Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz (§ 6 PflVG) – Ihr Anwalt für Strafrecht in Berlin, Brandenburg und bundesweit

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Informationen zum Thema Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz (§ 6 PflVG)

 

Grundsätzlich besteht in Deutschland eine allgemeine Pflicht Fahrzeuge zu versichern. Ohne eine Haftpflichtversicherung dürfen Fahrzeuge im öffentlichen Raum nicht betrieben werden.

Allgemein gilt, dass ein Fahrzeug erst zugelassen werden kann, wenn es entsprechend versichert ist. Dennoch können bei einem Zahlungsrückstand oder bei einem Wechsel der Versicherung versicherungsfreie Zeiträume entstehen. In diesem Zeitraum dürfen Sie Ihr Fahrzeug nicht betreiben. Die Zulassungsbehörde überprüft gegebenenfalls, ob das Fahrzeug neu versichert wurde. Sollte das Fahrzeug nicht neu versichert wurden sein, entfällt die Zulassung, was eine weitere Straftat darstellt. 

Wie mach ich mich nach § 6 PflVG strafbar?

Einen Verstoß gegen § 6 PflVG begeht, wer ein Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen gebraucht oder den Gebrauch gestattet, obwohl ein nach § 1 HaftPFLG erforderlicher Haftpflichtversicherungsvertrag nicht oder nicht mehr besteht. Genauer, Kraftfahrzeuge, aber auch unter anderen Anhänger müssen gemäß § 6 PflVG versichert sein, wenn sie im öffentlichen Verkehr genutzt werden. Geschützt wird hierdurch das Vertrauen des Geschädigten eines Straßenverkehrsunfalls seine Schadensersatzansprüche geltend machen zu können. 

Sollte gegen das Pflichtversicherungsgesetz verstoßen wurden sein, haftet der Fahrer, sowie der Fahrzeughalter und der Eigentümer. Diese sind grundsätzlich für das Fahrzeug verantwortlich und sollen sicherstellen, dass entstehende Schäden gedeckt werden können. 

Was sind die strafrechtlichen Folgen?

§ 6 PflVG soll die Allgemeinheit vor Vermögensschäden schützen. Begeht der Täter die Tat vorsätzlich, so droht eine Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder eine Geldstrafe. Zu beachten ist hierbei, dass das Fahrzeug, wenn es im Eigentum des Täters ist, diesem entzogen werden kann. Bei fahrlässigen Handeln droht eine Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder eine Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen

Neben den strafrechtlichen Folgen drohen, wenn es zu einem Schaden gekommen ist, ebenfalls zivilrechtliche Schadensersatz-, sowie Schmerzensgeldansprüche

Wie Sie vorgehen sollten!

Zu aller erst sollten Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen, wenn gegen Sie ermittelt wird und Sie eine Vorladung von der Polizei erhalten haben. Schweigen Sie! 

Da es neben einem Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz gegebenenfalls zu Ermittlungen wegen fahrlässiger Körperverletzung, sowie zivilrechtlichen Ansprüchen kommen kann, raten wir Ihnen dringlichst einen erfahrenen Rechtsanwalt zu konsultieren. Ein versierter Anwalt wird Akteneinsicht beantragen und Ihnen mit Rat und Tat zur Seite stehen, um eine mildere Strafe oder eine Verfahrenseinstellung zu erreichen. Desto früher Sie einen Rechtsanwalt kontaktieren, umso besser sind Ihre Chancen auf eine Verfahrenseinstellung.

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