Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie
Gegen die „Corona-Regeln“ verstoßen? Schnelle und kompetente Hilfe durch erfahrenen Strafverteidiger bei Anhörung und Bußgeldbescheid.
Zur Eindämmung des Coronavirus wurden insgesamt 22 Seiten der wichtigsten Maßnahmen dargestellt, die die Bundesregierung und der Deutsche Bundestag bisher zur Eindämmung der Pandemie beschlossen haben. Die Corona-Pandemie und die beschlossenen Maßnahmen wirken sich auf nahezu alle Lebensbereiche aus. Die beschlossenen Maßnahmen werden regelmäßig durch die Bundesregierung und die Länder daraufhin überprüft, ob sie weiter notwendig und verhältnismäßig oder ob Anpassungen erforderlich sind. Bei der Antwort auf diese Frage wird sorgfältig abgewogen, welche Maßnahmen die Ausbreitung des Virus wirksam verhindern und welche sozialen und wirtschaftlichen Folgekosten damit jeweils verbunden sind.
Alltag/Freizeit
§ 1 Nichteinhaltung des Mindestabstandes zu anderen Personen
Wer den Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht einhält, kann ein Bußgeld von 25 bis 500 Euro kassieren. Ausgenommen sind hier Familien und Personen, die im selben Haushalt leben oder im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV). Hier kann es schwer werden für das Ordnungsamt den Abstand genau herauszufinden. Die Beweisführung wird möglicherweise durch Fotodokumente erfolgen. Hier ist jedoch fraglich, ob der Körper der jeweiligen Person entscheidend ist, oder bei ausgestreckten Armen die minimale Entfernung zwischen der einen Person und der Spitze des Armes.
§ 3 Aufenthalt im öffentlichen Raum mit mehr als einer nicht zum selben Haushalt gehörigen Person
Halten Sie sich mit mehr als einer nicht zum Haushalt gehörenden Person auf, können Sie mit einem Bußgeld zwischen 10 und 100 € rechnen. Ausgenommen sind hier Ehe- oder Lebenspartner, im ÖPNV, zum Zwecke der Berichtserstattung oder einer beruflichen, mandatsbezogenen oder ehrenamtlichen Tätigkeit. Derzeit sind aufgrund einer Entscheidung des Berliner Verfassungsgerichts laufende Verfahren ausgesetzt und keine neuen Bußgelder möglich.
Beruf
§ 2 Nichteinhaltung von Hygieneregeln (in allen Einrichtungen/sämtliche Veranstaltungen)
Mit einem Bußgeld von 250 bis zu 5.000 € kann der Inhaber, Veranstalter oder der Geschäftsführer bzw. Verantwortliche in allen Einrichtungen und bei sämtlichen Veranstaltungen rechnen, wenn die Hygieneregeln nicht eingehalten werden oder bei fehlendem Hygienekonzept.
Die wichtigste Hygienevorschrift ist die Händehygiene. Den Mitarbeitern müssen ausreichend Desinfektionsmittel und weitere Hygieneartikel zur Händedesinfektion, wie z.B. Flüssigseife und Papierhandtücher, zur Verfügung stellen.
Weitere Hygienemaßnahmen:
- Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Kundinnen und Kunden untereinander und zu den Angestellten. (bis zu 500 € für Kunde und Veranstalter)
- Kundinnen und Kunden müssen Mund-Nasen-Bedeckung tragen (gilt nicht für Verkaufspersonal).
- Richtwert von maximal einer Person pro 20 m² Verkaufsfläche. Ist der Laden kleiner als 20 m², darf sich nur ein Kunde darin aufhalten (Hier kann die Geschäftsführung sogar ein Bußgeld von bis zu 10.000 erwarten).
- Für Einkaufszentren und Kaufhäuser gilt die Regelung: Der Zugang darf nur über einen Eingang erfolgen, sofern nicht durch andere geeignete Maßnahmen sichergestellt werden kann, dass die zulässigen Personenzahl nicht überschritten wird
- Es dürfen keine Aufenthaltsanreize geschaffen werden. Hierzu zählen auch Sitzgelegenheiten in Einkaufszentren. Dies kann den Inhaber bzw. die Geschäftsführung bis zu 5.000 € kosten. Wurden die Sitzgelegenheiten und Anreize nicht entfernt oder gesperrt, erwartet den Inhaber ein Bußgeld zwischen 1.000 € und 2.500 €.
§ 4 Verbotswidrige Durchführung von Veranstaltungen, Versammlungen, Zusammenkünften oder Ansammlungen
Da das Ansteckungsrisiko in Menschenansammlungen und auf Veranstaltungen sehr hoch ist, dürfen öffentliche und nicht öffentliche Veranstaltungen und Versammlungen bis 5. Juni nicht bzw. nur eingeschränkt stattfinden. Seit dem 22. April sind Veranstaltungen im privaten Raum bis zu 20 Teilnehmern möglich, wenn diese zwingend erforderlich sind. Hierzu zählen z.B. Taufen, Hochzeiten oder Beerdigungen. Der Veranstalter ist verpflichtet eine Anwesenheitsliste, die Namen, Adresse und Kontaktdaten aller Teilnehmer enthält, zu führen. Im Falle einer Infektion kann hier das Gesundheitsamt alle potentiellen Kontaktpersonen auf der Liste informieren. Die Anwesenheitsliste muss vier Wochen aufbewahrt und danach vernichtet werden.
Führen Sie verbotswidrig Veranstaltungen etc. durch, so können Sie ein Bußgeld von 500 bis zu 2.500 erwarten. Dies gilt auch für Zusammenkünfte im privaten oder familiären Bereich bei mehr als 20 Personen und fehlenden Gründen, etwa bei Hochzeit oder Beerdigung. Wird gegen die Pflicht eine Anwesenheitsliste zu führen oder diese aufzubewahren verstoßen, kann der Veranstalter mit einem Bußgeld zwischen 50 und 500 € rechnen.
Veranstaltungen mit bis zu 50 Teilnehmern sind erlaubt, sofern sie unvermeidbar sind und einem dieser Zwecke dient (Anwesenheitsliste erforderlich):
- Arbeit von Presse, Rundfunk und sonstiger Medien
- Betrieb von Betrieben und Unternehmen, der laut Verordnung zulässig ist
- Arbeit von Gewerkschaften, Parteien und Verbänden
- Erfüllung personalvertretungsrechtlicher Aufgaben
- Arbeit von Betriebsräten
- Ausübung oder Inanspruchnahme beruflicher oder ehrenamtlicher Tätigkeiten
Wer an einer verbotswidrigen Veranstaltung teilnimmt, den erwartet ein Bußgeld zwischen 50 und 500 €.
§ 5 Verbotswidriger Betrieb bzw. verbotswidrige Öffnungen
Ein Bußgeld von 1.000 bis 10.000€ kann den Inhaber bzw. Geschäftsführer gemäß § 5 Abs. 6 Satz 1 erwarten beim verbotswidrigen Betrieb bzw. Öffnung von…
Messen, Ausstellungen, Spielhallen, Vergnügungsstätten, Kinos, Theater, Konzerthäuser, Öffentliche Bibliotheken, Museen, Gedenkstätten, Tierhäuser oder Spielplätze in Zoo oder Tierpark, Prostitutionsgewerbe im Sinne des Prostituiertenschutzgesetz, Dienstleistungsgewerbe im Bereich der Körperpflege, Friseurbetriebe (vor 4.5.) gewerbliche Ausflug- und Stadtrundfahrten, gastronomische Einrichtungen, Verkaufsstellen von über 800 m2 für den Publikumsverkehr, öffentliche und private Sportanlagen, Schwimmbäder, Fitnessstudios, Saunen, Sonnenstudios, Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege im Sinne des SGB XI für den Pflegebetrieb, öffentliche Schulen (vor 27.4), Tageseinrichtungen und Angebote der Kindertagespflege, Gesundheits- und Pflegefachschulen, staatlich, privat und konfessionelle Hochschulen und Mensen des Studierendenwerkes
Die Erbringung von sexuellen Dienstleistungen mit Körperkontakt kann den Leistungserbringer sowie den Kunden gemäß § 5 Abs 6 Satz 1 und 2 zwischen 250 und 5.000 EUR kosten.
Quarantänebestimmungen für Ein- oder Rückreisende
§ 18 Nach Einreise nicht in häusliche Isolation begeben
Wer über den Luft-, Land- oder Seeweg aus dem Ausland nach Berlin kommt (ausgenommen sind hier die EU-Staaten, Island, Fürstentum Liechtenstein, Norwegen, Schweiz, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland) muss sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Wege in die eigene Wohnung bzw. Haus oder eure andere geeignete Unterkunft begeben und sich dort für einen Zeitraum von 14 Tagen nach der Einreise ständig aufhalten. Während der Quarantäne ist jeder Kontakt mit Personen, die nicht dem eigenen Haushalt angehören, zu meiden.
Für Rückkehrende gilt zudem noch die Pflicht, sich gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 unverzüglich beim zuständigen Gesundheitsamt zu melden und auf die Einreise hinzuweisen. Hier reicht es nicht, z.B. lediglich den Hausarzt zu informieren.
Bei Missachtung dieser Regelungen kann Ein- und Rückreisende eine Buße von 500 – 2.500 € rechnen.
Ausnahmen gemäß § 19 gelten für Personen,
- die beruflich bedingt grenzüberschreitend andere Personen, Waren und Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren.
- deren Tätigkeit auf die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit
-
- des Gesundheitswesens einschließlich Pflegeeinrichtungen, und von weiteren kritischen Infrastrukturen,
- der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,
- der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen,
- der Funktionsfähigkeit des Rechtswesens,
- der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder, der Kommunen oder
- der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und internationaler Organisationen zwingend notwendig ist
- die sich im Rahmen ihrer Tätigkeiten als Mitarbeiter/innen von Luft-, Schiffs-, Bahn-, oder Busverkehrsunternehmen oder als Besatzung von Flugzeugen, Schiffen, Bahnen und Bussen außerhalb des Bundesgebietes aufgehalten haben
- die aus Staaten einreisen, für welche aufgrund belastbarer epidemiologischer Erkenntnisse durch das Robert-Koch-Institut festgestellt wurde, dass das dortige Infektionsgeschehen eine Ansteckungsgefahr für den Einzelnen als gering erscheinen lässt
- die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet einreisen (Saisonarbeitskräfte), wenn am Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten 14 Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden sowie das Verlassen der Unterbringung nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit gestattet ist. Die Arbeitgeber/innen zeigen die Arbeitsaufnahme vor ihrem Beginn beim zuständigen Gesundheitsamt an und dokumentiert die ergriffenen Maßnahmen
- die nur zur Durchreise in das Land Berlin einreisen; diese haben das Gebiet des Landes Berlin auf unmittelbarem Weg zu verlassen.
weitere Bußgelder:
Verstoß |
Bußgeld |
§ 4 Teilnahme an verbotswidrigen Veranstaltungen |
50 bis 500 € |
§ 7 Verbotswidrige Nutzung von öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimmbädern, Fitnessstudios, Saunen, Dampfbädern, Sonnenstudios, Solarien u.ä. Einrichtungen |
50 bis 500 € |
§ 18 Abs. 1 Satz 1 Nichteinhaltung der Pflicht, auf direktem Wege in die eigene Unterkunft oder Wohnung zu fahren |
150 bis 3.000 € |
§ 18 Abs. 1 Satz 1 Ein verbotswidriger Besuch bei einem betroffenen Ein- oder Rückreisenden: |
300 bis 1.000 € |
§ 18 Abs. 2 Satz 1 Nicht umgehend Kontakt zur zuständigen Behörde aufgenommen |
150 bis 2.000 € |
§ 18 Abs. 2 Satz 2 Zuständiges Gesundheitsamt nicht umgehend über Symptome informiert |
300 bis 3.000 € |
§ 18 Nichteinhaltung der Pflicht zum Verlassen des Landesgebiets auf unmittelbarem Weg |
150 bis 2.000€ |
§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Unrichtige Dienst- oder Arbeitsbescheinigung |
2.000 bis 10.000 € |
Corona-Regelungen in weiteren Bundesländern:
Corona-Bußgeldkatalog für Baden-Württemberg
Corona-Bußgeldkatalog für Bayern
Corona-Bußgeldkatalog für Berlin
Corona-Bußgeldkatalog für Brandenburg
Corona-Bußgeldkatalog für Bremen
Corona-Bußgeldkatalog für Hamburg
Corona-Bußgeldkatalog für Hessen
Corona-Bußgeldkatalog für Mecklenburg-Vorpommern
Corona-Bußgeldkatalog für Niedersachsen
Corona-Bußgeldkatalog für Rheinland-Pfalz
Corona-Bußgeldkatalog für das Saarland
Corona-Bußgeldkatalog für Sachsen
Corona-Bußgeldkatalog für Sachen-Anhalt
Corona-Bußgeldkatalog für Schleswig-Holstein
Corona-Bußgeldkatalog für Thüringen
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