtsgutsverletzung nur noch vom Zufall abhängig und sich das Geschehen im Nachhinein als sog. „Beinahe-Unfall“ darstellte. Eine fremde Sache ist ab einem Wert von 750 Euro bedeutend.
Demzufolge muss kein Schaden eingetreten sein! Die bloße Gefährdung ist ausreichend.
Welche Strafe droht bei einer Verurteilung wegen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens nach § 315d StGB?
Die strafrechtlichen Folgen eines illegalen Straßenrennens sind, je nach Begehungsform unterschiedlich.
Veranstaltern, Teilnehmern und dem „Einzelraser“ droht eine Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder eine Geldstrafe.
Wird bei dem Straßenrennen jedoch ein anderer Mensch an Leib oder Leben oder eine Sache von bedeutendem Wert gefährdet, so droht bei vorsätzlicher Herbeiführung eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder eine Geldstrafe.
Wer die Gefahr jedoch fahrlässig verursacht wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldsstrafe bestraft, § 315d Abs. 4 StGB.
Wird ein anderer Mensch getötet, droht eine Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren.
Der Versuch des § 315 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist strafbar, dies ist dann der Fall, wenn das unerlaubte Rennen nicht stattgefunden hat.
Welche weiteren Konsequenzen können bei einer Verwirklichung des § 315d StGB drohen?
Sobald der Verdacht eines illegalen Straßenrennens besteht und die Polizei entsprechend ermittelt, wird oftmals vorläufig der Führerschein, sowie die Fahrerlaubnis entzogen. Außerdem wird oftmals nach § 69a StGB eine Sperre zur Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis angeordnet werden. Regelmäßig wird zudem eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) gefordert. In vielen Fällen ist es nicht unüblich, dass das Fahrzeug als Beweismittel dient und beschlagnahmt wird.
Wie Sie vorgehen sollten!
Sollte gegen Sie wegen der Veranstaltung oder Teilnahme eines illegalen Straßenverkehrsrennens ermittelt werden. Oder sollten Sie beschuldigt werden ein sogenanntes „Alleinrennen“ durchgeführt zu haben, sollten Sie zu aller erst von Ihrem Aussageverweigerungsrecht gebrauch machen. Alles was Sie bereits im Ermittlungsverfahren sagen, kann vor Gericht gegen Sie verwendet werden. Wenden Sie sich unverzüglich an einen erfahrenen Strafverteidiger. Dieser wird Sie im Ermittlungs- oder Strafverfahren umfangreich beraten und tätig werden, um Straffreiheit oder Strafmilderung zu erreichen.
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